Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 6709/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Sozialhilfeleistungen, die sie Herrn S. X. ( Herr W. ) in der Zeit vom 25. Februar 1998 bis zum 31. März 1999 aus Mitteln der Sozialhilfe gewährte.
3Zuvor, und zwar bis Dezember 1996, bezog dieser von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsatzleistungen sowie anteiliger Kosten der Unterkunft. Im November 1996 erhielt die Beklagte Kenntnis darüber, dass seit dem 19.September 1995 auf den Namen des Herrn W. ein Pkw der Marke Mercedes- Benz ( D ) 300 E mit dem Kennzeichen zugelassen war. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an diesem Wagen forderte die Beklagte Herrn W. auf, den Kfz-Schein/Brief sowie den Steuerbescheid und die Haftpflichtversicherungspolice vorzulegen. Bei seiner Vorsprache im Dezember 1996 behauptete er, dass der Wagen nur aus Gefälligkeit auf ihn zugelassen worden sei. Wahre Eigentümerin sei eine inzwischen verstorbene Frau T. aus E. . Der Sohn der Frau T. habe den Nachlass geregelt, so dass er nichts über den Verbleib des Wagens sagen könne. Versicherungsnehmer sei ein Herr X1. aus H. . Steuern und Versicherung habe Frau T. gezahlt. Es entziehe sich auch seinen Kenntnissen, aus welchen Gründen das Kfz-Kennzeichen seine Initialen ausweise. Zu diesem Gespräch hatte Herr W. einen Kaufvertrag, der am 19. September 1995 zwischen Frau T. und einem Herrn I. geschlossen worden war, sowie eine Abmeldebescheinigung hinsichtlich des Kfz vom 29. November 1996 vorgelegt. Diese Unterlagen wurden zu den Akten genommen.
4Eine Auskunft des Finanzamts H. -Süd ergab, dass Herr W. dort als Kraftfahrzeugsteuerpflichtiger für diesen Pkw geführt wurde. Er hatte allerdings keine Kfz-Steuer entrichtet. Angesichts des Umstandes, dass Herr W. sozialhilfebedürftig war, unternahm das Finanzamt keine Vollstreckungsversuche. Im Rahmen einer Anfrage bei dem den Vordruck des Kaufvertrages herstellenden Verlag stellte sich heraus, dass das verwendete Formular erst im Januar 1996 in den Handel gekommen war. Mit Bescheid vom 3. Januar 1997 führte die Beklagte gegenüber dem Zeugen aus, dass er keine weiteren Sozialhilfeleistungen mehr erhalte, da er über verwertbares Vermögen in Form eines Kfz verfüge. Dies versetze ihn in die Lage, seinen Lebensunterhalt für 32 Monate selbst sicherzustellen. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten vom selben Tag, bei der ihm der Bescheid ausgehändigt wurde, entriss Herr W. der Sachbearbeiterin den Kaufvertrag und die Abmeldebescheinigung des Kfz und verließ mit beiden Unterlagen das Sozialamt.
5Seinen gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1997 zurück. Die am 28. Mai 1997 erhobene Klage (11 K 3703/97) wurde, nachdem der Kläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben hatte, mit Beschluss vom 15. März 1999 eingestellt.
6Bis zum 19. Februar 1998 hielt sich Herr W. im Stadtgebiet der Beklagten auf, ohne erneut Sozialhilfe zu beantragen. Am 25. Februar 1998 beantragte er bei der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und führte hierzu aus, dass er bis Ende 1996 von der Beklagten Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Wegen Unstimmigkeiten sei die Hilfe abgelehnt worden. Auf Grund der schlechten Behandlung sei er dann nicht mehr zum Sozialamt gegangen. Er habe von seiner Mutter gelebt". Er sei aus familiären Gründen nach N. gekommen und lebe bei der Tochter eines Bekannten seiner Mutter. Er suche eine eigene Wohnung. Zugleich legte er seinen Personalausweis vor, in dem die von ihm angegebene Anschrift in N1. als gegenwärtige Adresse ausgewiesen war.
7Ab dem Tag der Antragstellung gewährte die Klägerin Herrn W. Regelsatzleistungen abzüglich der Energiepauschale sowie in der Folgezeit Bekleidungspauschalen und Weihnachtsgeld.
8Mit Schreiben vom 2. März 1998 bat die Klägerin die Beklagte um Kostenerstattung. Unter Übersendung der Sozialhilfeakte des Herrn W. erklärte die Beklagte der Klägerin, dass sie ihm angesichts dessen Vermögensverhältnissen keine Sozialhilfe mehr gewährt habe. Unter Hinweis auf § 107 BSHG und dem Umstand, dass keine Anzeichen vorlägen, dass Herr W. gegenwärtig im Besitz eines Autos sei, bat die Klägerin erneut um Kostenerstattung. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 1998 mit, dass Herr W. konkret nach dem Verbleib des Wagens befragt werden müsse. Seine bislang abgegebenen Erklärungen seien pauschal. Am 14. August 1998 gab Herr W. vor der Klägerin eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des Wagens und dessen Verbleib ab, die inhaltlich mit seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren der Beklagten identisch waren.
9Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab, da Herr W. über Vermögen verfüge, das ihn in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
10Daraufhin nahm die Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar 1999 die bewilligenden Bescheide hinsichtlich der Gewährung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 25. Februar 1998 bis zum 28. Februar 1999 gegenüber Herrn W. zurück und forderte ihn zur Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe auf, da er über Vermögen verfüge. Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 teilte sie ihm zugleich mit, dass er ab 1. März 1999 keine Hilfe mehr erhalte. Bei seiner persönlichen Vorsprache vom 5. März 1999 erhob Herr W. unter Wiederholung seiner Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich des Wagens Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 1999 und beantragte zugleich weitere Hilfeleistungen, die ihm nur noch für März 1999 gewährt wurde.
11Dem Widerspruch des Herrn W. half die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 18. August 1999 ab und hob den Bescheid der Klägerin vom 22. Februar 1999 auf, da die Ausführungen der Klägerin über etwaiges Vermögen des Herrn W. nur auf Vermutungen basierten. Die Sozialhilfe sei rechtmäßig gewährt worden. Unter Vorlage dieses Bescheides bat die Klägerin die Beklagte nochmals um Kostenübernahme, die die Beklagte unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 weiterhin ablehnte.
12Daraufhin hat die Klägerin am 28. November 2000 die vorliegende Klage erhoben. Die dem Zeugen gewährte Sozialhilfe entspreche dem Gesetz im Sinn von § 111 Abs. 1 BSHG, so dass die Beklagte erstattungspflichtig sei. Sie sei ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen.
13Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für den Zeitraum vom 25. Februar 1998 bis zum 31. März 1999 Herrn S. X. gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 6.048,73 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Nachdem die Ladung des Herrn W. zur mündlichen Verhandlung als Zeugen als unzustellbar zurückgekommen ist, hat das Einwohnermeldeamt der Freien Hansestadt C. erklärt, dass Herr W. von Amts wegen am 3. November 2003 abgemeldet worden ist, da sein Aufenthalt unbekannt ist.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte Heft 1) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( Beiakten Hefte 2 und 3 ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Leistungsklage der Klägerin ist nicht begründet.
19Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der an Herrn W. geleisteten Sozialhilfe gemäß § 107 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 1. Januar 1994 nicht zu.
20Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen Träger der Sozialhilfe die erforderlich werdende Sozialhilfe zu erstatten für eine Person, die von seiner Zuständigkeit in die des Erstattungsbegehrenden verzieht, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
21Da der letzte Aufenthaltsort des Herrn W. mindestens seit dem Jahre 1993 bis zum 19. Februar 1998 H. war, ist die Beklagte der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes. Von diesem ist er in die Zuständigkeit der Klägerin verzogen. Ein Umzug liegt dann vor, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt ( § 30 Abs. 3 SGB I) aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort vorerst nicht mehr zurückzukehren. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.März 1999 -5 C 11/98- in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report-, 1999, 583.
22Ob ein derartiger Aufenthaltswechsel vorgenommen worden ist, ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Herr W. hat zwar bei seiner ersten Vorsprache beim Sozialamt der Klägerin erklärt, dass er nur vorübergehend bei der Bekannten seiner Mutter wohne. Diese Äußerung lässt aber nicht auf einen nur besuchsweisen Aufenthalt schließen. Denn er hat sich ausweislich der Kopie seines Personalausweises zu der Adresse in N1. umgemeldet und zugleich erklärt, dass er eine eigene Wohnung sucht. Die Frage, ob der Zeuge in dem gesamten Zeitraum, in dem er von der Klägerin Sozialhilfe erhielt, tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Zuständigkeitsbereich hatte, kann vorliegend dahinstehen.
23Denn die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass Herr W. der Sozialhilfe tatsächlich im Sinne des § 107 BSHG bedurfte. Zwar hat er bei Antragstellung am 25. Februar 1998 Bedürftigkeit geltend gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG bedarf der Sozialhilfe aber nur derjenige, der sich nicht selbst helfen kann. Eine Form der Selbsthilfe ist der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens. Ob der Zeuge der Sozialhilfe tatsächlich bedurfte, ist nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge offen. Hier liegen gewichtige Indizien vor, dass der Zeuge auch noch während des Zeitraums der Hilfegewährung durch die Klägerin über seinen Bedarf deckendes Vermögen verfügte, das er durch den Verkauf des Wagens Mercedes- Benz Diesel 300 E im Jahre 1996 erzielt hatte. Es spricht vieles dafür, dass Herr W. der wahre Eigentümer des Wagens war. Schon der Umstand, dass er Kraftfahrzeugsteuerpflichtiger war, streitet für seine Eigentümerstellung. Soweit er gegenüber der Beklagten behauptet hatte, Frau T. trage als Eigentümerin die Kfz-Steuern, ist diese Behauptung objektiv falsch. Es wurde keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, das Finanzamt unterließ Vollstreckungsversuche, weil Herr W. Sozialhilfeempfänger war. Der der Beklagten vorgelegte Kaufvertrag über den Wagen war ersichtlich ein Scheinvertrag, der nachträglich gefertigt worden war, um die wahren Eigentumsverhältnisse an dem Wagen zu verschleiern. Zum einen war er auf einem Formular fixiert, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Handel war. Zum anderen spricht der Umstand, dass sich Herr W. gewaltsam den Vertrag und die Abmeldebescheinigung wieder angeeignet hatte, für sich. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass das Kfz-Kennzeichen seinen Initialen entsprach und damit ein Wunschkennzeichen war, dessen Zuteilung besondere Gebühren auslöste.
24Soweit Herr W. tatsächlich Eigentümer des Wagens war, erhielt er durch den Verkauf des Wagens Geldmittel, die ihn in die Lage versetzten, ca. 32 Monate den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung streitet der Umstand, dass er seit Januar 1997 nicht mehr beim Sozialamt der Beklagten Sozialhilfe begehrt hatte. Obwohl er jedenfalls in dem Klageverfahren anwaltlich vertreten war, hatte er nicht zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Notwendigkeit eines solchen Antrages drängte sich angesichts der Verfahrensdauer der Klageverfahren bei Gericht gerade zu auf, wenn der Lebensunterhalt nicht tatsächlich doch anders sichergestellt wird. Selbst das Klageverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung von Sozialhilfe hat er nicht einmal betrieben. Seine Behauptung, er habe von seiner Mutter" gelebt, ist angesichts des Umstandes, dass diese selbst im Jahre 1997 Sozialhilfe von der Beklagten bezogen hatte, unglaubhaft. Auch sein weiteres Verhalten in N1. bekräftigt diese Auffassung. Denn auch dort hatte er ab dem Monat April 1999 keine Sozialhilfe mehr beantragt und bezogen, obwohl er sich dort bis Anfang des Jahres 2000 aufgehalten hatte.
25Soweit die Regierung von Oberbayern in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. August 1999 meint, die Höhe des erzielten Kaufpreises sei reine Vermutung, übersieht sie, dass es sich bei dem Wagen um einen solchen der gehobenen Fahrzeugklasse handelte, der, als Dieselfahrzeug erstmals im Jahre 1989 zugelassen, selbst nach 7 Jahren Laufzeit noch einen erheblichen Verkaufserlös erzielt. Im übrigen hat sich Herr W. gegen die Höhe des von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kaufpreises nicht gewandt.
26Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Rahmen ihres Bescheides vom 3. Januar 1997 von einem sozialhilferechtlichen Bedarf des Herrn W. nebst anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 740 DM ausging, spricht viel dafür, dass er noch im Zeitraum der Hilfegewährung durch die Klägerin über hinreichend Vermögen verfügte, um damit seinen Bedarf, bei dem keine Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen waren, aus eigenen Mitteln zu decken.
27Die tatbestandliche Voraussetzung, ob Herr W. der Hilfe bedurfte, war trotz seiner gegenüber der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung weiterhin streitig. Denn seine eidesstattliche Versicherung ist offensichtlich unrichtig. Schon der Lebenssachverhalt, den Herr W. zur Begründung der Anmeldung des Wagens auf seinen Namen anführte, ist unwahr. Entgegen seiner Behauptung, er habe mit seiner Mutter in H. nicht in einer Wohnung, sondern in einem kostenlos von Frau T. zur Verfügung gestellten Wohnwagen gelebt, ist unwahr. Ausweislich der Sozialhilfeakte des Herrn W. lebte er ab August 1995 mit seiner Mutter in einer Wohnung in der L.-----------straße . Als diese Wohnung im Juni 1996 in Folge eines Brandes unbewohnbar wurde, zogen beide vorübergehend in einen Wohnwagen der Frau T. , für den allerdings eine Miete in Höhe von 300 DM monatlich zu zahlen war. Auch die Ausführungen, dass Frau T. alle Kosten des Wagens getragen habe, erweisen sich -wie bereits oben ausgeführt- als falsch.
28Um den danach offenen Sachverhalt aufzuklären, war eine Vernehmung des Herrn W. als Zeuge unerlässlich, um ihn insbesondere mit den Unwahrheiten seiner bislang abgegebenen Erklärungen zu konfrontieren. Herr W., das einzige Beweismittel, ist allerdings nicht auffindbar, da seine gegenwärtige Anschrift nicht bekannt ist.
29Danach richtet sich die vorliegende Entscheidung daran aus, wer die Beweislast im Falle der Nichterweislichkeit der streitigen Tatsache trägt.
30Da abweichende gesetzliche Regelungen insoweit fehlen, geht die Nichterweislichkeit nach allgemeinen Beweisregeln zu Lasten desjenigen, der aus der streitigen Tatsache eine für sich günstige Rechtsposition herleiten will. Dies ist hier die Klägerin.
31Nach alledem kommt es -worauf die Klägerin ihr Augenmerk richtet- auf die Frage des Umfangs der Kostenerstattung, die einzig § 111 BSHG regelt, nicht an.
32Selbst wenn die rechtmäßige Gewährung lediglich Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs. 1 BSHG ist, -Merkmal soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht -, ist objektiv zu prüfen, ob die Leistung rechtswidrig war. In diesem Rahmen ist der Gesichtspunkt -diligentia quam in suis- , worauf die Klägerin abhebt, aber gerade nicht zu berücksichtigen. Die Frage der Rechtswidrigkeit ist unabhängig vom Verschulden der Behörde festzustellen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentarstelle bei Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 111 Rdn 11 c bezieht sich nur auf den aus § 111 Abs. 1 BSHG zugleich hergeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz -vgl Mergler/Zink § 111 Rdn 11 a-, der erst dann zum Tragen kommt, wenn die Sozialhilfe zwar rechtmäßig gewährt worden ist, aber Schadensminderungen" durch den erstattungsbegehrenden Sozialhilfeträger nicht durchgeführt worden sind.
33Vgl auch Schwabe, Die Entwicklung des Kostenerstattungs- rechts seit dem 1.1.1994, in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 1997, 97(103)
34Das bedeutet, dass eine gesetzwidrige Sozialhilfe auch dann nicht erstattungsfähig ist, wenn den hilfegewährenden Träger kein Verschulden trifft, er also den Interessenwahrungsgrundsatz beachtet hat.
35Eine Bindung an die Feststellungen des Widerspruchsbescheides der Regierung Oberbayern vom 18. August 1998, die Hilfe sei Herrn W. rechtmäßig gewährt worden, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht Beteiligte in diesem Verfahren war.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 VwGO in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl I S. 686 ). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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