Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 6167/02

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seiner Bescheide vom 19. Februar 2002, vom 20. März 2002, vom 29. April 2002, vom 22. Mai 2002, vom 19. Juni 2002 und vom 22. Juli 2002 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2002 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 810,27 Euro zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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