Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 1094/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Sohn des am 11. September 1992 verstorbenen Herrn L. L1. und der am 21. April 1999 verstorbenen Eleonore L1. . Nach dem Tod des Vaters wurde der Kläger mit seiner Mutter im Wege der Erbfolge zunächst gemeinsam Eigentümer des Mehrfamilienhauses in der U.----------straße - nachfolgend U1.--------- straße - in der Gemeinde C. . Aufgrund des am 08. Februar 1993 ausgestellten Erbscheins wurde die Mutter des Klägers am 19. April 1993 zur Hälfte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der anderen Hälfte des Hauses U.----------straße erfolgte die Eintragung zu Gunsten des Klägers und seiner Mutter je zur Hälfte in Erbengemeinschaft.
3Das Grundstück U1.---------straße hat ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs des Grundbuchs von C. Bl. 100, Bl. 3488 eine Größe von 437 qm. Das Grundstück ist mit einem teilweise unterkellerten zweigeschossigen Wohnhaus mit nicht ausgebautem Dachgeschoss und einer Garage bebaut. Das Haus befindet sich in starker Hanglage, es ist von der Straße aus einstöckig und rückseitig dreigeschossig. Im Erdgeschoss befindet sich eine Fünfzimmer-Wohnung, die ausweislich der Angaben des Klägers 94 qm groß ist, im Untergeschoss eine weitere Zweizimmer-Wohnung mit 53 qm Größe. Im Untergeschoss befinden sich Räume von 40 qm Größe, die nach Auffassung des Beklagten zum Teil als Zweizimmer-Wohnung genutzt werden kann. Alle Einheiten haben separate Eingänge.
4Unter Vorlage einer von seiner Mutter am 08. November 1992 ausgestellten Vollmacht sprach der Kläger am 10. Juli 1995 beim Beklagten vor und beantragte dort die Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Er gab im Rahmen des Antrags an, die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in Höhe von 648,43 DM und eine Witwenrente in Höhe von 953,39 DM. Sie habe weiteres Einkommen aus 75% der Mieteinnahmen des Hauses, und zwar sei die 94 qm große Wohnung zu 1.055,00 DM monatlich Warmmiete an Frau T. N. am 08. März 1993 vermietet worden. Die Wohnung im Untergeschoss habe sein Vater bereits am 10. September 1990 an Frau S. L1. zu einem Warmmietpreis von 495,00 DM vermietet. Die Mutter war bereits seit dem 16. Mai 1994 im Heim Haus N1. in C1. . Die Kosten der Unterbringung dort seien bisher aus dem Nachlass des Ehemannes, insbesondere dem Verbrauch einer Lebensversicherung, sowie aus den Mieteinnahmen finanziert worden. Das Vermögen sei inzwischen aufgebraucht. Die Klägerin besitze zwar zu 75% Eigentum an einem Haus in C. , hier findet sich aber der Vermerk Das Haus soll in Kürze veräußert werden". Zum Abschluss des Antrages heißt es:
5Seit dem 16.05.94 lebt meine Mutter im v. g. Heim. Die Kosten wurden hauptsächlich durch den Nachlass (Lebensvers.) des EM und den Mieteinnahmen gedeckt. Das Vermögen ist aufgebraucht. Das Haus wird in Kürze veräußert. Mir ist bekannt, dass die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wird."
6Der Kläger legte im Zusammenhang mit der Antragstellung weiter ein Pflegegutachten der praktischen Ärztin Dr. X. vor, in dem es heißt, die Mutter des Klägers leide unter einer progredienten Encephalitis disseminora. Es wird betont, die Mutter des Klägers könne nicht laufen und nur mit Hilfe stehen. Sie benötige insbesondere auch zu Toilettengängen der ständigen Hilfe. Der tägliche Hilfebedarf wurde auf insgesamt 207 Minuten ohne Berücksichtigung der notwendigen hauswirtschaftlichen Versorgung bestimmt. Der Kläger legte gemeinsam mit dem Antrag weiter einen von ihm unterzeichneten Alleinauftrag an die M. J. GmbH vor, mit dem dieser einen Maklerauftrag erteilt wurde.
7Der Kläger selbst erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe und könne daher seine Mutter nicht unterstützen.
8Den Antragsunterlagen beigefügt ist weiterhin eine Rentabilitätsberechnung hinsichtlich des Hauses U1.---------straße in C. , die zu dem Ergebnis kommt, die Mieteinnahmen aus dem Haus betrügen monatlich 892,88 DM. Die Rentabilitätsberechnung ist unter dem Datum des 11. August 1995 vom Kläger unterzeichnet, der Kläger macht geltend, er habe die Berechnung bereits unterzeichnet, als diese noch nicht ausgefüllt war, weil der Sachbearbeiter im Sozialamt des Beklagten ihm das geraten habe.
9Im Rahmen der Prüfung des Antrages wurde dem Beklagten unter dem 21. August 1995 ein weiteres Gutachten von Frau Dr. X. hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter des Klägers übersandt. In diesem Gutachten heißt es, die Mutter des Klägers sei nicht in der Lage (außer gelegentlich zu essen) selbständig irgendetwas zu machen. Sie sei gelegentlich nicht orientiert, geh- und stehunfähig, aber nicht ständig bettlägerig. Zeitweilig sei sie auch tagsüber bettlägerig, nachts sei eine Nachtwache erforderlich. Sie sei ständig hilflos, notwendige Hilfe könne auch von anderen Heimbewohnern nicht geleistet werden. Abschließend heißt es, es seien spastische Lähmungen der Beine und auch der Blasen- und Schließmuskel festzustellen. Sie sei auch psychisch inkontinent und teilweise motorisch unruhig. Sie benötige einen Dauerkatheter, sie sei lediglich zur passiven Fortbewegung im Rollstuhl in der Lage. Die Verschlechterung des allgemeinen Zustandes sei zu erwarten.
10Aufgrund dieser Unterlagen stufte der Beklagte die Mutter des Klägers unter dem 08. September 1995 als schwer pflegebedürftig ein und bewilligte mit Bescheid vom 14. September 1995 Pflege gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - im Auftrage und zu Lasten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Der Beklagte ging von monatlichen Pflegekosten in Höhe von 4.135,60 DM sowie eines Taschengeldes nach § 21 Abs. 3 BSHG von monatlich 237,15 DM aus. Für die Zeit vom 10. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1995 wurde einmalig eine Kostenbeteiligung von 1.612,00 DM festgesetzt, ab dem 01. August 1995 eine monatliche Beteiligung in Höhe von 2.271,48 DM aufgrund der Einnahmen aus dem Altersruhegeld, der Witwenrente und den Mieteinnahmen. Die Änderung der festgesetzten Beträge bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde vorbehalten. In dem Bescheid heißt es weiter, dass zwar gem. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden dürfe vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks. Das Haus U1.- --------straße umfasse zwei Wohneinheiten, die beide vermietet seien. Ein Zweifamilienhaus sei nicht als angemessenes Hausgrundstück anzusehen. Zudem seien die Wohnungen an andere vermietet, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter des Klägers zählten. Infolgedessen handele es sich bei dem Haus U1.--------- straße um verwertbares Vermögen, von dessen Einsatz die Übernahme der Heimpflegekosten abhängig gemacht werden müsse. Gründe, die einer Verwertung entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen worden. Angesichts der Erklärung bei der Antragsaufnahme, das Haus solle veräußert werden, sei aber von einer gegenwärtig möglichen Verwertung des Vermögens nicht auszugehen. Infolgedessen werde die bewilligte Hilfe als Darlehen gemäß § 89 BSHG vergeben. Hierzu würden folgende Konditionen gelten: 1. Die Darlehensbewilligung umfasst den Zeitraum ab dem 10. Juli 1995 auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung im Altenwohn- und Altenpflegeheim Haus N1. , C2.----straße , in C1. . 2. Die Höhe des Darlehens ergebe sich aus der Summe der für die gesamte Dauer der Heimpflege anfallenden Kosten nach Abzug des o. g. einzusetzenden Vermögens. Sonderzahlungen würden der Darlehenssumme zugerechnet. Die Höhe des Darlehens dürfe den Wert des einzusetzenden Vermögens nicht überschreiten. 3. Die Auszahlung erfolgte in monatlichen Teilbeträgen in Höhe der nicht durch die Eigenleistung abgedeckten monatlichen Heimpflegekosten unmittelbar an das Altenwohn- und Pflegeheim Haus N1. . 4. Der Darlehensgeber sei berechtigt, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. 5. Zur Absicherung der Darlehensforderungen sei der Darlehensnehmer verpflichtet, eine Grundschuld oder Höchstbetragshypothek in das Grundbuch zu Gunsten der Stadt E. eintragen zu lassen. Wegen der geplanten Veräußerung der bebauten Grundbesitzung werde hiervon für ein Jahr abgesehen. 6. Das Darlehen werde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter anderem spätestens im Zeitpunkt des Ablebens des Darlehensnehmers fällig". Das Darlehen sei im Zeitpunkt der Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen. Über die Rückzahlung ergehe ein gesonderter Bescheid. Im Schreiben vom 06. November 1995 bat der Kläger um eine Sonderzahlung durch den Beklagten. In diesem Zusammenhang führte er aus, die Rücklagen für die Unterhaltung des Hauses seien im Augenblick aufgebraucht, zumal ein Verkauf noch nicht in Aussicht ist. Bzgl. des Hausverkaufs werde ich vom 13. November 1995 bis 24. November 1995 in C. weilen, um den Verkauf in Gang zu bringen, eben dadurch, dass ich das Haus selber per Zeitungsannoncen anbiete um evtl. Käufer zu finden, zumal der Makler mit negativem Erfolg seinen Auftrag beendet hat und weil dessen Frist für eine zunächst kostenlose Bemühung abgelaufen war."
11Unter dem 30. Januar 1996 teilte der Kläger dem Sozialamt unter anderem mit: Bzgl. des Hausverkaufs hat sich noch nichts ergeben. Dem Makler habe gekündigt, bevor dieser Kosten in Rechnung stellt und doch nichts bewegt. Verkaufshemmend ist die Tatsache, dass die zur Verfügung stehenden Wohnungen vermietet sind, eine davon über 20 Jahre, was für eventuelle Kaufinteressenten ein Hemmnis ist, weil eine Kündigung, selbst für Eigenbedarf, einen enormen juristischen Aufwand darstellt. Ein zweites Hemmnis wäre die Courtage für den Makler, welche bei einem Verkaufspreis von ca. 350.000,00 - 375.000,00 DM von 3,75% auch nicht unerheblich ist. Die einzige Lösung wäre von mir aus privat einen sogenannten Kapitalanleger zu finden, welcher keinen Wert auf eigenes Bewohnen legt. Dazu kamen für einen einzelnen Interessenten die Beanstandung der erforderlichen Außenreparatur, wofür ich im dortigen Umfeld keinen Stuckateur/Verputzer finde, weil für eine Firma der Aufwand (Gerüst stellen) im Verhältnis zu der eigentlichen Arbeit (ca. 5m x 0,40) zu groß ist. Muss ich eben so versuchen auf privater Basis jemand zu finden. Dieses bezüglich beabsichtigtem Hausverkauf."
12Im Zusammenhang mit einem geplanten Wechsel des Pflegeheims der Mutter führte der Kläger weiter aus: Habe mit Frau N2. auch schon über die finanzielle Regelung gesprochen, dass meine Mutter die anfallenden Kosten aus Eigenmitteln und Beihilfe bestreitet bis zur alleinigen Kostenbegleichung nach Hausverkauf bzw. Mittel aus der Pflegeversicherung."
13Ab dem 16. Februar 1996 wurde die Mutter des Klägers im Alten- und Pflegeheim St. K. der D. B. E. GmbH untergebracht. Unter dem 14. Juni 1996 gab der Beklagte daraufhin im Auftrag und zu Lasten des Landschaftverbandes Westfalen-Lippe dem Altenkrankenheim St. K. in E. ab dem 16. Februar 1996 für Hilfe zur Hilfe gemäß § 68 BSHG und Krankenhilfe nach § 37 BSHG zunächst befristet bis zum 30. Juni 1996 eine Kostenzusage für schwer Pflegebedürftige. Zugrunde lag der Entscheidung unter anderem eine Erklärung des Altenkrankenheims St. K. der D. B. E. GmbH vom 08. März 1996, wonach die Mutter des Klägers ständig hilflos sei, die notwendige Hilfe von anderen Heimbewohnern nicht geleistet werden könne und sie im Mehrbettzimmer untergebracht werde. Als medizinische Diagnosen bescheinigte der Arzt Dr. med. K1. bei der Mutter des Klägers Multiple Sklerose, Kreislauf- und Herzkrankheit sowie Herzinsuffizienz. Sie sei schwer pflegebedürftig.
14Entsprechend der Kostenzusage wurde der Mutter des Klägers unter dem 20. Juni 1996 mitgeteilt, sie erhalte in Form eines Darlehens und unter Berücksichtigung der Festsetzung der Eigenleistung monatlich ergänzende Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 an das Altenkrankenheim St. K. teilte der Beklagte mit, die Sozialhilfegewährung an die Mutter des Klägers werde zum 31. Oktober 1996 eingestellt, da diese unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung in der Lage sei, die Heimkosten selbst zu tragen. Es werde deshalb gebeten die Mutter des Klägers ab dem 01. November 1996 als Selbstzahlerin für die Heimkosten in Anspruch zu nehmen.
15Unter dem 01. April 1997 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Rückforderung der als Darlehen nach § 89 BSHG gewährten Leistungen an die Mutter des Klägers. Es wurde ausgeführt, diese sei dem 01. November 1996 unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse in der Lage, die entstehenden Heimkosten aus eigenem Einkommen selbst zu tragen. Das Darlehen werde somit fällig. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Eigenleistungen sei in der Zeit vom 10. Juli 1995 bis zum Oktober 1996 48.432,48 DM als Darlehen bewilligt worden. Diese seien nunmehr zurückzuzahlen.
16Mit Schreiben vom 27. April 1997 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Der Widerspruch beziehe sich ausschließlich auf die sofortige Rückzahlung der Gesamtsumme. Diese sei nicht möglich, da die Mutter des Klägers nicht über die notwendigen Mittel dazu verfüge.
17Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 änderte der Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Klägers den Rückforderungsbescheid dahingehend ab, dass die Gesamtsumme der Rückforderung auf 29.288,50 DM reduziert wurde. Weiter heißt es:
18In meinem Sozialhilfebescheid vom 14. September 1995 habe ich ihnen bereits mitgeteilt, dass es sich bei diesem Grundstück um ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG handelt. Gründe, die einer Verwertung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Verwertung des vorhandenen Vermögens ist im Augenblick noch immer nicht möglich. Zur Absicherung der Darlehensforderung wurde festgelegt, dass ihre Mutter verpflichtet ist, eine Grundschuld oder Höchstbetragshypothek zu Gunsten der Stadt E. beantragen zu lassen. Da die Rückforderung derzeit nicht gezahlt werden kann, wird nunmehr gebeten, entsprechend der Verpflichtung die Grundschuld zu Gunsten der Stadt E. in das Grundbuch eintragen zu lassen."
19Unter dem 08. Juni 1997 bestätigte der Kläger die Richtigkeit der Gesamtsumme der Rückforderung in Höhe von 29.288,50 DM. Weiter führte er aus:
20Er halte weiterhin den Widerspruch aufrecht bzgl. einmaliger Rückzahlung, welche derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Eine Veräußerung der Immobilie ist auch nicht in Sicht. Voraussichtlich nimmt eine Mieterin im Laufe des Monats August einen Wohnungsauszug vor. Werde dann, auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen, bemüht sein, eine Teilveräußerung durch Verkauf der Wohnung vorzunehmen. Sollte sich kein Interessent ergeben, werde ich im September 1997 die entsprechende Grundschuldeintragung notariell vornehmen lassen und ihnen Mitteilung geben." Unter dem 17. Februar 1998 bestellte der Kläger daraufhin zu Gunsten der Stadt E. im eigenen und im Namen der Mutter eine Grundschuld in Höhe von 29.288,50 DM.
21Auf die Anfrage des Beklagten vom 03. April 1998, ob das Haus inzwischen verkauft worden sei, antwortete der Kläger im Juni 1998: Der Verkauf ist zwischenzeitlich nicht erfolgt und wird auch in nächster Zeit nicht erfolgen, weil die dortigen Immobilienangebote überhäuft sind, so dass eine Veräußerung unter Wert die Folge wäre, welches nicht in unserem Interesse liegt. Eben durch Überangebote konnte auch eine Wohnung nicht als Eigentumswohnung veräußert werden, welches ohnehin durch die Nutzungsänderung aus baulichen Gründen nicht möglich gewesen wäre."
22Im August 1998 sprach der Kläger beim Beklagten vor und gab an, das Haus habe auch bisher nicht verkauft werden können, da er einen nach seiner Meinung nach zu geringen Erlös erzielen würde. In diesem Zusammenhang wurde beim Beklagten bekannt, dass der Kläger die 94 qm große Wohnung im Haus U1.--------- straße ab dem 01. Oktober 1997 erneut vermietet hatte zu einem monatlichen Gesamtmietpreis in Höhe von 1.308,20 DM einschließlich Nebenkosten.
23Bereits mit Schreiben vom 22. Juni 1998 der D. B. E. GmbH bat diese um Übernahme von Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997. Die Übernahme dieser Kosten in Höhe von 18.206,02 DM lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 1998 mit der Begründung ab, die Sozialhilfegewährung sei zum 30. Juni 1996 eingestellt worden. Es werde deshalb gebeten, die im Jahr 1997 entstandenen Kosten direkt mit der Mutter des Klägers abzurechnen. Hierzu führte der Kläger unter dem 24. August 1998 aus, er beantrage hiermit ein Darlehen gem. § 89 BSHG für diese Zahlungen. Vermögen brauche nicht eingesetzt zu werden, wenn es nicht verwertbar sei. Das könne nur aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Er bitte deshalb um Übernahme der Kosten nach § 15 a Satz 1 BSHG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02. November 1998 ab. Es wurde ausgeführt, dass das Haus in C. kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG sei. Dessen sofortige Verwertung sei in Anbetracht des Umstandes, dass auf den Einsatz dieses Vermögens inzwischen drei Jahre verzichtet worden sei, auch keine Härte mehr.
24Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 09. November 1998 Widerspruch. Er führte aus, seine Mutter sei nur 50% Eigentümer des Grundstücks, die weiteren Anteile stünden einer Erbengemeinschaft zu. Diese verweigere die Zustimmung zu einer Veräußerung, weil ihrerseits kein zwingender Handlungsbedarf vorliege, deren Eigentum zu veräußern mit der Begründung, dass eine derzeitige Veräußerung unwirtschaftlich wäre. Deshalb liege auch eine wirtschaftliche Härte in der Veräußerung des Grundstücks. Im Übrigen handele es sich nicht um ein Dreifamilienhaus, sondern lediglich um eine Liegenschaft mit zwei Wohneinheiten und einer privaten, für nicht vermietbare Zwecke als Keller vorgesehenen Räumlichkeit. Die Sozialhilfe dürfe vom Einsatz des Hauses auch nicht abhängig gemacht werden. Er, ein Mitglied der Familiengemeinschaft, bewohne das Hausgrundstück teilweise, in den für private Zwecke ausgebauten Kellerräumen für kleinere, in Eigenarbeit zu leistende Reparaturen. Im Übrigen sei das Hausgrundstück auch angemessen. Als angemessen sei eine Grundstücksfläche in der Regel bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm anzusehen. Das Grundstück betrage nur 437 qm. Im Übrigen müsse Hilfe auch als Darlehen nach § 89 Satz 1 BSHG bewilligt werden. Die sofortige Verwertung des Hauses sei nicht möglich.
25Unter dem 19. November 1998 bewilligte der Kläger im eigenen Namen und im Namen seiner Mutter zu Gunsten der Stadt E. die Eintragung einer jederzeit fälligen Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM. Unter dem 15. Februar 1999 führte der Kläger ergänzend aus, es sei unzulässig, ein Darlehen zu gewähren, wo eine Beihilfe gewährt werden müsste. Des Weiteren sei nicht zulässig, ein Darlehen zurückzufordern, wenn eine Beihilfe hätte bewilligt werden müssen. Er habe umfangreich und eingehend dargelegt, dass das Einkommen seiner Mutter die Voraussetzungen für die Schutzvorschrift des Schonvermögens erfülle. Jedenfalls sei ein Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren, da die sofortige Verwertung des Hauses unmöglich sei. Vorliegend sei das Haus nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG geschützt, da es sich um sonstiges Vermögen handele, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nr. 7 bestimmt sei, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger diene oder dienen solle und dieser Zweck durch den Ersatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet werde. Die Mutter des Klägers sei nicht chronisch bettlägerig, nicht im Endstadium einer schweren Krankheit und erfülle die Voraussetzungen der §§ 39, 69 des BSHG. Sie sei in der Lage, unter Bei- und Mithilfe eines häuslichen Pflegedienstes sowie Mitwirkung einer Person für die allgemeine Haushaltsführung eine eigene Wohnung für ihren Lebensabend zu bewohnen. Deshalb sei das vorhandene Grundstück für sie zu erhalten. Die Sozialhilfe dürfe von der Verwertung dieses Grundstücks nicht abhängig gemacht werden. Im Übrigen handele es sich um ein Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, das von dem Hilfesuchenden oder einem Mitglied seiner Familiengemeinschaft alleine oder zusammen bewohnt werde. Die Liegenschaft beinhalte lediglich eine Wohnfläche von 143,4 qm, das Grundstück sei lediglich 437 qm groß. Da angemessen bei einem freistehenden Haus eine Grundstücksgröße bis zu 500 qm seien und bei Hilfesuchenden der häuslichen Pflege die Grenze der Hausgröße 156 bzw. 144 qm betrage, sei das Haus vor der Verwertung geschützt. Die weitere im Gesetz genannte Voraussetzung, dass das angemessene Hausgrundstück auch nach dem Tod des Hilfesuchenden von Angehörigen bewohnt werde, führe nur dann zu einem Ausschluss der Bestimmung, wenn bereits während der Gewährung von Sozialhilfe feststehe, dass niemand aus der Familiengemeinschaft nach dem Tod des Hilfeempfängers das Hausgrundstück bewohnen werde. Der Kläger führte hierzu aus, er könne an Eides Statt versichern, dass es nicht feststehe, ob er in C. wohnen werde. Infolgedessen sei das Haus dem Schonvermögen zuzurechnen und die Kosten, die das Altenzentrum St. K. in Rechnung gestellt habe, müssten übernommen werden.
26Mit Bescheid vom 18. März 1999 gewährte der Beklagte der Mutter des Klägers rückwirkend zum 01. Januar 1997 stationäre Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG im Auftrag und zu Lasten des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe. Da ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 28 BSHG nur in der Höhe bestehe, wie ungedeckte Kosten nach Abzug des einzusetzenden Einkommens verbleiben, forderte der Beklagte von der Mutter des Klägers in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 eine monatliche Eigenbeteiligung in Höhe von 2.016,25 DM, ab dem 01. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1998 monatlich 2.041,85 DM. Ab dem 01. Juni 1998 bis zum 31. März 1999 wird die monatliche Eigenbeteiligung auf 2.056,24 DM und ab dem 01. April 1999 auf 2.229,24 DM festgesetzt. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass das Haus U1.---------straße in C. kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei. Ein Zweifamilienhaus sei nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück anzusehen, zudem seien die Wohnungen an Personen vermietet, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter des Klägers zählten. Da ein umgehender Verkauf des Hauses derzeit nicht möglich sei, weil der Kläger sich weigere, hieran mitzuwirken, werde die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gem. § 89 BSHG bewilligt. Im Bescheid wurde u.a. festgelegt, dass das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Zeitpunkt des Ablebens des Darlehensnehmers fällig sei und von diesem Zeitpunkt an in voller Höhe zurückzuzahlen ist. Über die Rückzahlung ergehe ein besonderer Bescheid.
27Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger für seine Mutter unter dem 29. März 1999 Widerspruch, soweit in diesem Bescheid eine Kostenbeteiligung der Mutter des Klägers vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 19. April 1999 führt der Kläger aus, das Grundstück U1.---------straße sei im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück. Bei freistehenden Häusern seien bis zu 500 qm große Grundstücke angemessen. Im Übrigen werde § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nicht beachtet. Es werde darauf hingewiesen, dass gegen eine Verlegung der Mutter des Klägers in den häuslichen Bereich ärztlicherseits keine Bedenken bestehen. Damit handele es sich um Vermögen, das zu erhalten sei, da es nachweislich zu Wohnzwecken Pflegebedürftiger dienen solle. Dieser Zweck werde durch eine Verwertung gefährdet. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. K1. vom 11. März 1999 beigefügt. Dort heißt es, die Mutter des Klägers stehe in Behandlung wegen Encephalomyelitis, koronarer Herzerkrankung, Zustand nach Oberschenkelfraktur, Hyperthonie, Anaemie, Hyperthyreose, Gonarthrose links, Depressionen, Decubitus am Steiß. Gegen eine Verlegung in den häuslichen Bereich bestünden keine Bedenken.
28Unter dem 21. April 1999 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 1999 teilweise dadurch ab, dass die Nachzahlung für Energiekosten für das Haus in C. bei der Rentabilitätsberechnung berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurde das Verfahren dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zugeleitet.
29Die Mutter des Klägers ist am 21. April 1999 verstorben. Telefonisch kündigte der Kläger am nächsten Tag an, dass die als Darlehen gewährte Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werde. Man müsse ihn schon verklagen, um eine Rückzahlung zu erreichen.
30Ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 1999 wurde der Kläger für das Grundstück U1.---------straße als Alleinerbe seiner Mutter als Eigentümer eingetragen.
31Einem Aktenvermerk vom 08. Februar 2000 zufolge, fragte Rechtsanwalt U2. im Auftrag des Klägers telefonisch an, ob die Möglichkeit bestehe, eine Verringerung der Grundschuldeintragung zu erreichen. Dies wurde vom Sachbearbeiter des Beklagten mit der Begründung zunächst abgelehnt, dass evtl. fällige Nachzahlungen an die D. noch im Raume stehen. Daraufhin teilte der Kläger ausweislich eines Vermerks vom 14. Februar 2000 telefonisch mit, dass er seine sämtlichen Widersprüche gegen die Bescheide zurücknehmen werde. Mit einem Schreiben vom 14. Februar 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit:
32Widersprüche E. L1. . Bestätige hiermit die telefonische Mitteilung an Fr. N3. vom Landschaftsverband, dass ich meine Widersprüche zurückgezogen habe, welches ihnen mitgeteilt wird. 14.2.00 mit freundlichen Grüßen V. L1.
33Unter dem 13. Juli 2000 teilte der Kläger zum Aktenzeichen 50/3-2-2-30 21 1010 F. L1. dem Sozialamt nochmals mit, er erkläre, mit seiner Unterschrift, die bereits mündlich zurückgenommenen Widersprüche als zurückgenommen bestätigt.
34Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 08. September 2000 forderte der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung der als Darlehen gemäß § 89 BSHG an seine Mutter gewährten Sozialleistungen. Der Kläger hafte als Erbe der Mutter gem. §§ 1922, 1924 und 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Nach der erfolgten Abrechnung mit dem Altenheimen sei nun die Rückzahlung der als Darlehen gewährten Sozialhilfeleistungen erforderlich. Die Gesamtsozialhilfeaufwendungen für die Jahre 1995 bis 1999 wurden auf insgesamt 52.446,66 DM berechnet. Wegen der Einzelheiten werden insoweit auf den Bescheid (Beiakte Heft 3 Bl. 586 - 592) Bezug genommen. Weiter heißt es: In meinem Sozialhilfebescheid vom 17. September 1995 habe ich ihnen bereits mitgeteilt, dass es sich bei der bebauten Grundbesitzung in C. , U1.---------straße , um verwertbares Vermögen des § 88 BSHG handelt." Nach dem Tod der Mutter sei der Kläger verpflichtet, die als Darlehen gewährten Sozialhilfeaufwendungen zurückzuzahlen. Der Kläger wurde zur Zahlung eines Betrages von 52,446,66 DM bis zum 31. Oktober 2000 aufgefordert. Soweit der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerate, würden zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 2% über den Basiszinssatz der F1. A. fällig.
35Unter dem 18. September 2000 erklärte der Kläger, er widerrufe die Rücknahme der bestehenden Widersprüche. Er sei arglistig getäuscht worden. Entgegen der Zusage des Beklagten sei ein Teil der bestellten Grundschulden nicht gelöscht worden. Dies sei Voraussetzung für die Rücknahme der Widersprüche gewesen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000, beim Beklagten eingegangen am 13. Oktober 2000, legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 08. September 2000 ein.
36Am 05. Dezember 2000 hatte der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben - 3 K 6819/00 -. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Mieteinnahmen der Mutter des Klägers seien fehlerhaft berechnet worden. Infolgedessen seien zu Lasten der Mutter des Klägers Eigenmittel berücksichtigt worden, die nicht vorhanden gewesen seien. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, an den D1. 15.754,83 DM zu zahlen. Des Weiteren habe der Beklagte die Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die Auseinandersetzung mit der D. B. E. GmbH entstanden seien, in Höhe von 1.447,10 DM zu übernehmen.
37Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001, dem Kläger zugestellt am 30. Januar 2001, wies der Landschaftsverband X1. -M1. den Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Haus U1.---------straße in C. sei entgegen der Auffassung des Klägers verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Mit Bescheiden vom 14. September 1995 und 18. März 1999 sei die Entscheidung getroffen worden, dass es sich beim Vermögen der Mutter des Klägers um nicht geschütztes Vermögen handelte, so dass ein Vermögenseinsatz gefordert werden konnte. Deshalb sei unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte - auch der Härtegesichtspunkte des § 88 Abs. 3 BSHG - die Bewilligung als Darlehen erfolgt. Hieraus resultierend sei der angefochtene Rückforderungsbescheid, mit dem der Kläger als Erbe seiner Mutter zur Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen worden sei, ergangen. Soweit ein Sozialhilfeträger einem Hilfesuchenden zu Recht darlehensweise Sozialhilfe bewillige, stelle die verwaltungsaktmäßige Regelung über die darlehensweise Gewährung die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt dar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-X1. - Urteil vom 18. Dezember 1990 - 8 A 2532/88 - könne die Rückforderung deshalb auch in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Ob eine darlehensweise Bewilligung von Heimpflegekosten zu Recht statt einer Beihilfe erfolgt sei, werde im Widerspruchs- verfahren nicht mehr überprüft, wenn die zugrundeliegenden Darlehensbescheide bestandskräftig geworden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Bei dem Ersatz von Aufwendungen aus darlehensweise Hilfegewährung, die durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden, richte sich der Anspruch ursprünglich gegen den Hilfe- empfänger selbst, dem die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen zuzumuten sei. Im Fall des Todes des Hilfeempfängers sei der Erbe nach §§ 1922, 1967 BGB in Anspruch zu nehmen. Infolgedessen sei der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet. Die Sozialleistungen seien an die Mutter des Kläger ausdrücklich als Hilfe zur Pflege in Form eines Darlehens bewilligt worden. Dies sei dem Kläger durch die Grundschuldeintragungen deutlich gewesen. Die Rück- forderung sei erst am 08. September 2000 und damit fast 1 ½ Jahre nach Fälligkeit des Darlehens erfolgt. Es sei nicht erkennbar, dass die Rückforderung zur Unzeit vorgenommen worden sei. Sobald der Kläger als Erbe seiner Mutter die gesamte Rückforderungssumme in Höhe von 52.446,66 DM gezahlt habe, werde die allein noch bestehende Grundschuld über 60.000,00 DM gelöscht.
38Der Kläger hat am 01. März 2001 Klage erhoben. Er führt aus, er habe im Rahmen der Antragstellung wiederholt darauf hingewiesen, dass das Haus U1.-------- -straße nicht als Vermögen einzusetzen sei. Insbesondere sei im Laufe der Pflege der Mutter neue Umstände eingetreten, da die Mutter beabsichtigt habe, ihren Lebensabend - auf Sicht gesehen - im eigenen Haus zu verbringen. Infolgedessen lägen insbesondere die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG vor. Da der Beklagte die Situation völlig falsch beurteilt habe und die Hilfeleistungen im Wege eines verlorenen Zuschusses hätte erbracht werden müssen, sei die Rückforderung rechtswidrig. Das Haus U1.---------straße hat der Kläger inzwischen verkauft.
39Der Kläger beantragt,
40den Bescheid der Stadt E. vom 08. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbands X1. -M1. vom 26. Januar 2001 aufzuheben.
41Der Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten der Verfahren 3 K 799/99, 3 K 6819/00, 3 K 2956/02 und 3 K 6278/02 sowie die zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.
47Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte berechtigt war, die Rückforderung der als Darlehen erbrachten Leistungen vom Kläger zu verlangen. Der Kläger ist Alleinerbe der Darlehensempfängerin, seiner Mutter. Als Alleinerbe haftet er gemäß §§ 1922, 1924 und 1967 BGB für deren Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen selbstverständlich auch Leistungen der Sozialhilfe, die - wie vorliegend - ausdrücklich in Form eines Darlehens bewilligt worden sind. Damit ist deutlich geworden, dass die bewilligte Sozialhilfe lediglich den Charakter einer Vorauslage hat und deren Erstattung nach Fälligkeit des Darlehens gefordert werden wird. Dies muss der Kläger als Alleinerbe gegen sich gelten lassen.
48Es ist weiter festzustellen, dass der Beklagte berechtigt war, die Erstattung des Darlehens im Wege eines Bescheides vom Beklagten zu verlangen. Die in § 89 BSHG vorgesehene Möglichkeit, Sozialhilfeleistungen trotz vorhandenen Vermögens vorläufig als Darlehen zu bewilligen, schließt auch die Befugnis der Behörde ein, die Rückabwicklung des Darlehens durch Verwaltungsakte zu regeln. Dies hat der Beklagte in den der Mutter des Klägers erteilten Bewilligungsbescheiden sich auch ausdrücklich vorbehalten. Es gibt keine Veranlassung, die Praxis des Beklagten in Zweifel zu ziehen, die Darlehensbeziehungen bei Sozialhilfeleistungen allein durch Verwaltungsakt zu regeln und nicht zusätzlich zur Bewilligung noch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Darlehensverträge abzuschließen. Diese Praxis entspricht nicht nur den Erfordernissen effektiver Leistungsgewährung, sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesgerichtshofs.
49Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X1. , Beschluss vom 06. September 2000 - 16 B 941/00 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 1996 - XI ZR 155/95 -, NJW 1996, Seite 1277.
50In der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch dargelegt, dass der Anspruch auf Rückforderung auf den Wert des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Vermögens begrenzt ist. Das in Höhe der bewilligten Darlehen ein entsprechendes Vermögen der Mutter des Klägers bestanden hat, ist angesichts des Umstandes, dass die Leistungen des Beklagten durch eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM gesichert waren, offenbar. Im Übrigen ist auch nach Ablösung der Grundschuld ein Guthaben in Höhe der streitigen Sozialleistungen nach den Nachweisen des Klägers auf ein Notaranderkonto eingezahlt und wird dort treuhänderisch verwaltet. Es bestehen deshalb im Grundsatz gegen den Rückforderungsbescheid und die Inanspruchnahme des Klägers keine Bedenken.
51Der Rückforderungsbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Dabei lässt die Kammer unbeantwortet, ob die Darlehensbescheide unanfechtbar geworden sind und deshalb bereits verbindlich über die Frage, ob das Haus U1.---------straße als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG bewertet werden kann, endgültig entschieden ist. Die Kammer muss deshalb auch nicht dazu Stellung nehmen, ob der Kläger den Widerspruch gegen den letzten Darlehensbescheid des Beklagten wirksam zurückgenommen hat und insbesondere, ob der Widerruf einer solchen Rücknahme überhaupt möglich ist und ob hierzu angesichts des Umstandes, dass die Grundschulden des Klägers letztlich vereinbarungsgemäß reduziert worden sind, überhaupt ein Anlass bestanden hat. Die Kammer äußert sich in diesem Zusammenhang auch nicht zu der Frage, ob der Kläger nach dem Tod seiner Mutter überhaupt noch deren Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe anstatt eines Darlehens in eigener Person geltend machen kann, oder ob der Anspruch bereits daran scheitert, dass diese Rechte nach dem allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches nicht vererblich sind. Schließlich lässt das Gericht auch die Frage offen, ob selbst für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Bewilligung der Sozialhilfe als Darlehen § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, für den Fall der Vererblichkeit der Rechte der Darlehensnehmerin eine nachträgliche Bewilligung der Hilfeleistungen als verlorenen Zuschuss durchzusetzen. Selbst wenn alle diese Fragen zu Gunsten des Klägers beantwortet werden können und er - auf welcher Grundlage auch immer - berechtigt ist, auch heute noch geltend zu machen, die seiner Mutter als Darlehen bewilligten Leistungen hätten als verlorener Zuschuss bewilligt werden müssen, scheitert das Begehren des Klägers daran, dass das Haus U1.---------straße zu keiner Zeit als Schonvermögen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden konnte.
52Dabei ist als Grundsatz vorab zu betonen, dass § 88 Abs. 1 BSHG deutlich macht, dass vorhandenes Vermögen vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch bei Leistungen in besonderen Lebenslagen (vgl. § 28 BSHG) zunächst zu verwerten ist, bevor der Beklagte zu Hilfeleistungen im Wege der Sozialhilfe verpflichtet ist. Der Grundsatz der Selbsthilfe verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass vorhandene Vermögenswerte notfalls auch unter Inanspruchnahme von Verlusten eingesetzt werden müssen, bevor der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, aus öffentlichen Mitteln Hilfe zu leisten. § 88 BSHG schützt den Hilfesuchenden nicht davor, von wirtschaftlichen Risiken uneingeschränkt freigestellt zu werden, die sich aus einer kurzfristigen Verwertung vorhandenen Vermögens ergeben. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust als Folge kurzfristiger Vermögensdisposition muss im Grundsatz hingenommen werden, wobei von einem wirtschaftlichen Ausverkauf schon deshalb Schutz geboten ist, weil - wie vorliegend das Verhalten des Beklagten belegt - durch Darlehensbewilligung eine angemessene Zeit der Verwertung abgewartet werden kann, um einen solchen Ausverkauf zu verhindern.
53Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, BVerfGE 105, 106.
54Das bedeutet allerdings keineswegs, dass eine Verwertung vorhandenen Vermögens schon deshalb auf Dauer ausgeschlossen ist, weil sich die Preisvorstellungen des Inhabers eines Vermögens am Markt tatsächlich nicht durchsetzen lassen. Ist - wie vorliegend - längere Zeit vergeblich versucht worden, die Preisvorstellungen des Hilfeempfängers am Markt durchzusetzen, so spricht dies allein dafür, dass das Vermögen nicht den vom Hilfeempfänger angenommenen Wert hat und deshalb eine Verwertung zu geringeren Erlösen hingenommen werden muss. Dies gilt unabhängig davon, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Kläger jahrelang eine ernsthafte Verwertungsabsicht ohnehin nicht hat erkennen lassen.
55War deshalb im Grundsatz das Verlangen des Beklagten gerechtfertigt, das Haus U1.---------straße zur Finanzierung der Hilfeleistungen an die Mutter des Klägers zu verwerten, so ergeben sich im Übrigen aus den Bestimmungen des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Haus U1.---------straße zum von der Verwertung freigestellten Schonvermögen gehört.
56Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer offenlässt, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Kopien der Schreiben vom 17. Dezember 1995, 08. Mai 1996, 18. Mai 1996, 17. August 1996, 12. November 1997, 23. November 1997 überhaupt tatsächlich jemals beim Beklagten eingereicht worden sind. Festzustellen ist, dass diese Schreiben in den Verwaltungsvorgängen, soweit diese die Mutter des Klägers betreffen, nicht vorhanden sind. Es ist weiter festzuhalten, dass die überreichten Kopien mit den seinerzeit feststellbaren Gewohnheiten des Klägers, mit dem Beklagten zu kommunizieren, nicht übereinstimmen. So sind die Schriftsätze in den Jahren 1995 und 1996 auf liniertem Papier und die Schreiben im Jahre 1997 regelmäßig auf einem Papier mit vorgedruckten Briefkopf ausgefertigt worden. Im Übrigen müsste sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nicht beweisen kann, dass die von ihm vorgelegten Schreiben tatsächlich beim Beklagten eingegangen sind.
57Aber auch unabhängig davon ist festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Textes der genannten Schreiben die Voraussetzungen, unter denen die Verwertung des Hauses U1.---------straße wegen dessen Zugehörigkeit zum Schonvermögen auszuschließen ist, nicht vorliegen.
58Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG offenkundig nicht gegeben sind. Dabei lässt die Kammer unbeantwortet, ob die Liegenschaft U1.---------straße überhaupt als Familienheim im Sinne der Abschluss zu dieser Ziffer der Norm angesehen werden können. Dass dagegen deren ständige Vermietung spricht und deshalb die Eigenschaft als Familienheim nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der hier gültigen Fassung ab dem 01. Oktober 1994 verloren gegangen ist, sei nur angemerkt. Der Berücksichtigungsfähigkeit von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG steht vor allem entgegen, dass die Regelung nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte vor allem dazu dient, dem Hilfebedürftigen die eigene Wohnstadt zu erhalten. Hieraus ergibt sich zwingend, dass eine Liegenschaft nur dann Schonvermögen im Sinne der genannten Bestimmungen sein kann, wenn das Haus durch den Hilfebedürftigen oder Personen, die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG genannt sind, tatsächlich auch als Wohnung genutzt wird, was nur dann gegeben ist, wenn der Betroffene nicht nur vorübergehend außerhalb dieser Wohnung lebt.
59Vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. Dezember 1991 - 5 C 60/88 - Buchholz 436.0, § 88 BSHG Nr. 24; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2000 - VII ZB 202/99 - Juris KORE 504062001.
60Dass die Mutter des Klägers im Haus U1.---------straße tatsächlich nicht gewohnt hat, ist angesichts des Umstandes, dass die Wohnungen langjährig vermietet und tatsächlich auch durch Mieter genutzt worden sind, offenbar. Im Übrigen kann sich die Mutter des Klägers auch nicht darauf berufen, dass sie sich seit 1994 in einem Pflegeheim aufgehalten hat. Selbst wenn man unterstellen wollte - wozu die Kammer keinen Anlass hat - die Mutter des Klägers habe zu dieser Zeit im Haus U.---------- straße wohnen wollen, ist der diesbezügliche Wille für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorliegen, unbeachtlich. Von einem Bewohnen im Sinne dieser Vorschrift kann nicht gesprochen werden, wenn der Betreffende nicht nur vorübergehend von dem Hausgrundstück abwesend ist. Dies ist nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene dauerhaft in einem Alten- oder Pflegeheim untergekommen ist. Letzteres war bei der Mutter des Klägers zweifelsfrei der Fall.
61Nur ergänzend sei festzuhalten, dass auch keine andere der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG genannten Personen zum Zeitpunkt der Hilfeleistung in dem Haus U1.--------- straße gewohnt hat. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten schließen aus, einen dauerhaften Wohnsitz des Klägers selbst im Kellergeschoss des Hauses U1.---------straße anzunehmen. Der Kläger hat selbst betont, dass er sich dort nur vorübergehend aufhalte, um etwa anfallende Reparaturarbeiten an dem Haus wahrnehmen zu können. Dass der Kläger seinen Wohnsitz in E. hat, ist der Kammer im Übrigen aus einer Vielzahl von ihm selbst betriebenen Verfahren gegen den Beklagten bekannt. Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu den in §§ 11 und 28 BSHG genannten Personen, bei denen allein der Umstand, dass sie (auch) im Haus des Hilfeempfängers wohnen, überhaupt für die Frage der Annahme von Schonvermögen beachtlich ist.
62Angesichts dessen bedarf es keines Eingehens darauf, ob der Berücksichtigung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG auch die Größe des Hauses entgegensteht. Dass die Wohnfläche deutlich die beachtlichen Grenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Wohnflächen orientieren sich an den Bestimmungen der §§ 39 und 82 des Wohnungsbaugesetzes und berücksichtigen nicht, dass in diesen Normen von dem Wohnbedarf eines Vierfamilienhaushalts ausgegangen wird. Erst recht bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob der Berücksichtigung der Liegenschaft als Schonvermögen der objektive Verkehrswert des Grundstücks nicht ohnehin entgegensteht. Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Verfahren keiner Untersuchung, welchen Wert das Grundstück tatsächlich hatte und hat und keiner näheren Prüfung der Angaben des Klägers über den inzwischen durchgeführten Hausverkauf.
63Entgegen der Auffassung des Klägers stand der Berücksichtigung des Hausgrundstücks auch nicht § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG entgegen. Dabei mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, das Vermögen im Sinne dieser Vorschrift auch ein bestehendes Hausgrundstücks sein kann. Jedenfalls scheitert die Anwendbarkeit der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG schon daran, dass das einzusetzende Vermögen zur Anschaffung oder Erhaltung einer Unterkunft im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG eingesetzt werden soll. Eine solche Zielrichtung der Vermögensverwertung macht der Kläger aber vorliegend nicht geltend. Es sollte eben nicht das Haus U1.---------straße zum Erwerb oder der Erhaltung einer angemessenen Wohnung für die Mutter des Klägers eingesetzt werden, sondern das Haus selbst sollte dazu dienen. Damit ist eine direkte Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ausgeschlossen.
64Die Kammer hat erwogen, in Fällen, in denen ein vorhandenes Hausgrundstück in absehbarer Zeit zu den Zwecken des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG genutzt werden soll, § 88 Abs. 3 BSHG anzuwenden und eine besondere Härte anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit die Nutzung eines vorhandenen Grundstücks in einer § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG entsprechenden Weise in Betracht kommt, die Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG aber daran scheitert, dass das Haus zum Zeitpunkt der Hilfeleistung nicht vom Hilfeempfänger tatsächlich bewohnt wird. Auch unter dieser Voraussetzung kann - bezogen auf die Zeiträume, in denen die Mutter des Klägers Hilfe zur Pflege erhalten hat - von der Zugehörigkeit des Hauses U1.---------straße zum Schonvermögen nicht ausgegangen werden. Das gilt zum Einen deshalb, weil § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG für die Berücksichtigung von für die zukünftige Unterbringung des Hilfebedürftigen einzusetzenden Vermögens ausdrücklich verlangt, dass die der Zielsetzung des Gesetzes entsprechende geplante Verwendung des Vermögens nachgewiesen werden kann. Von einem solchen Nachweis ist der Kläger - auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und von ihm angeblich beim Beklagten eingereichten Schriftsätze - weit entfernt. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Heimaufenthaltes auch nur in Ansätzen Festlegungen getroffen hat, die erkennen ließen, dass das Haus U1.--------- straße in Zukunft von ihr tatsächlich bewohnt werden sollte. Solche konkreten Anhaltspunkten wären insbesondere die Kündigung der bestehenden Mietverhältnisse oder zumindest eines Mietverhältnisses der U1.---------straße gewesen. Nicht einmal das hat der Kläger als Vertreter seiner Mutter zu irgendeinem Zeitpunkt versucht. Vielmehr ist die Wohnung selbst dann nicht für die angeblich geplanten Zwecke eingesetzt worden, als die 94 qm große Wohnung im Jahr 1997 in Folge des Auszugs des vorhandenen Mieters frei gewesen ist. Vielmehr hat der Kläger unmittelbar darauf einen weiteren unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen und damit auch bezüglich dieser Wohnung praktisch auf die Geltendmachung von Eigenbedarf verzichtet. Von einer nachweislichen Bindung des Vermögens in entsprechender Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG könnte desweiteren nur ausgegangen werden, wenn darüber hinaus hinreichende Vorbereitungen getroffen worden wären, aus denen sich ergeben würde, dass die Mutter des Klägers eine der Wohnungen im Haus U1.---------straße oder aber das gesamte Haus ihrer Behinderungen entsprechend einrichten wollte. Auch dafür hat der Kläger keinerlei Unterlagen beigebracht, so dass es ganz offenkundig an einem Nachweis im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG fehlt.
65Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass ein Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nur anerkannt werden soll, wenn der baldige zweckgerichtete Einsatz des Vermögens beabsichtigt ist. Auch hiervon kann die Kammer aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgehen. Unabhängig davon, ob die Mutter des Klägers überhaupt, wie geltend gemacht wurde, außerhalb eines Altenpflegeheimes in verantwortlicher Weise allein leben konnte, hat es keinerlei nachvollziehbare Planungen gegeben, dass die Mutter des Klägers, die während der Hilfeleistungen bewohnten Altenpflegeheime in absehbarer Zeit verlassen wollte. Hierzu wäre zumindest notwendig gewesen, dass der Kläger im einzelnen dartut, dass und wie er sich konkret um die Pflege der Mutter für den Fall ihres Umzugs in das Haus U1.---------straße kümmern wollte. Es fehlt an jedem Beleg dazu, dass auch nur ansatzweise Planungen unternommen worden sind, wie der Pflegedienst für die Mutter des Klägers eingerichtet werden sollte. Erst recht fehlt jeder Nachweis dazu, dass wegen der notwendigen ganztägigen Betreuungserfordernisse eine Person zur Verfügung stand, die bereit war, zur Wahrnehmung der Pflegeleistungen ganztägig mit der Mutter des Klägers im Haus U1.---------straße Wohnung zu nehmen. Schließlich gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die für die vorgesehene Hauspflege notwendigen finanziellen und persönlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden haben.
66Damit bleibt festzuhalten, dass die Ausnahmetatbestände des § 88 Abs. 2 und 3 BSHG nicht eingreifen mit der Folge, dass es sich beim Haus U1.---------straße nicht um Schonvermögen handelte und die Mutter des Klägers deshalb zu keiner Zeit Anspruch auf Bewilligung der Hilfe zur Pflege als verlorener Zuschuss durch den Beklagten hatte. Das diese Würdigung zutrifft, wird schließlich durch die im Tatbestand dokumentierten vielfachen Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten belegt, in denen er von 1995 - 1998 angegeben hat, es sei beabsichtigt, das Haus zu verkaufen. Infolgedessen bleibt festzuhalten, dass die Darlehensgewährung jedenfalls nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Mutter des Klägers entgegen der Gesetzeslage die Sozialhilfe als Zuschuss hätte bewilligt werden müssen. Infolgedessen besteht wegen der im Bescheid festgesetzten Fälligkeit der Darlehensforderungen bei Versterben des Darlehensnehmers unzweifelhaft ein Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger.
67Die Rückforderungsbescheide weisen auch im Übrigen keine Fehler auf. Auch bei Fälligkeit eines Darlehens ist der Beklagte bei der Rückforderung von Sozialleistungen selbstverständlich verpflichtet, die Rückforderung nicht zur Unzeit festzusetzen und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners. Hierfür ist allerdings festzuhalten, dass von einer Rückforderung zur Unzeit ganz offenkundig nicht die Rede sein kann, wenn - wie hier - die Rückzahlung der Darlehensforderung fast 1 ½ Jahre nach deren Fälligkeit verlangt wird. Es gibt insbesondere auch keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das Haus U1.---------straße zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht hätte marktgerecht verwertet werden können. Hier ist insbesondere zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser sich ganz eindeutig geweigert hat, an der Rückzahlung des Darlehens mitzuwirken. Er hat bereits am Tag nach dem Tod seiner Mutter ausdrücklich angekündigt, er werde das Darlehen ohnehin nicht zurückzahlen, und diese Haltung in der Folgezeit mehrfach ausdrücklich bestätigt. Angesichts dieser Haltung des Klägers konnte der Beklagte von einer Bereitschaft zur Mitwirkung bei einer Begleichung der Darlehensschulden bei Erlass des vorliegenden Bescheides nicht ausgehen. Angesichts des vielfältigen Schriftwechsels, der vorher abgehalten worden war, bedurfte es auch keiner diesbezüglichen Anhörung des Klägers mehr. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger sich auf den Anhörungsmangel ohnehin wegen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht berufen könnte.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozess-ordnung.
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