Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 1808/03
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäß gestellte weitere Antrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen,
5hat keinen Erfolg.
6Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
7Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.
8Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nachträglich nicht mehr möglich, und der Antrag erst am 18. Juli 2003 bei Gericht eingegangen ist.
9Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.
10Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.
11Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.
12Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
13Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 18. Juli 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
14Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW -,
15vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,
16nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. seines Regelsatzes geltend machen.
17Im Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
18Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.
19Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht.
20Das Gericht verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe des Ablehnungsbescheides vom 19. Dezember 2002 und des der Antragstellerin übersandten Vermerks der Fachverwaltung des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2003.
21Zur Antragsbegründung im Übrigen ist noch festzuhalten:
22Das Gericht vermag auch unter Berücksichtigung des Vortrags im inzwischen eingeleiteten Klageverfahren 3 K 4299/03 von einer Klärung der Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht auszugehen. Insbesondere sind die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Vermieter, Herrn E1. , nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt. Es fehlt schon jede tragfähige Erklärung dazu, warum der Vermieter der Antragstellerin in der Vergangenheit bereit gewesen sein soll, monatliche Raten in Höhe von 100,-- DM für den von der Mutter der Antragstellerin zu deren Gunsten eingerichteten Sparvertrag zu übernehmen nachdem die Mutter der Antragstellerin verstorben war. Erst recht erschließt sich nicht, was die Antragstellerin dazu gebracht haben soll, mehr als das gesamte Sparguthaben von 8.394,17 DM, nämlich 8.600,98 DM, aufzuwenden, um Schulden des Vermieters bei der DEW GmbH zu begleichen. Dass über die Zahlungen aus Mitteln der Antragstellerin im Übrigen jeder Beleg fehlt, sei nur angemerkt.
23Selbst wenn man aber der Antragstellerin glauben wollte, sie habe das Sparguthaben in der geschilderten Form verwendet - dagegen spricht die Angabe im anwaltlichen Schriftsatz vom 07. Januar 2001, etwaige Überschussbeträge dürften daher seit August 2002 abgelebt sein" -, ist eine Klärung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer bisherigen Angaben nicht möglich. Die von ihr nunmehr erstmals geltend gemachte Unterstützung durch Familienangehörige ist schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil für die ständige Übernahme solcher Darlehen ohne jede Sicherheit nachvollziehbare Gründe fehlen. Die Antragstellerin ist seit Einstellung der Hilfeleistungen durch den Antragsgegner anwaltlich vertreten, warum angesichts der geltend gemachten existentiellen Notlage kein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz angestrebt wurde, ist schon kaum verständlich. Selbst wenn man den sich aufdrängenden Bedenken, dass sich die Antragstellerin monatelang nicht auf das Angewiesensein auf Darlehenszahlungen berufen hat, nicht als ausschlaggebend wertet, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Antragstellerin selbst unter Beachtung der angeblich gezahlten Darlehen ihre Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar geschildert hat. Die Beträge erlauben insgesamt, im Durchschnitt monatlich 171,-- ? für die Finanzierung des Lebensunterhalts aufzubringen. Der für die Antragstellerin maßgebliche Regelsatz betrug bis Juli 2003 monatlich 293,-- ? und ab Juli 2003 monatlich 296,-- ?. Damit lagen die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Mittel mehr als ein Jahr 63,40 ? bzw. 65,80 ? unterhalb des für die Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlichen in Höhe von 80 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes. Dass die Antragstellerin sich so lange Zeit ohne verschwiegene Mittel selbst behelfen konnte, ist nicht glaubhaft.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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