Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 4534/03
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ?eiordnung des Rechtsanwalts Q. aus G. /N. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2I
3Der Kläger ist der sorgeberechtigte Vater der in den Jahren 1988, 1990 und 1991 geborenen Kinder T. , T1. und G1. . Die Tochter lebt seit Herbst 2000 im Haushalt des Klägers, die Söhne leben bei ihrer - ebenfalls für alle Kinder sorgeberechtigten - Mutter, die inzwischen vom Kläger geschieden ist.
4Die Mutter der Kinder suchte seit März 2000 beim Diakoniewerk F. e.V. (Beklagter im Verfahren 19 K 3927/02) um Hilfe bei der Erziehung der Kinder nach. Das Diakoniewerk wirkt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zusammen mit dem Beklagten u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im Rahmen eines zwischen dem Beklagten und dem Diakoniewerk vereinbarten Verfahrens als Leistungserbringer mit. Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiter des Diakoniewerks, der die Hilfeleistungen selbständig vorbereitet und durchführt, liegen bei diesem. Die Entscheidung darüber, ob und welche Leistung der Jugendhilfe erbracht wird, und die Regelung der Kostentragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung durch den Beklagten (Jugendamt) als öffentlichem Leistungsträger.
5Unter dem 08. September 2000 beantragte die Mutter beim Diakoniewerk sozialpädagogische Familienhilfe und die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten durch das Jugendamt des Beklagten für alle Kinder. Am selben Tage fand unter Beteiligung der Mutter sowie der Frau C. und des Herrn I. als Mitarbeitern des Diakoniewerks ein Hilfeplangespräch bezüglich der drei Kinder statt, nach dessen Ergebnis sozialpädagogische Familienhilfe notwendig und geeignet war und das Diakoniewerk von der Mutter nach deren Wahl mit der Durchführung der Hilfe beauftragt wurde. Das Diakoniewerk übersandte u.a. den Hilfeplan und die Entscheidungsbegründung vom 13. September 2000 dem Beklagten zur Entscheidung über die zu gewährende Hilfe. Das Diakoniewerk teilte dem Kläger am selben Tage schriftlich mit, dass die Familienhilfe seit dem 11. September 2000 tätig sei. Mit Bescheid vom September 2000 gewährte der Beklagte der Mutter sozialpädagogische Familienhilfe, ihrem Wunsch entsprechend durch Leistung des Diakoniewerks. Auf der Grundlage der vom Diakoniewerk erstellten Hilfepläne ist der Mutter in der Folgezeit für die Kinder T. und G1. - T1. war in den Haushalt des Klägers gezogen - bis Ende 2001 sozialpädagogische Familienhilfe gewährt und vom Diakoniewerk erbracht worden. Nachdem der Kläger an einem Hilfeplangespräch am 29. Juni 2001 teilgenommen hatte, lehnte er die Teilnahme an einem vom Diakoniewerk mit dem Kläger geplanten Hilfeplangespräch Anfang Januar 2002 - und auch an folgenden Gesprächen - aufgrund der seiner Ansicht nach schwerwiegenden Fehler hinsichtlich der Durchführung der Hilfe als "weder realisierbar noch denkbar" ab. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts F. - Familiengericht - vom 21. März 2002 im Verfahren 101 F 216/99 EAI, wonach die Kindesmutter ermächtigt sei, ohne Mitwirkung des Kindesvaters einen Antrag auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII zu stellen, ist der Mutter aufgrund des ohne Beteiligung des Klägers vom Diakoniewerk erstellten Hilfeplans vom 25. März 2002 erneut sozialpädagogische Familienhilfe durch den Beklagten zunächst bis zum 28. Februar 2003 für die Kinder T. und G1. bewilligt worden. Hilfe ist auch danach im Jahre 2003 gewährt worden; der Kläger hat Kopien der fortgeschriebenen Hilfepläne erhalten.
6Nachdem das Diakoniewerk ein Auskunftsersuchen des Klägers betr. die sozialpädagogische Familienhilfe für seine Kinder T. und G1. im März 2001 abgelehnt hatte, hatte dieser beim Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der verweigerten Auskunftserteilung erhoben. In der Begründung wies er darauf hin, dass das Diakoniewerk ihm als sorgeberechtigten Elternteil jederzeit und umfassend zur Auskunft verpflichtet sei, um seinen Elternpflichten nachkommen zu können. Mit Schreiben vom 09. April 2001 teilte das Jugendamt des Beklagten dem Kläger mit, er sei als sorgeberechtigter Vater an der Hilfeplanung für die Kinder zu beteiligen, was in der Vergangenheit nicht in der geeigneten Weise erfolgt sei. Der Sozialdienstleiter des Diakoniewerks - Herr M. - sei beauftragt, im Konsens mit allen Beteiligten eine Vereinbarung über die geeignete Beteiligung des Klägers herbeizuführen. Daraufhin fand am 18. April 2001 beim Diakoniewerk ein Gespräch mit dem Kläger und anderen Beteiligten statt, aufgrund dessen der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2001 das Bemühen anerkannte, Defizite in der Vergangenheit unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller Betroffenen und Beteiligten zu beheben; er bat um Beantwortung von Fragen in einem zusammenfassenden Bericht. Hierauf antwortete das Diakoniewerk mit Schreiben vom 24. April 2001, auf das der Kläger unter dem 30. April 2001 mit weiteren Fragen reagierte. Nachdem der Kläger im August 2001 den Landesdatenschutzbeauftragten und im folgenden auch den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche eingeschaltet hatte, lud das Diakoniewerk den Kläger zur Akteneinsicht am 06. Mai 2002 ein. In dem Einladungsschreiben vom 23. April 2002 wird darauf hingewiesen, dass sich die Akteneinsicht immer nur auf die von dem Diakoniewerk geführte Verfahrensakte beziehen könne. Es könne nicht der gesamte Aktenvorgang zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger nahm diesen Termin wahr und fertigte verschiedene Kopien aus der ihm vorgelegten Akte an (Anlagen 19, 20). Nach Angaben des Diakoniewerks ist Akteneinsicht in die Arbeitsplatzakte der sozialpädagogischen Fachkraft nur in den Teil gewährt worden, der nicht aufgrund der berechtigten Interessen der geschiedenen Ehefrau bezüglich ihrer personenbezogenen Daten geheim zu halten war.
7Der Beklagte hatte dem Kläger am 10. Dezember 2001 auf dessen Anträge vom 30. Juni und 11. Juli 2001 Akteneinsicht in bei ihm geführte Akten gewährt, die das Verwaltungsverfahren bezüglich der sozialpädagogischen Familienhilfe betrafen, und die Anfertigung von Kopien gestattet.
8Der Kläger hat am 12. September 2003 die vorliegende Klage erhoben, die sich nach dessen Schriftsatz vom 10. September 2003 allein gegen den Beklagten richtet; die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2003 erweiterte Klage wird nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen 19 K 5204/03 fortgeführt.
9Er macht geltend: Er habe nichts an Informationen durch das Diakoniewerk über die sozialpädagogische Familienhilfe an seinen Kindern T. , G1. und T1. erhalten, obwohl diese Hilfe auf längere Dauer angelegt sei und die Mitarbeit der gesamten Familie erfordere. Eine solche Mitarbeit sei ihm möglich, da er seit 1998 arbeitslos sei und mit der Tochter T1. lediglich ca. 1000 m Luftlinie entfernt von den anderen Familienmitgliedern wohne. Ihm selbst sei vollständige Akteneinsicht durch das Diakoniewerk seit dem Jahr 2000 verweigert worden. Man habe sich auf eine "Schweigepflicht" berufen, bis am 06. Mai 2002 eine "unvollständige und skandalöse Akteneinsicht" gestattet worden sei. Am 06. Mai 2002 seien ihm zwei Leitz-Aktenordner mit dem zynischen Hinweis übergeben worden, dass er vielleicht doch etwas darin finden könne, was für ihn interessant sei. In den ihm zur Einsicht vorgelegten Akten hätten sich nur Unterlagen befunden, die sich auch in den Akten des Jugendamtes befunden hätten und die ihn nur "tertiär" interessierten. Es würden offenbar unterschiedlich bezeichnete Akten beim Diakoniewerk geführt. Die Verweigerung der geforderten Akteneinsicht diene ausschließlich dem Zweck, "die niederträchtigen und illegalen Vorgehensweisen zu vertuschen". Das Diakoniewerk handele parteilich für die Mutter, die Hilfe sei unprofessionell. Es sei ohne seine Einwilligung und Informierung rechtswidrig Hilfe geleistet worden, was auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 9. April 2001 erkannt habe. Das Diakoniewerk sei aber der Aufforderung des Beklagten nicht nachgekommen.
10Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag:
111. Es wird festgestellt, dass die Stadt F. verpflichtet ist, das Elternrecht des Kindesvaters und Klägers auf Information und Mitwirkung hinsichtlich der durch das Diakoniewerk geleisteten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 KJHG i.V.m. sozialpädagogischer Familienhilfe gem. § 31 zu respektieren und zu gewährleisten,
122. Es wird festgestellt, dass das die Stadt F. verpflichtet ist, das Elternrecht des Kindesvaters und Klägers auf vollständige Akteneinsicht hinsichtlich der Vorgänge beim Diakoniewerk F. bezüglich von Hilfe zur Erziehung § 27 i.V.m. sozialpädagogischer Familienhilfe § 31 zu gewähren, in allen die Kinder T. , T1. und G1. betreffenden Angelegenheiten hinsichtlich der Dienstleistungen durch Herrn I. und Frau C. und möglicherweise anderen beteiligten Personen des Diakoniewerkes.
133. Es wird festgestellt, dass die zu gewährende vollständige Akteneinsicht in die Akte oder in die Akten, betreffend SPFH und betreffend Hilfe zur Erziehung so schnell als möglich und deswegen unverzüglich zu leisten ist, um mögliche weitere kindeswohlschädigende Handlungen und Vorgehensweisen im Rahmen von sozialpädagogischer Familienhilfe und Hilfe zur Erziehung zu verhindern.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er trägt im Verfahren gegen das Diakoniewerk als Beklagten (19 K 3927/02) vor: Der Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Akten des Diakoniewerk sei - anders als Leistungsansprüche - nicht gegenüber der Stadt F. als Leistungsträger, sondern direkt gegenüber dem Diakoniewerk als Leistungserbringer geltend zu machen. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsbeziehungen in einem Dreiecksverhältnis gestaltet. In dem Dreiecksverhältnis müssten die Verpflichtungen des leistungserbringenden freien Trägers mit dem Grundverhältnis zwischen öffentlichem Leistungsträger und hilfeberechtigtem Leistungsempfänger konform sein, d.h. sie müssten dem Zweck und dem Inhalt der vom Leistungsträger getroffenen Hilfeentscheidung entsprechen. Daraus folge die Verpflichtung des öffentlichen Leistungsträgers, den in Anspruch genommenen freien Leistungsträger im Rahmen des Vereinbarungsverhältnisses an die einzuhaltenden allgemeinen verbindlichen rechtlichen Standards z.B. verfahrensrechtlicher und datenschutzrechtlicher Art zu binden. Es sollte daher geregelt sein, dass verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften des SGB X, die grundsätzlich die freien Träger nicht unmittelbar binden würden, im Leistungsverhältnis entsprechend anzuwenden seien. Entsprechende Beschlüsse habe der Jugendhilfeausschuss in der Vergangenheit gefasst. Es werde davon ausgegangen, dass eine entsprechende Vereinbarung auch mit dem Diakoniewerk getroffen worden sei; sie sei aber zur Zeit nicht auffindbar. Selbst wenn aber zwischen Jugendamt und Diakoniewerk eine solche schriftliche Vereinbarung nicht existiere, bestehe für den freien Träger die Pflicht, seine Leistungen aufgrund allgemeiner schuldrechtlicher Pflichten, etwa Treu und Glauben, im Verhältnis zu den Hilfeempfängern zu erbringen, auch wenn er kein abgeleiteter Normadressat von Akteneinsichtsrechten sei. Das Jugendamt der Stadt F. sei demgegenüber nur Garant dafür, dass die einschlägigen, unmittelbar nur den öffentlichen Träger bindenden Vorschriften von den freien Trägern entsprechend eingehalten würden.
17Im vorliegenden Verfahren trägt der Beklagte vor: Die auf seine Veranlassung vorgenommene Berichterstattung durch das Diakoniewerk mache deutlich, dass spätestens seit der Arbeitsaufnahme der Familienhelferin die Mitarbeiter und Führungskräfte des Diakoniewerkes bemüht gewesen seien, den Kläger über die Beantragung und die Arbeit der SPFH zu informieren und ihn im Sinne des § 36 KJHG an der Durchführung der Hilfe zu beteiligen, wie sich aus der Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 ergebe. Der Kläger habe sich aber trotz umfassender Informationen - obwohl seine Beteiligungsrechte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 21. März 2002 eingeschränkt seien - nicht in der Lage gesehen, sich an der zur Weiterführung der Hilfe erforderlichen Hilfeplanung zu beteiligen. Das Diakoniewerk habe seine Arbeit entsprechend den vereinbarten fachlichen Standards zur Aktenführung dokumentiert und dem Kläger Akteneinsicht in die Verfahrensakte des Bezirkssozialarbeiters sowie die Teile der Arbeitsblattakte der Familienhelferin gewährt, die nach ermessensfehlerfreier Prüfung keine schützenswerten Daten Dritter enthielten. Damit sei dem Recht des Vaters auf Akteneinsicht entsprochen worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt F. Bezug genommen.
19II.
20Der Antrag des Klägers auf "Prozesskostenhilfe" war dahin auszulegen, dass dieser auch die Beiordnung des Rechtsanwalts Q. aus G. /N. begehrt. In den von ihm weiter anhängig gemachten Verfahren 19 K 3927/02 und 19 K 5204/03 ist ein entsprechender Antrag gestellt worden.
21Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
22Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Gewährleistung von Informations- und Mitwirkungsrechten an der vom Diakoniewerk durchgeführten sozialpädagogischer Familienhilfe begehrt, ist unbeschadet der Fragen nach der Bestimmtheit und Statthaftigkeit des Feststellungsantrages, der damit verbundenen Beteiligtenstellung und der Frage, ob nicht bei sachdienlicher Auslegung dasselbe Klagebegehren bereits im Verfahren 19 K 5204/03 verfolgt wird, die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt. Das Klagebegehren wird nämlich vom Beklagten bereits in umfassender Weise erfüllt, ohne dass im vorliegenden Verfahren im einzelnen zu klären ist, inwieweit der Kläger überhaupt einen Anspruch gegen den Beklagten hat, aufgrund dessen dieser verpflichtet sein könnte, Informations- und Mitwirkungsrechte des Klägers gegenüber dem Diakoniewerk, das im Rahmen der vorliegenden Leistungserbringung für die geschiedene Ehefrau des Klägers nach § 3 Abs. 2 SGB VIII weitgehend selbständig tätig wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; vgl. hierzu auch die Ausführungen in dem Beschluss vom selben Tage im Verfahren 19 K 3927/02), zu respektieren und zu gewährleisten.
23Bestünde ein vom Beklagten zu gewährleistender Informations- und Mitwirkungsanspruch des Klägers aufgrund seines Personensorgerechts, hätte der Beklagte diesen jedenfalls seit dessen Schreiben vom 9. April 2001 an das Diakoniewerk und auch in der Folgezeit erfüllt. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 K 5204/03 Bezug genommen. Ergänzend ist insoweit im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. März 2002 auszuführen, dass hierdurch die Mitwirkung des Klägers in einer für den Beklagten und das Diakoniewerk F. bindenden Weise beschränkt worden ist, weil es das Gericht für geboten gehalten hat, dass die Kindesmutter (weiterhin) eine Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe erhält und im Interesse der Kinder nicht abzuwarten war, ob der Kläger eine in Aussicht gestellte Zustimmung tatsächlich erteilen würde. Eine nach § 31 SGB VIII erforderliche Mitarbeit des Klägers hat dieser seither aus eigenem Entschluss unterlassen, weil er die geplante Vorgehensweise nach seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. November 2003 (19 K 5204/03) "selbstverständlich" - aus welchen sachlichen Gründen auch immer - ablehnt.
24Soweit es dem Kläger mit dem Klageantrag zu 2. um die Verpflichtung des Beklagten geht, vollständige Akteneinsicht für ihn in die beim Diakoniewerk F. geführten Akten zu gewährleisten, ist - unbeschadet weiterer Fragen der Zulässigkeit auch hinsichtlich einer Vorgreiflichkeit des Verfahrens 19 K 3927/02 - jedenfalls ein weitergehender - über die Bewilligung der bisherigen, am 6. Mai 2002 durchgeführten Akteneinsicht hinausgehender - Anspruch, der vom Beklagten gegenüber dem Diakoniewerk auf Grund des Sorgerechts des Klägers zu gewährleisten und durchzusetzen wäre, nicht gegeben.
25Ein solcher Anspruch kann sich - ohne dass dies vorliegend abschließend zu entscheiden ist - aus der dem Beklagten nach § 79 Abs. 1 SGB VIII obliegenden Gesamtverantwortung als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB VIII ergeben, auf Grund deren er im Rahmen seiner Garantenstellung verpflichtet ist, für die gesetzmäßige Aufgabenerfüllung zu sorgen.
26Vgl. hierzu Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, § 79 Rn. 1ff; Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 4 Rn. 26 f und 27 betr. Datenschutz; Kunkel in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 79 Rn. 3, 12.
27§ 76 Abs. 2 SGB VIII ist entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um Aufgaben i. S. des § 76 Abs. 1 SGB VIII geht. Eine solche möglicherweise auch von berechtigten Dritten durchsetzbare Verpflichtung endet unbeschadet ihres Umfangs im Einzelfall im Verhältnis zu einem Träger der freien Jugendhilfe, der - wie hier - eine Leistung der Jugendhilfe tatsächlich erbringt, jedenfalls dort, wo der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Selbständigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe bei der Durchführung der Aufgabe zu beachten hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Entscheidung des Diakoniewerkes, dem Kläger nur Einsicht in den Teil der bei ihm geführten Akten zu gewähren, der nach deinen Angaben des Diakoniewerkes nicht schützenswerte personenbezogene Daten der geschiedenen Ehefrau des Klägers enthält, betrifft dessen autonomes Betätigungsrecht bei der Erfüllung seiner Hilfeleistung und damit seinen eigenverantwortlichen Entscheidungsbereich. Das Diakoniewerk hat jedenfalls hinsichtlich solcher in Akten enthaltenen Daten, die es aufgrund seiner Inanspruchnahme durch einen Leistungsberechtigten selbst erhoben hat, autonom darüber zu befinden, in welchem Umfang solche in Akten festgehaltenen Daten anderen im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden können. Das ergibt sich vorliegend bereits im Umkehrschluss aus der für das Diakoniewerk verbindlichen Regelung des § 27 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) (vgl. dazu auch die Ausführungen im Beschluss vom selben Tage im Verfahren 19 K 3927/02). Um solche Daten handelt es sich im vorliegenden Verfahren offensichtlich schon deshalb, weil das Diakoniewerk auf Grund der Inanspruchnahme durch die geschiedene Ehefrau des Klägers den Hilfebedarf selbständig ermittelt und die Leistung tatsächlich selbst erbracht hat.
28Selbst wenn der Beklagte in Befolgung seiner auch auf § 61 Abs. 4 SGB VIII beruhenden Sicherstellungspflicht das Diakoniewerk auf Grund einer Vereinbarung verpflichtet hätte, bei der Leistungserbringung die verfahrensrechtlichen Regelungen des SGB VIII und des SGB X hinsichtlich Akteneinsicht (§25 SGB X) und Datenschutz (§ 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X, §§ 61ff SGB VIII) zu beachten und diese Vereinbarung auch zugunsten des Klägers verpflichtend wäre, lässt die vom Diakoniewerk geschilderte Verfahrensweise bei der dem Kläger am 6. Mai 2002 gewährten Akteneinsicht keinen Raum für ein weitergehendes Einschreiten des Beklagten zur Gewährleistung der genannten Vorschriften. Wenn das Diakoniewerk auf entsprechende Anfragen und Anforderungen des Beklagten zur Frage der Akteneinsicht durch den Kläger mitteilt, Akteneinsichtsanträge des Klägers unter Berücksichtigung der Orientierungshilfen und Arbeitsanweisungen zur Aktenführung in den sozialen Diensten des Jugendamtes des Beklagten ermessensfehlerfrei überprüft zu haben und dem Kläger nur die Einsicht in den Teil der Arbeitsplatzakte der sozialpädagogischen Fachkraft gewährt zu haben, der nicht auf Grund der berechtigten Interessen der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten und der Ziele der sozialpädagogischen Hilfe geheim zu halten war, so bestand für den Beklagten nach dieser Begründung kein Anlass - und keine Berechtigung -, eine weitergehende Akteneinsicht für den Kläger zu gewährleisten. Selbst wenn ein vom Beklagten zu gewährleistender Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Akten des Diakoniewerks bestünde - wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Anspruch letztlich aus § 25 SGB X hergeleitet werden kann oder die Grundsätze des allgemeinen Anspruchs eines Beteiligten auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens heranzuziehen sind,
29vgl. zu den Rechtsgrundlagen eines Akteneinsichtsanspruchs BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1984 - 5 C 73/84 -, BVerwGE 69, 278 und vom 04. September 2003 - 5 C 48.02 -, Juris m.w.N.,
30sind diese dem Beklagten vom Diakoniewerk mitgeteilten Erwägungen zur Beschränkung der Akteneinsicht am 6. Mai 2002 rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen; jedenfalls bei entgegenstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen ist sie nicht berechtigt, Akteneinsicht zu gewähren.
31BVerwG, Urteil vom 04. September 2003 - 5 C 48.902 -.
32Diese Beschränkung der Akteneinsicht folgt aus § 25 Abs. 3 SGB X, der auf den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch entsprechend anzuwenden ist .
33Es lagen für den Beklagten nach den von persönlichen Wertungen durchsetzten Angaben und mit finanziellen Erwägungen verbundenen Vermutungen des Klägers auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Diakoniewerk dem Kläger ermessensfehlerhaft solche Aktenteile nicht zur Einsicht gegeben hat, die nach der vom Diakoniewerk zu treffenden Güterabwägung nicht geheimhaltungsbedürftig waren.
34Soweit der Kläger die autonome Entscheidung des Diakoniewerkes über den Umfang der ihm gewährten Akteneinsicht und die von diesem dabei vorgenommene Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Informationsinteresse des Klägers andererseits beanstandet, ist dies Gegenstand des an das Amtsgericht F. verwiesenen Verfahrens 19 K 3927/02.
35Mit dem Antrag zu 3. wird kein zulässiger, selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens verfolgt.
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