Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 1458/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Im September 2000 wurde beim Beklagten von dem als Anmelder rechtsgerichteter Versammlungen bekannten Christian W. für Samstag, den 21. Oktober 2000 in der Dortmunder Innenstadt eine Versammlung unter freiem Himmel mit dem Thema Gegen die verleumderische Berichterstattung und Hysterie der Medien gegen rechts" angemeldet. Ein vom Beklagten zweimal verfügtes Verbot dieser Versammlung wurde letztendlich durch das Oberverwaltungsgericht Münster aufgehoben.
3Als Reaktion und zum Protest gegen die vorgenannte Versammlung wurden in der Dortmunder Innenstadt ebenfalls für den 21. Oktober 2000 insgesamt drei (Gegen-) Versammlungen angemeldet.
4Unter dem 29. September und 9. Oktober 2000 meldete die Klägerin, ein Mitglied des Rates der Stadt Dortmund, für das Bündnis Wir stellen uns quer" von 10.00 bis 17.00 Uhr eine Demonstration mit dem Thema Wir stellen uns quer! - Kein Nazi-Aufmarsch am 21.10.2000" an, zu der etwa 1500 bis 2000 Teilnehmer erwartet würden. Die Demonstrationsroute wurde nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs bei dem Beklagten am 12. Oktober 2000, anlässlich dessen der Klägerin u.a. die Gefährdung des polizeilichen Sicherheitskonzepts bei Aufrechterhaltung des von ihr angemeldeten Aufzugweges erläutert worden war, mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 modifiziert. Hiernach sollte der Aufzug nach einer Auftaktkundgebung auf dem Hansaplatz u.a. über die Straße I. Weg/N. Straße (nach wie vor) in die Nähe des Versammlungsortes/ Aufzugweges der Rechten" führen. Nach Hinweis des Beklagten auf fortbestehende Sicherheitsbedenken fanden weitere Gespräche mit der Klägerin statt.
5Unter dem 18. Oktober 2000 bestätigte der Beklagte gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG) die vorgenannte Versammlung der Klägerin und erließ zugleich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränkende Verfügungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG im wesentlichen hinsichtlich des Aufzugweges, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur Begründung führte er näher aus, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der linksextremen Szene zuzurechnende Personen der von der Klägerin angemeldeten Versammlung anschlössen und die besondere Struktur des Dortmunder Innenstadtbereichs sowie die Tatsache, dass es bei Aufeinandertreffen linksautonomer und rechtsextremer Gruppierungen immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen komme, ein polizeiliches Einsatzkonzept erfordere, welches diese Gruppierungen deutlich trenne. Die Beschränkung des Grundrechts der Klägerin auf Versammlungsfreiheit sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Gewährleistung praktischer Konkordanz für die Durchführung von Parallelversammlungen erforderlich und verhältnismäßig; andernfalls droh(t)e(n) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten (z.B. Körperverletzungen) sowie gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.
6Den am 19. Oktober 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres am selben Tag eingelegten Widerspruchs lehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 20. Oktober 2000, ab (VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00).
7Am 21. Oktober 2000 fanden in der Dortmunder Innenstadt die angemeldeten Versammlungen statt: Der ab 14.45 Uhr im Bereich des Südbades beginnende Aufzug der Rechten" mit circa 600 Teilnehmern sowie die nachfolgenden von einem massiven Polizeieinsatz begleiteten Kundgebungen im dortigen Bereich (Platz von Rostow am Don und Kreuzung Saarland/N. Straße) verliefen störungsfrei. Diese Versammlung wurde um 16.05 Uhr beendet.
8Eine von der Stadt Dortmund unter dem Motto Fremde sind Freunde" initiierte Kundgebung fand in der Zeit von 11:00 Uhr bis 15:30 Uhr mit circa 20.000 Teilnehmern, darunter dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie weiteren Politikern, auf dem Hansaplatz statt. Diese Veranstaltung verlief bis auf einige kleinere Störaktionen in Form von diffamierenden Sprechchören bei der Rede des Ministerpräsidenten durch etwa 100 bis 150 Anhänger der linksautonomen Szene störungsfrei.
9Zu einer vom Dortmunder Friedensforum u. a. angemeldeten Versammlung versammelten sich auf dem Platz von Leeds circa 1.000 Teilnehmer, die sich nachfolgend in Form eines Aufzuges zum Hansaplatz begaben.
10Die von der Klägerin angemeldete Versammlung fand zunächst im Bereich des Dortmunder Bahnhofsvorplatzes (nördlicher Innenstadtbereich) mit circa 1.000 Personen statt. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung, unter denen sich nach polizeilicher Einschätzung zu jener Zeit etwa 50 bis 60 Personen der autonomen Szene befanden, trafen gegen 11:20 Uhr ebenfalls auf dem Hansaplatz ein. Anschließend wurde dort der Marschweg der Versammlung der Rechtsextremen bekanntgegeben; zudem wurden Flugblätter verteilt, in denen dazu aufgefordert wurde, die Veranstaltung zu verlassen und sich zum Aufmarschweg der Neonazis" zu begeben sowie wichtige Tips" für den Fall von Festnahmen enthielten.
11Etwa 350 bis 500 Teilnehmer vornehmlich der Versammlung des Bündnisses Wir stellen uns quer" verließen gegen 12:09 Uhr teils im Laufschritt den vom Beklagten vorgegebenen Aufzugsweg und versuchten in südöstlicher Richtung zum Veranstaltungsort der Rechtsextremen zu gelangen. In der Folgezeit kam es zunächst an einer polizeilichen Sperrstelle im Bereich der Kleppingstraße, später im gesamten Ostteilviertel zu gewalttätigen Ausschreitungen. Gewaltbereite Demonstranten drängten jeweils gegen die Sperrketten an und warfen Steine, Flaschen, Eier und sonstige Gegenstände auf die eingesetzten Polizeibeamten. Im Bereich der Sperrkette Kleppingstraße wurde hierbei gegen 12:15 Uhr ein Polizeibeamter verletzt. Weil ein Durchbruch an dieser Stelle nicht gelang, zogen sich die Demonstrationsteilnehmer zunächst in nördlicher Richtung zurück. Zu diesem Zeitpunkt löste die Klägerin diese Versammlung gegen 12:22 Uhr auf.
12Im Nachgang zu dieser Auflösung versuchten Demonstranten in kleinen Gruppen über verschiedene andere Straßen erneut zum Veranstaltungsort der rechten Versammlung" zu gelangen. Während dieser Phase wurden mehrere Polizeidienstfahrzeuge zum Teil nicht unerheblich beschädigt. In der Folgezeit kam es an zwei polizeilichen Sperrstellen zunächst zu einer kurzfristigen und - an der Straße I. Weg - ab ca. 14.30 Uhr zu einer bis etwa 16.00 Uhr währenden Einkesselung zahlreicher Parolen skandierenden und Transparente mit sich führenden Gegendemonstranten. Der anschließende Abtransport beziehungsweise die Ingewahrsamnahme der insgesamt 367 Eingeschlossenen verlief störungsfrei. Neben diesen wurden weitere 44 Festgenommene zur Gefangenensammelstelle verbracht. Das Überführen und die anschließende Identitätsfeststellung dauerte in Einzelfällen bis in die späten Abendstunden
13Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen war Gegenstand mehrerer - inzwischen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärter - Klageverfahren (VG Gelsenkirchen 1415/01, 1580/01 u.a.) sowie eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (- StA Dortmund 160 Js 160/01 -).
14Ausweislich der Feststellungen des Beklagten wurden im Rahmen des Einsatzes am 21. Oktober 2000 vier Polizeibeamte und sieben weitere Personen verletzt, teils bei Auseinandersetzungen in den Abendstunden. Darüber hinaus wurden sieben Polizeifahrzeuge zum Teil erheblich beschädigt. In der Folgezeit wurden insgesamt 434 Ermittlungsverfahren gegen 456 Beschuldigte eingeleitet (davon neun gegen dem rechten Spektrum und 425 gegen dem linken Spektrum Zuzurechnende), und zwar gegen sämtliche im Bereich des Heiligen Weges Eingeschlossene wegen Teilnahme am Landfriedensbruch, in einigen Fällen in Tateinheit mit Widerstand, Vergehen nach dem Versammlungsgesetz und Körperverletzung. Die betreffenden Einzelverfahren sind im wesentlichen, soweit die Beschuldigten einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten waren und lediglich Teilnahme (Beihilfe) am Landfriedensbruch in Betracht kam, aus prozessökonomischen Erwägungen mit Zustimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO oder gemäß § 45 JGG eingestellt worden.
15Am 21. März 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet, weil die Untersagung des von ihr angemeldeten Demonstrationsverlaufs ab dem Hansaplatz unverhältnismäßig sei und sie in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletze. Die Begründung vornehmlich der Gefahrenprognose im angefochtenen Auflagenbescheid genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die vom Beklagten zu Recht betonte Strategie einer Verhinderung des unmittelbaren Aufeinandertreffens der Ausgangsdemonstration sowie der Gegendemonstration(en) wäre auch bei Ermöglichung eines Aufzugs in der Nähe der Demonstration der Rechten umzusetzen gewesen. Zur bestmöglichen Verwirklichung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit hätte deshalb ihrer Anmeldung des Demonstrationsweges vom 9. Oktober 2000 mit einer abschließenden Kundgebung auf der Kreuzung Neutor Rechnung getragen werden müssen. Das Kooperationsgespräch habe zu keinem für sie zufriedenstellenden Ergebnis geführt, so dass, wie für den Beklagten erkennbar, keine Veranlassung bestanden habe, von ihrer Anmeldung vom 9. Oktober 2000 abzugehen. Bei deren Verwirklichung wären weder die öffentliche Sicherheit noch Grundrechte Dritter beeinträchtigt worden. Auf der Kreuzung Neutor sei es am 21. Oktober 2000 vor der dortigen polizeilichen Absperrung tatsächlich zu einer Spontanversammlung gekommen, die mehrere Stunden ohne Zwischenfälle ver-laufen sei. Es wäre auch entgegen der Darstellung des Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den von ihr angemeldeten Aufzug über die angemeldete Strecke einschließlich den Ostwall zu führen.
16Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass die Auflage in dem Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2000 rechtswidrig ist, den von ihr angemeldeten Aufzug unter freiem Himmel nach der Zwischenkundgebung auf dem Hansaplatz nicht wie zunächst am 9. Oktober 2000 angemeldet bis zur zweiten Überquerung der Kreuzung Neutor (Ruhrallee/ Ostwall/Kleppingstr./Südwall) fortzuführen.
17Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
18Er führt zur Begründung aus: Die Klage sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Grundlage für die beschränkende Verfügung vom 18. Oktober 2000 sei die im Rahmen der Kooperation von der Klägerin selbst modifizierte Veranstaltung, die die vom Klageantrag erfasste Streckenführung nicht mehr enthalten habe. Die Klägerin habe auch bei der von der ursprünglichen Anmeldung abweichenden Modifizierung der Wegstrecke vom 16. Oktober 2000 die von ihm im Kooperationsgespräch dargelegten Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt. Die dargestellte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beim Aufeinandertreffen von unvereinbar gegenüberstehenden politischen Gruppen könne unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten nur durch strikte Trennung der gegensätzlichen Veranstaltungen erreicht werden, was (auch) bei der veränderten Marschroute nicht gewährleistet gewesen wäre.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gerichtsakten VG Gelsenkirchen - 14 L 2314/00 -, - 14 K 1415/01 -, 14 K 1580/01 -. sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund - 160 Js 160/01 -.
20Entscheidungsgründe:
21Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Form des sog. Rehabilitationsinteresses, weil die Klägerin substantiiert geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt zu sein. Ob der vom Klageantrag erfasste Aufzugsweg noch Gegenstand der in Rede stehenden Versammlungsanmeldung (letzter Fassung) war, ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung.
23Die Klage ist nicht begründet. Die beschränkende Verfügung (Auflage) im Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2000 hinsichtlich der angemeldeten Demonstrationsroute ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kammer hat im Beschluss vom 20. Oktober 2000 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00) folgendes ausgeführt:
24Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
25Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Auflage liegen vor. Die Verfolgung der angemeldeten Demonstrationsroute mit Kundgebungsorten Hansaplatz - Brauhausstr. - Betenstr. - Brüderweg - Ostwall - Zwischenkundgebung: Parkplatz Straßenverkehrsamt, 12.30-13.15 Uhr, Redebeiträge - Löwenstr. - I. Weg - N. Straße - Landgrafenstr. - Zwischenkundgebung: Stadtwäldchen, 14.00- 15.00 Uhr, Redebeiträge - Landgrafenstr. - Hohe Str. - Kreuzung Hiltropwall/Hansastr./Ecke Stadttheater, Abschluss, 16.00-17.00 Uhr" gefährdet die öffentliche Sicherheit unmittelbar.
26Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 12. Aufl. 2000, § 15 Rn. 100.
27Von einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist dann auszugehen, wenn der Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze bevorsteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 9. November 1995 - 23 B 3068/95 - m. w. N.
28Hierbei muss die Gefahrenprognose auf erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen und Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus.
29Vgl. BVerfG, a.a.O.
30Davon ausgehend ist die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose nicht zu bestanden.
31Der Antragsgegner hat Tatsachen angeführt, die Straftaten (Körperverletzungen, Landfriedensbruch, Sachbeschädigungen etc.) als Folge des Zusammenstoßes mit der am selben Tage zeitgleich stattfindenden Versammlung der rechten Szene" - Anmelder Chr. X. - mit Marschweg über Ruhrallee, Töllner-Str., Löwenstr., I. Weg, Ernst-Mehlich-Str., Saarlandstr. mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen. Diese Versammlung soll nach den Angaben im Kooperationsgespräch vom 16. Oktober 2000 zwischen 13.00 und 17.00 Uhr stattfinden, so dass ein Zusammentreffen im von der rechten Szene" beanspruchten Stadtgebiet östlich des Südbads praktisch unvermeidbar sein wird, wenn der Demonstrationszug wie geplant über Löwenstr. und I. Weg führt.
32Das Gericht teilt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass es bei einem Aufeinandertreffen der sich ideologisch unvereinbar gegenüberstehenden politischen Gruppierungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen wird.
33Die Antragsteller wenden sich mit dem Thema Wir stellen uns quer! - Kein Nazi- Aufmarsch am 21.10.2000!" unmittelbar gegen die geplante Versammlung der rechten Szene". Dies legt nach versammlungsrechtlicher Erfahrung nahe, dass zumindest Teile gewaltbereiter Demonstranten bewusst den Konflikt mit dieser suchen werden, um so dem Protest verstärkt Ausdruck zu verleihen. Nach den Erkenntnissen der Kammer im Verfahren 14 L 2313/00 werden sich auf der von den Antragstellern mit ihrem Thema bekämpften Versammlung namhafte, einschlägig in Erscheinung getretene Größen der Neonaziszene" einfinden. Damit besteht nach Lage der Dinge ein außerordentlich hohes Konfliktpotential.
34Dem lässt sich seitens der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass die angemeldete Veranstaltung dem friedlichen Protest gegen die Versammlung der rechten Szene" dienen soll. Angesichts der stark emotionalisierten Lage in Dortmund ist davon auszugehen, dass die ohnehin mobilisierten Angehörigen gewaltbereiter antifaschistischer" Gruppen unter Missachtung des intendierten friedlichen Charakters der angemeldeten Versammlung sowie unter missbräuchlicher Ausnutzung des durch die friedlichen Demonstrationsteilnehmer gegebenen Schutzes gegenüber polizeilichem Zugriff, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1998 - 23 B 556/98 -,
35jegliche Möglichkeit wahrnehmen werden, in größerer Zahl in unmittelbare räumliche Nähe zu der von ihnen bekämpften Veranstaltung zu gelangen, um diese unter Einsatz gewalttätiger Mittel zu stören oder zu verhindern. Hinzu kommt, dass die Antragsteller überhaupt nicht abschätzen können, wer sich im Anschluss an die Großkundgebung auf dem Hansaplatz, zu der etwa 20.000 Menschen erwartet werden, ihrem Demonstrationszug anschließen wird.
36Die danach festgestellte unmittelbare Gefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG entfällt nicht deshalb, weil das vom Antragsgegner erneut verfügte Verbot der von Chr. X1. angemeldeten Versammlung durch Beschluss des Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 14 L 2313/00 bestätigt worden ist, denn der Ausgang des angekündigten Rechtsmittelverfahrens bleibt abzuwarten.
37Die dem Antragsgegner somit eröffnete und von ihm getroffene Ermes-sensentscheidung, die das Gericht nur mit den sich aus § 114 VwGO ergebenden Einschränkungen überprüfen kann, lässt im gewonnenen Abwägungsvorgang und -ergebnis Fehler nicht erkennen.
38Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner in Respekt vor dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht für ein Verbot, sondern - als weniger einschneidende Maßnahme - für die Durchführung der Versammlung unter Auflagen entschieden hat. Das von ihm zugrundegelegte Konzept der Trennung der Gruppierungen mit nicht verträglichen politischen Standpunkten ist Ergebnis des unter Beteiligung der Antragsteller geführten Kooperationsgespräches und lässt Abwägungsmängel nicht erkennen. Nur so wird gewährleistet, dass alle am 21. Oktober 2000 in der Dortmunder Innenstadt anwesenden Gruppierungen ihre Grundrechte im Sinne praktischer Konkordanz verwirklichen können.
39Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in seiner Verfügung eine alternative Streckenführung zurück zum Dortmunder Hauptbahnhof angeboten hat. Diese schränkt das Grundrecht der Antragsteller aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ein. Unverhältnismäßigkeit wäre erst dann anzunehmen, wenn die Strecke dazu führen würde, dass die mit der Demonstration beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 ZEO 348/98 - 2 EO.
40Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die vom Antragsgegner angebotene Strecke durch die Dortmunder Innenstadt zum Hauptbahnhof verläuft und nicht ersichtlich ist, dass der Zweck der Versammlung durch diese Streckenführung ins Leere laufen würde."
41Daran ist mit folgenden ergänzenden Bemerkungen festzuhalten:
42Die seinerzeit noch ausgesprochene Verbotsverfügung gegen die von Christian W. angemeldete Versammlung der Rechten" hat obergerichtlich keine Bestätigung gefunden. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende, hinreichend begründete und vom Gericht geteilte Prognoseentscheidung, wonach sich den Gegendemonstrationen, einschließlich der von der Klägerin angemeldeten, gewaltbereite antifaschistische Gruppen bzw. Autonome anschließen könnten, auf die die Klägerin keinen effektiven Einfluss nehmen könnte (u.a.), hat sich tatsächlich als zutreffend herausgestellt. Wie die trotz des massiven Polizeiaufgebots nicht gänzlich zu verhindern gewesenen nicht unerheblichen gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Dortmunder Innenstadt aus Anlass der Demonstrationsereignisse am 21. Oktober 2000 nachdrücklich erhärten, wäre es bei einem vom Beklagten im Vorfeld nicht näher reglementierten Aufeinandertreffen der sich ideologisch unvereinbar gegenüberstehenden politischen Gruppierungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu noch massiveren Ausschreitungen in Form von Körperverletzungen, Landfriedensbruch u.a. und damit zu einer erheblichen Verletzung der öffentlichen Sicherheit gekommen. Dem gegenüber hatte das vom Beklagten nicht verkannte Selbstbestimmungsrecht der Klägerin, auch über den Ort der Versammlung im Grundsatz frei bestimmen zu können, unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles zurückzustehen.
43Bei Auflagen, die in das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung eingreifen, ist zu beachten, dass dieses Recht zwar die Befugnis beinhaltet, das Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren zu dürfen. Gefährdet die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, ist es aber Aufgabe der Versammlungsbehörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Dem Veranstalter steht nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig die kollidierenden Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Versammlungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558 und -1 BvQ 8/01 - und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -. In Anwendung dieser Grundsätze kann letztlich auf sich beruhen, ob die Klägerin, wie sie in der Klagebegründung ausführt, trotz ihrer schriftsätzlichen Wegstreckenmodifizierung vom 16. Oktober 2000 im Anschluss an das Kooperationsgespräch weiterhin an dem unter dem 9. Oktober 2000 beantragten ursprünglichen Aufzugsweg festgehalten hat bzw. festhalten wollte und der Beklagte, wenn er, wie geschehen, auch Bedenken an der geänderten Wegführung formulierte, hierauf aus Verhältnismäßigkeitsgründen hätte zurückgreifen müssen. Immerhin hat die Klägerin diesen angeblich offenbaren Umstand in ihrer Begründung im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00) nicht erwähnt. Selbst wenn gleichwohl im Hinblick auf die nach der schriftlichen Wegstreckenmodifizierung zwischen den Beteiligten geführten, im angefochtenen Auflagenbescheid erwähnten Gespräche angenommen würde, dass der in der Anmeldung von 9. Oktober 2000 angeführte Demonstrationsweg für die Klägerin nach wie vor Priorität" gehabt hätte und dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, begegnete die streitbefangene beschränkende Verfügung keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. Denn auch der klageantraglich näher bezeichnete Veranstaltungsverlauf/Aufzugsweg einschließlich der zweiten Überquerung der Kreuzung Neutor begründete aufgrund der räumlichen Nähe zu der Versammlung der Rechten" ebenfalls eine unmittelbare Gefährdung kollidierender Rechtsgüter, so dass der Beklagte in Wahrnehmung der ihm obliegenden Bewältigung dieser Interessenkollision auch (und erst recht) diese ursprüngliche Route mittels Auflagen in der verfügten Art und Weise modifiziert hätte, wie zweifelsfrei aus dem Vermerk über das diesen Aufzugsweg erfassende Kooperationsgespräch vom 12. Oktober 2000 folgt (...vorgesehene Verlauf der Demonstration mit Aufzug in südlicher Richtung nicht in Betracht kommen kann"). Der streitbefangene Bescheid ist deshalb auch unter Einbeziehung dieses klägerischen Ansatzes nicht rechtswidrig. Insbesondere die Kreuzung Neutor, auf der nach der nunmehr von der Klägerin favorisierten Meinung die Abschlusskundgebung hätte stattfinden sollen, befand/befindet sich in unmittelbarer Nähe des Sammlungsortes der Rechten (am Parkplatz Südbad) und deren nachfolgenden Kundgebungsorten (vornehmlich Platz von Rostow am Don); entsprechendes gilt für den Aufzugsweg dorthin über den Ostwall/Südwall u.a. Es liegt auf der Hand, dass zwei auch nur teilweise parallele Versammlungen sich ideologisch unvereinbar gegenüberstehender, mit hoher Wahrscheinlichkeit potentielle Gewalttäter einschließender politischer Gruppierungen in einer so geringen räumlichen Distanz aus prognostischer Sicht ein für den Beklagten selbst unter größten Anstrengungen nicht beherrschbares erhebliches Konfliktpotential beinhalteten und auch unter Würdigung der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Annahme einer den Erlass einschränkender Auflagen rechtfertigenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründete. Unter den hier gegebenen Umständen unterliegt deshalb die Bewertung des Beklagten, aus Sicherheitsgründen schlechthin keine (Gegen-)Versammlung auf der Kreuzung Neutor bzw. keinen Aufzugsweg dorthin zu bestätigen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Ansicht der Klägerin, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr einen Aufzug in der Nähe" der Ausgangsveranstaltung (der Rechten) zu ermöglichen, verkennt, dass die Bewältigung der hier prognostisch zu Recht angenommenen gewichtigen Interessenkollision der Versammlungsbehörde obliegt und deren durch die beschränkende Verfügung umgesetztes Abwägungsergebnis, in Anbetracht u.a. der Vielzahl und Größenordnungen der Gegendemonstrationen eine möglichst weiträumige Trennung der unterschiedlichen Gruppierungen im mittleren/nördlichen Innenstadtbereich einerseits und im südlichen andererseits herbeizuführen, ohne dabei die Versammlung der Klägerin aus dem öffentlichkeitswirksamen Bereich zu verdrängen, vorliegend gerichtlich nicht zu beanstanden ist. Die zutreffende Bewertung des Beklagten ist nicht deshalb rechtswidrig (geworden), weil die auf der Kreuzung Neutor tatsächlich stattgefundene Spontanversammlung am 21. Oktober 2000 (infolge der polizeilichen Präsenz) weitgehend ohne Zwischenfälle verlaufen sein mag, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt. Aus dieser Rückschau folgt nicht, dass etwaige von vornherein bestätigte Versammlungen in diesem Bereich mit einer entsprechend höheren Teilnehmerzahl in gleicher Weise beherrschbar gewesen wären. Immerhin hat der Beklagte, wenn auch in der konkreten Art und Weise rechtswidrig, durch Einkesselung vieler Hundert Gegendemonstranten im Bereich der Kreuzung I. Weg/Carl-Duisberg- Straße eine noch größere Ansammlung von Gegendemonstranten auch im Bereich der Kreuzung Neutor und damit eine Eskalationsgefahr verhindert. Soweit die Klägerin nicht akzeptieren will", dass durch die streitbefangene beschränkende Verfügung vom 18. Oktober 2000 für weite Teile" der Dortmunder Innenstadt ein generelles Demonstrationsverbot für linke Gruppen verhängt" worden ist (so die Begründung im Verfahren VG Gelsenkirchen 14 L 2314/00), hat sie das nach den dargestellten Grundsätzen im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Dortmunder Innenstadt im Oktober 2000 und die der Versammlungsbehörde zustehende Befugnis, bei bevorstehenden gewichtigen Interessenkollisionen abwägend das Selbstbestimmungsrecht einzuschränken, hinzunehmen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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