Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 1808/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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