Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 359/04
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Anträge des Antragstellers vom 14. Januar 2004 auf Erteilung je einer Sondernutzungserlaubnis für einen darin näher bezeichneten Informationsstand am 21. Februar und 6. März 2004 zu dem Thema "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen für das Volk" auf der L.-----straße (21. Februar 2004) bzw. I.--straße (6. März 2004) in C1. jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 19. Februar 2004, 20.00 Uhr, neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragssteller und der Antragsgegner tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 4000,00 ( festgesetzt.
3. Der Beschluss soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit vorab per Telefax übermittelt werden.
1
Gründe :
2Der sinngemäß sachdienliche Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis für dessen Informationsstände
4a) am 21. Februar 2002, 10.00 bis 14.00 Uhr, im Bereich der L.-----straße (C2. ), Höhe F. -Brunnen,
5b) am 6. März 2004, 10.00 bis 14.00 Uhr, im Bereich der I.--straße zwischen L.-----straße und M.------straße ,
6zu erteilen,
7hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
8Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann regelmäßig nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln besteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer endgültigen Befriedigung dient.
9Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab. Das ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
10Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Auflage, § 123, RdNr. 11, 13, 14 m.w.Nw.
11Vorliegend hat der Antragsteller vornehmlich wegen des drohenden Zeitablaufs in Anbetracht seiner erkennbaren Grundrechtsbetroffenheit glaubhaft gemacht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung effektiver Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht gewährleistet werden könnte.
12Einen Anordnungsanspruch hat er indessen nur in dem tenorierten begrenzten Umfang glaubhaft gemacht.
13Die fraglichen Informationsstände unter Einschluss je eines Tapeziertisches, fünf Stellschildern, zwei Sonnenschirmen, ggf. je eines Pavillons im öffentlichen Straßenraum (davon geht die Kammer aus) sind erlaubnispflichtige Sondernutzungen gemäß § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - dar, die - vorbehaltlich des § 21 StrWG NRW - der vorherigen Erlaubnis durch den Antragsgegner bedürfen. Dieser befindet hierüber grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen.
14Der Erlaubnispflicht steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller um den Landesverband einer politischen Partei handelt. Weder aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch aus dem "Parteienprivileg" des Art. 21 Abs. 1 GG folgt, dass den Parteien ein - erlaubnisfreier - Anspruch auf Nutzung öffentlicher Wegeflächen für ihre Tätigkeit im Sinne politischer Meinungsbildung zusteht
15vgl. so schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 6/78 -, abgedr. in NJW 1978, 1937 ff; vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 26, RdNr. 58.3f (58.8), S. 719.
16Das demnach zu betätigende behördliche Ermessen kann gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden. Ein strikter Rechtsanspruch kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers in Betracht.
17Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden können (§ 114 Satz 2 VwGO).
18Ermessensfehler sind nach diesen Maßstäben hier im Ergebnis zwar zu bestätigen. Allerdings hat der Antragsteller gleichwohl eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten nicht glaubhaft gemacht; es erscheint vielmehr auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die jeweils erstrebte Sondernutzungserlaubnis aus bisher vom Antragsgegner nicht aufgegriffenen Gründen im Ergebnis zu Recht verweigert worden sein könnte, so dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergeht deshalb (ausnahmsweise) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Bescheidungstenor.
19(Vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 1 B 1160/86 -, NJW 1988, 89; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. März 1988 - 15 L 259/88 -, NVwZ-RR 1988, 73; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, RdNr. 238 ff (241) m.w.Nw.).
20Die Ermessensentscheidung hat sich im Grundsatz an dem Zweck des § 18 StrWG NRW zu orientieren. Durch das Erlaubnisverfahren soll insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständige Behörde von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen kann. Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensgerecht vornehmen zu können, ist eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten, deren Ergebnis ausschlaggebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei insbesondere von dem Maß der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und Interessen abhängt. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse objektiv beizumessenden Gewicht. Auf der anderen Seite sind primär verkehrliche Gesichtspunkte, insbesondere Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, daneben aber auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte von Bedeutung - sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße stehen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 23 B 878/87 - NVwZ 1988, 269 und; Urteil vom 24. November 1994 - 23 A 742/93 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 1992 - 12 A 166/88 -, NVwZ-RR 1993, 393, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 57.92 -, NVwZ-RR 1995, 129 (zitiert nach JURIS); VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 5 S 1775/96 -, VBlBW 1997, 107 sowie Urteile vom 9. Dezember 1999 - 5 S 2051/98 - NVwZ-RR 2000, 837 und vom 17. März 2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2001, 159 .
22Hiernach grundsätzlich erforderliche primär verkehrliche/straßenbezogene Gesichtspunkte hat der Antragsgegner zur Versagung der Sondernutzungserlaubnis in dem ablehnenden Bescheid vom 30. Januar 2004 nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - ausschließlich auf eine bei Verwirklichung des Informationsstandes zu erwartende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung abgestellt, weil das Thema "Stoppt den Synagogenbau..." geeignet sei, die ethischen und sozialen Anschauungen einer Vielzahl von Bürgern, insbesondere der jüdischen Bevölkerung erheblich zu verletzen und eine besondere "Provokationswirkung" in der Öffentlichkeit angenommen, wenn gerade der Antragsteller als Landesverband einer (nach Meinung des Antragsgegners) Partei mit einer dem Nationalsozialismus entommenen Weltanschauung und antisemitischer Ausrichtung zur Verhinderung des geplanten Neubaus einer Synagoge in C1. , zu der die Stadt C1. ein 2000 qm großes Grundstück kostenlos zur Verfügung stellt, aufruft.
23Diese Argumente stellen indessen keine straßenbezogenen, sondern davon zu unterscheidende selbständige ordnungs- bzw. polizeirechtliche Gründe dar. Ob - namentlich bei Identität von Straßenbaubehörde und Ordnungsbehörde - auch allgemein-ordnungsrechtliche Belange als gegen die Erlaubniserteilung sprechende Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, ist, soweit ersichtlich, in der ober- bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht engültig geklärt.
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - m.w.Nw..
25Die Kammer neigt unter unter Auswertung der neueren Rechtsprechung dazu, dass diese Frage mit Rücksicht auf den straßenbezogenen Zweck der Ermessensermächtigung
26- zu dem gemäß § 40 VwVfG NRW bei der Ausübung des Ermessens zwingend zu beachtenden Gesetzeszweck vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 40, RdNr. 48 f m.w.Nw. -
27des allein das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis von Gemeingebrauch und Sondernutzung regelnden § 18 Abs. 1 StrWG NRW zu verneinen ist und sich das Straßengesetz in dieser Norm nicht anderen, über den Straßenbezug hinausgehenden öffentlichen Belangen öffnet, auch nicht solchen, die in die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinde oder sonst in ihre Zuständigkeit fallen.
28So zu der baden-württembergischen Regelung: VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 5 S 1775/96 - a.a.O. mit der Folge, dass auch die Berücksichtigung jeglichen sachgerechten Gemeinwohlgrundes nicht in die Ermessensausübung nach dieser Vorschrift einbezogen werden darf; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2002 - 5 S 3057/99 - NVwZ-RR 2003, 238, VBlBW 2002, 297, zitiert nach JURIS zur Problematik der zuständigen Widerspruchsbehörde bei ordnungsrechtlichen Erwägungen durch die Straßenbaubehörde; VGH Kassel, Urteil vom 21. September 1993 - 2 UE 3583/90 - NVwZ 1994, 189 (190); Sauthoff, Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1993, NVwZ 1998, 239 (247 ff); Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, § 24 4. d), S. 382; Schmidt, Der Ermessensrahmen bei der Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, NVwZ 1985, 167 (169); vgl. zudem § 18 Abs. 7 StrWG NRW, wonach die Sondernutzungserlaubnis nicht nach öffentlichem Recht sonst noch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen ersetzt, so dass der Schutz in diesen Verfahren zu berücksichtigender Interessen der dafür zuständigen - regelmäßig sachnäheren - Behörde überlassen bleiben muss, OVG NRW, Urt. vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -.
29Allerdings spricht vieles dafür, dass bei der Gewichtung des für die Erlaubniserteilung streitenden Interesses des Sondernutzers zu prüfen ist, ob dieses Interesse überhaupt schutzwürdig ist, und dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, ob mit der Sondernutzung die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verbunden wäre.
30OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 23 B 878/87 -, NVwZ 1988, 269 (270).
31Auch diese Erwägungen, auf die sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ergänzend berufen hat, begründen indessen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts vorliegend keine tragfähigen, ermessensgerechten Ablehnungsgründe.
32Der Antragsgegner hat nicht ansatzweise substantiiert, inwieweit bei Verwirklichung der in Rede stehenden Info-Stände Straftatbestände verwirklicht werden würden und/oder es hier "auf der Hand liegen" solle, dass die jeweilige Sondernutzungserlaubnis zu einem gesetzeswidrigen Verhalten missbraucht werde. Soweit in diesem Zusammenhang der im Ablehnungsbescheid dargelegte Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (gemäß § 14 OBG) Bedeutung gewinnen soll, vermögen diese Erwägungen nicht zu überzeugen und kann dem vom Antragsgegner nicht verkannten Eingriff in die gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit des Antragstellers in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht mit dem Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes aus Art. 5 Abs. 2 GG begegnet werden.
33Ein Eingriff in die freie Meinungsverbreitung ist in vorstehendem Zusammenhang nach allgemein anerkannter Meinung nur insoweit gerechtfertigt, als er zum Schutz mindestens gleichwertiger Rechtsgüter geboten ist.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63 (66) und Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 57.92 - NVwZ-RR 1995, Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 26, RdNr. 57 m.w.Nw.
35Entsprechendes hat der Antragsgegner nicht dargetan. Dessen Argumentation liefe vielmehr darauf hinaus, die begehrte Sondernutzungserlaubnis allein wegen einer bei deren Gebrauchmachung offenkundig zu erwartende Meinungsäußerung mit - nach Einschätzung des Antragsgegners - rechtsextremistischem Inhalt nicht zu erteilen und den Informationsstand faktisch deshalb zu verbieten. Eine solche Rechtsfolge würde der insbesondere vom Bundesverfassungsgericht für das Versammlungsrecht - auch in Bezug auf rechtsextremistische Meinungsäußerungen - wiederholt betonten Meinungsneutralität staatlicher Eingriffe widersprechen. Hiernach kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung regelmäßig nicht gegen die Meinungsinhalte einer Versammlung vorgegangen werden.
36Vgl. Kniesel/Poscher, Die Entwicklung des Versammlungsrechts 2000 bis 2003, NJW 2004, 422 (427 f) mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Auseinandersetzung mit der teilweise anderen Ansicht insbesondere des OVG NRW.
37Diese Erwägungen müssen auch bei den Ermessenserwägungen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW Geltung beanspruchen, mit der Folge, dass allein wegen zu erwartender Meinungsäußerungen nicht eine begehrte Sondernutzungserlaubnis verwehrt werden darf. Denn solange die bei Durchführung eines Informationsstandes zu erwartenden Meinungsäußerungen nicht die Grenze der Strafbarkeit überschreiten, haben sich die zuständigen Behörden und - auch und gerade - die Gerichte einer Bewertung dieser Meinungskundgabe zu enthalten, mögen diese auch nach gegenwärtig überwiegender politischer Anschauung erheblich zu missbilligen sein.
38vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - "Es ist nicht Aufgabe von Gerichten, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten, es sei denn, die Anwendung der allgemeinen Gesetze fordere eine Bewertung nach Maßgabe ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung verbieten Meinungsäußerungen nur unter engen Voraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, gilt der Grundsatz der Freiheit der Rede. Die Kraft eines Rechtsstaats zeigt sich auch daran, dass er den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft."
39Dass die bei Betreiben des jeweiligen Infostandes zu erwartenden und vom Antragsteller zu verantwortenden Meinungsäußerungen Straftatbestände erfüllen könnten, hat der Antragsgegner, wie erwähnt, nicht substantiiert. Entsprechendes ist auch sonst, zumal unter Würdigung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 11. Februar 2004, damit beauftragt worden zu sein, dafür zu sorgen, dass am 21. Februar 2004 und am 6. März 2004 keine Straftaten verübt werden, insbesondere keine volksverhetzenden Äußerungen fallen, nicht ersichtlich. Mangels vom Antragsgegner benannter tatsächlicher gegenteiliger Anhaltspunkte besteht keine tragfähige Veranlassung, diese Erklärung nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner näheren Überprüfung der Auffassung des Antragsgegners, die - nicht verbotene und damit dem Parteienprivileg des Art. 21 GG unterfallende NPD - sei eine Partei mit einer dem Nationalsozialismus entnommenen Weltanschauung antisemitischer Ausrichtung, die der Antragsteller bestreitet. Diese Erwägungen beinhalten keine im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähige Ermessenskriterien.
40Erweisen sich die - bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - angeführten Versagungsgründe des Antragsgegners als nicht tragfähig, folgt daraus indessen nicht schon ohne Weiteres, dass die Erteilung der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis die einzig ermessensgerechte Entscheidung darstellt. Denn die Darlegungen des Antragsgegners lassen es unter Einbeziehung der dem erkennenden Gericht aus der örtlichen Presse, Internetveröffentlichungen, dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und einem wegen des vom Polizeipräsidium C1. ausgesprochenen Verbots für vom Antragsteller für den 13. und 20. März 2004.angemeldeten Versammlungen anhängigen Verfahrens (VG Gelsenkirchen 14 L 252/04) bekannten Sachverhalts, als nicht fernliegend erscheinen, dass bei Erteilung der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis und daraus resultierender Durchführung der Informationsveranstaltungen am 21. Februar und 6. März 2004 die Leichtigkeit, wenn nicht die Sicherheit des (Fußgänger-) Verkehrs an den in Rede stehenden Standpunkten in der Bochumer Innenstadt konkret beeinträchtigt werden könnte - und damit der begehrten Erlaubnis und dem Erlass der einstweiligen Anordnung möglicherweise tragfähige straßenbezogener Aspekte engegenstehen könnten.
41Angesichts des in der Öffentlichkeit stark emotionsbelasteten Themas dieser Informationsveranstaltungen im Vorfeld der im März 2004 zum gleichen Thema in der C. Innenstadt beabsichtigten Versammlungen der NPD spricht einiges dafür, dass die Infostände erheblichen Zulauf auch sich unvereinbar gegenüberstehender politischer Gruppierungen, wenn nicht sogar gewaltbereiter Autonomer erfahren könnten, so dass in deren näherer Umgebung sehr wahrscheinlich zum mindesten die Leichtigkeit des Fortkommens für Passanten nicht lediglich unbedeutend, bei möglicherweise nicht auszuschließenden etwaigen Eskalationen sogar deren körperliche Integrität beeinträchtigt werden könnte.
42Zur grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs (schon) durch Verteilen von Flugblättern vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 - NVwZ 1992, 53, BayVBl 1992, 83, allerdings unter weiterer Darlegung sich aus der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit ergebender erheblicher Einschränkungen der Ermessensbetätigung, wobei das vom BVerfG im entschiedenen Fall nach der Gesetzeslage angenommene "freie Ermessen" der zuständigen Behörde vorliegend gerade nicht zu bestätigen ist.
43Diese könnte u.a. durch den Internetausdruck vom 9. Februar 2004 (Bl. 98 VV) Stütze finden, wonach es bei einer in Zusammenhang mit dem Bau der Synagoge stehenden Flugblattatkion der NPD am 8. Februar 2004 in der C. Innenstadt "Widerstand" gegeben und die Polizei "eingegriffen" habe.
44Mangels näherer Kenntnis der Örtlichkeit und entsprechenden Vortrags des Antragsgegners sieht sich das Gericht zu einer verbindlichen Beurteilung dazu nicht in der Lage. Insbesondere kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht beurteilt werden, ob etwa im jeweils in Rede stehenden Bereich unbeteiligte, an dem Infostand bzw. dem verlautbarten Thema nicht interessierte Passanten die Möglichkeit haben, diesem aufgrund der Örtlichkeiten schon von weitem auszuweichen und so in ihrem ungehinderten Fortkommen nicht beeinträchtigt und - erst Recht - nicht in etwaige gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt zu werden. Ebenso kann nicht abschließend beurteilt werden, ob etwaigen zu erwartenden Beeinträchtigungen der Sicherheit des Verkehrs durch Auflagen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW (hinsichtlich der Größe des Infostandes, der Zahl der dort Informierenden u.ä.) begegnet werden könnte.
45Bei der mithin neu zu treffenden Entscheidung sind außer den vorgenannten Grundsätzen folgende Erwägungen wesentlich:
46In Anbetracht der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit wird der Antragsgegner zu bedenken haben, ob allein eine etwaige - konkret darzulegende - Beeinträchtigung der Leichtigkeit des (Fußgänger-) Verkehrs im unmittelbaren Einzugsbereich der jeweiligen Infostände der Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnis entgegengehalten werden kann. Das verfassungsrechtliche Gebot, gegenläufige, verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützte Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung im Wege fallbezogener Abwägung auszugleichen, dürfte es gebieten, dass der beabsichtigten Straßenbenutzung nur im Kern geschützte Rechte der Verkehrsteilnehmer etwa aus Art. 2 Abs. 1, GG, also insbesondere eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Passanten oder andere Grundrechte als Gesichtspunkte der Sicherheit entgegengehalten werden könnten. Das bedarf zudem einer sorgsamen, durch Tatsachen belegten Begründung und Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Interessen des Antragstellers.
47Demgegenüber ergeben sich ermessensreduzierende Gesichtspunkte im Sinne des vom Antragsteller erhobenen Anspruches weder aus seiner Stellung als Landesverband einer politischen Partei noch aus einer Praxis der Erlaubniserteilung durch den Antragsgegner in Verbindung mit einem etwaigen Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG.
48Insoweit verweist der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung,
49siehe BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978, a.a.O.; Kodal/Krämer a.a.O. Kapitel 26, RdNr. 58.4 ff S. 718 f u.a. auch Beschluss der Kammer vom 31. August 1999 - 14 L 1972/99 -,
50politischen Parteien allein zu Wahlkampfzeiten ein durch Ermessensreduktion verdichteter Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Wahlsichtwerbung zusteht, eine darüber hinausreichende Privilegierung jedoch weder aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) noch aus dem Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 1 GG) folgt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist vorliegend (noch) keine Wahlkampfzeit im Sinne dieser Rechtsprechung zu bestätigen. Hierzu zählen jedenfalls die letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin.
51Vgl. Kodal/Krämer a.a.O. Kap. 26, RdNr. 59, S. 720.
52Ob dieser Zeitraum in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise in einem begrenzten Umfang vorzuverlagern ist, bedarf hier keiner abschließenden Betrachtung. Keinesfalls kann die in dem Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bzw. dem Widerspruch des Antragstellers vage in bezug genommene Wahl zum Europäischen Parlament als privilegierte Wahlkampfzeit bewertet werden, weil diese erst am 14. Juni 2004 und damit mehr als drei Monate nach den hier in Rede stehenden Terminen am 21. Februar und 6. März 2004 stattfindet; zudem hat das Thema des Infostandes "Stoppt den Synagogenbau..." einen rein örtlichen Bezug. Erst recht fehlt ein hinreichender zeitlicher Bezug zu der im Herbst stattfindenden Kommunalwahl.
53Sollte nach § 21 Satz 1 StrWG NRW für den Infostand (Tapeziertisch u.a.) keine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW, sondern eine Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich sein, hätte die hiernach zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO erteilt wird, gemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hätte.
54- OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt je Sondernutzungserlaubnis die Hälfte des Auffangstreitwerts.
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