Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 6167/02
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seiner Bescheide vom 19. Februar 2002, vom 20. März 2002, vom 29. April 2002, vom 22. Mai 2002, vom 19. Juni 2002 und vom 22. Juli 2002 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2002 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 810,27 Euro zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die für Erwerbstätige gesetzlich vorgesehene Absetzung angemessener Beträge von ihrem Einkommen.
3Die zur Keramikerin ausgebildete Klägerin war zunächst in einer keramischen Werkstatt in F. abhängig beschäftigt. Zusätzlich zu ihrem Einkommen bezog die Klägerin für sich und ihre beiden Töchter ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Ihre Stellung im Keramikatelier musste die Klägerin Ende November 2001 aus betriebsbedingten Gründen aufgeben und bezog ab dem 1. Dezember 2001 Arbeitslosengeld.
4Am 15. Januar 2002 nahm die Klägerin eine selbständige Tätigkeit als Keramikerin im eigenen Keramikatelier auf. Sie kaufte Rohstoffe und begann mit der Produktion. Im angemieteten Atelier wurden Ausstattungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Die Lufttrocknung der Keramikwaren erfolgte bis zum Einbau eines Brennofens im März 2002. Parallel hierzu wurden Ausstellungsmöglichkeiten auf Kunsthandwerkermärkten beschafft. Die offizielle Eröffnung der Keramikwerkstatt der Klägerin erfolgte am 1. Juni 2002.
5Auf ihren Antrag vom 14. Januar 2002 bewilligte das Arbeitsamt F. der Klägerin mit Bescheid vom 6. Februar 2002 die Zahlung eines Überbrückungsgeldes gemäß § 57 des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch - für die Zeit vom 15. Januar 2002 bis zum 14. Juli 2002 in Höhe von insgesamt 2.126,16 Euro, ab dem 15. Februar 2002 zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 354,36 Euro.
6Bei einer Vorsprache am 15. Februar 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie sei ab dem 15. Januar 2002 als freischaffende Künstlerin selbständig tätig. Dafür erhalte sie zunächst ein halbes Jahr lang Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt. Ihr Betrieb sei zur Zeit in der Aufbauphase (Einrichtung) und Produktion. Mit dem Verkauf beginne sie, sobald das Geschäft eröffnet werde. Das werde ca. im Mai der Fall sein, so dass auch erst dann die ersten Umsätze getätigt würden.
7Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 über die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ab März 2002 rechnete der Beklagte erstmals die monatliche Zahlung eines Überbrückungsgeldes in Höhe von 354,36 Euro zusammen mit Kindergeld (abzüglich anteiliger Versicherungsbeiträge und eines Absetzungsbetrages für minderjährige haushaltsangehörige Kinder) als Einkommen an. Hiergegen legte die Klägerin am 20. März 2002 Widerspruch ein, denn der Freibetrag für Arbeitseinkommen sei im Gegensatz zu früheren Bescheiden ohne nähere Begründung gekürzt worden. Mit Schreiben vom 27. März 2002 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit, das Gesetz sehe vor, bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten, vom Erwerbseinkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen. Da die Klägerin kein Erwerbseinkommen erziele, sondern Leistungen vom Arbeitsamt erhalte, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Einkommensbereinigung nicht vor. Dagegen wandte sich die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 10. April 2002. Der Absetzungsbetrag verfolge vor allem das Ziel, den Selbsthilfewillen des Hilfeempfängers zu unterstützen und diesem einen Anreiz zu geben, den Lebensbedarf durch eigene Arbeitsleistung zu decken. Wegen dieser Zielrichtung lösten auch die Leistungen der Arbeitsverwaltung, die an die Stelle von Erwerbseinkommen träten, die Absetzung eines Freibetrages aus. Überbrückungsgeld erfülle darüber hinaus die Funktion, während ausgeübter Erwerbstätigkeit den Zeitraum abzudecken, während dessen die Einkünfte noch nicht ausreichend seien, um eine hinreichende Lebensgrundlage zu bilden. Es bestehe damit zum Arbeitseinkommen keine qualitativer Unterschied. Auch hier stehe die Unterstützung des Selbsthilfewillens im Vordergrund.
8Weitere Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz datieren vom 20. März 2002 (ab April 2002), vom 29. April 2002 (ab Mai 2002), vom 22. Mai 2002 (ab Juni 2002) und vom 19. Juni 2002 (ab Juli 2002), in denen die monatliche Zahlung eines Überbrückungsgeldes in Höhe von 354,36 Euro ebenfalls in vollem Umfang als Einkommen angerechnet wurde, und vom 22. Juli 2002 (ab August 2002), in dem die Hälfte des Überbrückungsgeldes (177,18 Euro) angerechnet wurde.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Gesetz sei so zu lesen, dass von dem durch Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen ein Betrag abzusetzen sei. Gehe ein Hilfeempfänger bloß einer Tätigkeit nach und erziele hieraus kein Einkommen, sei keine Absetzung z.B. von sonstigem Einkommen vorzunehmen.
10Am 12. Dezember 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
11Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend darauf, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe entschieden, die Leistungen während einer Umschulung lösten eine Absetzung wegen Erwerbstätigkeit aus. Ein Grund für die Ungleichbehandlung von sonstigem Erwerbseinkommen zum Überbrückungsgeld sei nicht ersichtlich. Beide Arten von Einkommen seien vom Hilfeempfänger nur dann zu erzielen, wenn er tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe. In beiden Fällen gelte aber die Zielsetzung des Absetzungsbetrags, nämlich den Selbsthilfewillen zu unterstützen.
12Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
13den Beklagten unter entsprechender Änderung seiner Bewilligungsbescheide vom 19. Februar 2002, vom 20. März 2002, vom 29. April 2002, vom 22. Mai 2002, vom 19. Juni 2002 und vom 22. Juli 2002 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2002 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt von insgesamt 810,27 Euro zu bewilligen.
14Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Als erwerbstätig sei jemand anzusehen, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringe, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die ersten Monate hätten dem Einrichten der Werkstatt gedient. Während dieser Zeit seien keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, diese hätten vielmehr der Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit gedient.
17Die Beteiligen haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
21Die Verpflichtungsklage ist begründet, vgl. § 113 Abs. 5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung von weiteren 805,69 Euro. Streitgegenständlich ist hier der Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2002 - und nicht der Zeitraum bis zum späteren Widerspruchsbescheid -, da nur im Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2002 die Anrechnung des der Klägerin gewährten Überbrückungsgeldes als Einkommen, für welches die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Absetzungsbetrag geltend macht, erfolgte.
22Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bei der Auslegung des Begriffs des notwendigen Lebensunterhaltes ist vor allem zu berücksichtigen, dass es gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Der Würde des Menschen entspricht es in diesem Zusammenhang, dass ein Empfänger von Sozialhilfe - wie jeder andere auch - nicht zum Objekt staatlichen Handeln gemacht werden darf. Aus der Aufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgt für die Auslegung des Begriffes des notwendigen Lebensunterhaltes außerdem, dass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und dass die Hilfe es ihrem Empfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dieser Maßstab eignet sich allerdings nicht dazu, der Sozialhilfe die Gewährleistung eines sozialen Mindeststandards und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen aufzugeben. Vielmehr muss die Sozialhilfe nur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr ermöglichen. Der Interventionspunkt der Sozialhilfe wird erst dann erreicht, wenn der Hilfesuchende so weit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf umfasst. Entscheidend ist letztlich, ob der in Rede stehende Bedarf unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzung der Sozialhilfe im Einzelfall, vgl. § 3 Abs. 1 BSHG , für den Hilfesuchenden von existentieller Bedeutung ist.
23Vgl. zum Ganzen z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Oktober 1991 - 8 A 713/90 -, m.w.N.
24Dass ein Hilfebedarf der Klägerin im hier interessierenden Zeitraum tatsächlich vorhanden war, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Der Hilfebedarf ging allerdings über die vom Beklagten bewilligten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus, weil das Einkommen der Klägerin nicht in vollem Umfang bedarfsmindernd zu berücksichtigen war.
25Zum Einkommen im Sinne der sozialhilferechtlichen Bestimmungen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, § 76 Abs. 1 BSHG. Überbrückungsgeld können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erhalten, § 57 Abs. 1 SGB III. Es fällt als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht ausdrücklich zweckbestimmte Leistung (vgl. § 77 Abs. 1 BSHG) unter den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG.
26Vgl. Brühl in: Birk u.a., Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage, Baden- Baden 2003, § 77 Rn 82.
27Gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG sind bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, für Erwerbstätige von dem Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen.
28Die Klägerin war im hier interessierenden Zeitraum Erwerbstätige. Der Begriff Erwerbstätiger im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG bedarf weiter Auslegung, da der Regelsatz in seiner Zusammensetzung auf den Bedarf von Personen, die nicht arbeiten, abgestellt ist.
29Vgl. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, Neuwied 2002, § 76 Rn 44.
30Erwerbstätiger ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der - sei es als Selbständiger, sei es als unselbständig Beschäftigter - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 178) m.w.N.
32Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin produzierte in eigener handwerklicher Tätigkeit Keramikwaren, um diese selbst gewinnbringend zu verkaufen. Produktion und Verkauf der Ware stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. In einem Betrieb dieser Art liegt typischerweise die Betonung auf der Individualität von Produzent und Produktion sowie auf der dadurch bedingten Einmaligkeit der Ware. Die Ware soll sich gerade von der industriell gefertigten Massenware, die von der Kunstfertigkeit des individuellen Produzenten absieht, unterscheiden. Diese Untrennbarkeit von Produktion und Veräußerung der Ware im Betrieb der Klägerin führt dazu, die Klägerin schon mit Aufnahme der Produktion Mitte Januar 2002 als Erwerbstätige im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG anzusehen. Der Umstand, dass der Verkauf der Waren bei Produktionsbeginn zunächst zurücktreten muss, um verkaufsfähige Ware herzustellen - Vorgänge, die nach der ersten Anlaufphase parallel laufen - ist in der Natur des Betriebes der Klägerin begründet und ändert daher an dem Befund der Untrennbarkeit von Produktion und Veräußerung im konkreten Fall nichts.
33Die Behandlung des Überbrückungsgeldes als absetzungsfähiges Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG entspricht Wortlaut, systematischer Stellung, Geschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung.
34§ 76 Abs. 2a BSHG bezieht sich in seinem Einleitungssatz ohne nähere Einschränkung auf den Begriff Einkommen" und greift damit ersichtlich auf die Formulierung des § 76 Abs. 1 BSHG zurück.
35Vgl. auch Kunz in: Oestreicher u.a., Bundessozialhilfegesetz, München, Stand Juni 2003, § 76 Rn. 42.
36Schon nach dem Wortlaut ist also Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III Einkommen auch im Sinne von § 76 Abs. 2a BSHG. Systematisch kommt diesem Befund insofern besondere Bedeutung zu, als die dem Einleitungssatz in § 76 Abs. 2a BSHG nachfolgenden Nummern sich allesamt zu erwerbstätigen Personen verhalten, m.a.W. der weite Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG trotz des besonderen Personenkreises in § 76 Abs. 2a BSHG in letztgenannte Vorschrift Eingang gefunden hat. Nichts hätte näher gelegen, als im Rahmen der besonderen Regelung des § 76 Abs. 2a BSHG auch das Einkommen auf das Erwerbseinkommen zu beschränken. Diese ausdrückliche Entscheidung des Gesetzes ist zu respektieren. Die historische Entwicklung bestätigt dieses Ergebnis. Die Vorgängerregelung, § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung, legte fest, dass für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist. Erwerbstätiger war danach eine Person, die - sei es als Selbständiger, sei es als unselbständig Beschäftigter - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Unter Erwerbstätigkeit wurde - unter Hinweis auch auf den in § 24 Abs. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung verwandten Begriff des Erwerbseinkommens" - deshalb nur eine Tätigkeit verstanden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes führte.
37So z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 178 f.); OVG NRW, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1957/89 -, FEVS 43, S. 372 ff. (S. 374); jeweils zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung.
38Mit der Änderung des Mehrbedarfszuschlages in einen Absetzungsbetrag mag zwar ein spezifisch sozialhilferechtliches Änderungsanliegen des Gesetzgebers nicht verbunden gewesen sein.
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, DVBl. 2001, S. 580 ff. (S. 581) m.w.N.
40Dies genügt aber nicht für die Annahme, trotz der systematischen Umstellung sei der für die Rechtsauslegung maßgebliche Kontext unverändert geblieben. Die sich aus der systematischen Umstellung von einer Mehrbedarfsleistung auf einen Einkommensabsetzungsbetrag ergebenden Folgen für die Bestimmung des Regelungsgehaltes der Vorschrift sind vielmehr zu berücksichtigen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27/00 -, FEVS 53, S. 289 ff. (S. 292).
42Dabei darf nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber mit dieser systematischen Umstellung nicht nur § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung umgestellt, sondern desgleichen auch § 24 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung. Diese Umstellung geschah unter Verzicht auf den Begriff des Erwerbseinkommens.
43Angesichts dieses aus Wortlaut, Systematik und Normgeschichte gewonnenen Ergebnisses ist schließlich zu fragen, ob die Behandlung von Überbrückungsgeld als absetzungsfähiges Einkommen gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG dem Zweck der Norm entspricht. Der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung diente nicht nur der Abdeckung des mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben verbundenen erhöhten Bedarfs, sondern sollte darüber hinaus, den Arbeits- und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen durch einen finanziellen Anreiz stärken. Diese Zwecksetzung ist mit der Neuregelung in § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG fortgeführt worden.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36/94 -, FEVS 46, S. 8 ff. (S. 10); BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27/00 -, FEVS 53, S. 289 ff. (S. 291 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, DVBl 2001, S. 580 ff. (S. 582).
45Absetzungsfähiges Einkommen ist demnach jedenfalls das Einkommen, aus dem der mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben erhöhte Bedarf zu finanzieren ist und welches den Arbeits- und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen stärken soll.
46Das Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III dient der Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Es soll für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus der neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen sichern.
47Vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 6. Dezember 2002 - S 5 AL 131/02 -, Juris- Dokument.
48Damit liegt es auf der Hand, dass das Überbrückungsgeld den erhöhten Bedarf, der durch die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben anfällt, zu decken hat. Im Übrigen handelt es sich beim Überbrückungsgeld um eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung.
49Vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 6. Dezember 2002 - S 5 AL 131/02 -, Juris- Dokument.
50Gemäß § 5 SGB III sind die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. Dieser sozialpolitischen Zielsetzung entspricht es offenkundig, den Arbeits- und Selbsthilfewillen des Betroffenen zu fördern.
51Aus dieser Zusammenschau der mit § 57 SGB III und § 76 Abs. 2a BSHG verbundenen Zielsetzungen folgt nach alledem die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 2a BSHG auf den Bezug von Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III.
52Die dargestellte Auslegung des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Behandlung des Unterhaltsgeldes (vgl. §§ 153 ff. SGB III). Nach dieser Rechtsprechung - die zu den Vorgängerregelungen in §§ 45, 47 AFG ergangen ist - hatten Maßnahmen der Umschulung das Ziel, Arbeitssuchenden den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Die Tätigkeit des Umschülers zielte danach nicht auf Einkommenserwerb, sondern auf den Erwerb einer (weiteren) beruflichen Qualifikation. Der Umschüler erhalte kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. So solle es Erwerbseinkommen für die Dauer der Umschulung ersetzen, um den Unterhalt des Teilnehmers und gegebenenfalls seiner Familie während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Umschulung finanziell zu ermöglichen. Das Unterhaltsgeld sei somit Erwerbsersatzeinkommen.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32/91 -, 5 C 32/91 -, FEVS 45, S. 177 ff. (S. 180); OVG NRW, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1958/89 -, FEVS 43, S. 372 ff. (S. 375); anders noch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1972 - 5 C 6.71 -, FEVS 19, S. 281 ff. (S. 285 f.), wonach es nicht darauf ankommt, ob das Einkommen als Gegenleistung für getane Arbeit anzusehen sei", sondern maßgeblich der Motivationszweck sowie die Entlastung der Sozialhilfe durch ein eigenes Einkommen des Hilfesuchenden rechtserhebliche Bedeutung hat".
54Mit diesem Unterhaltsgeld ist das Überbrückungsgeld strukturell nicht zu vergleichen. Das Überbrückungsgeld setzt eine Teilnahme unmittelbar am Erwerbsleben gerade voraus (in der Zeit nach der Existenzgründung", § 57 Abs. 1 SGB III), m.a.W. die Anwendung einer schon erworbenen Qualifikation. Zwar stellt auch das Überbrückungsgeld in gewisser Hinsicht ein Erwerbsersatzeinkommen dar, Anlass der Gewährung von Überbrückungsgeld ist aber nicht der Umstand fehlender Teilnahme am Erwerbsleben sondern der mit einer Selbständigkeit jedenfalls in der Anfangszeit typischerweise geminderte oder gar fehlende Ertrag. Dies unterscheidet die Situation des Selbständigen von der des abhängig Beschäftigten, der mit Beginn der Tätigkeit grundsätzlich den ungeschmälerten, nicht am Ertrag des Betriebes orientierten Lohnanspruch hat.
55Der Absetzungsbetrag ist auch der Höhe nach angemessen. Der Begriff der angemessenen Höhe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegen. Für die Bestimmung der angemessenen Höhe und für die Konkretisierung auf bestimmte Absetzungsbeträge ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Der Absetzungsbetrag soll - wie dargelegt - zum einen der Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfes dienen und zum anderen als Anreiz zu Erwerbsarbeit. Bei dem Teil des Absetzungsbetrages, der der Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs dienen soll, ist weiter zu beachten, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben bereits nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG abzusetzen sind. Deshalb verbleiben für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG nur diejenigen erwerbsbedingten - regelmäßig kleineren - Mehraufwendungen, deren Einzelnachweis unverhältnismäßig aufwändig wäre. Bei der Bemessung des Teiles des Absetzungsbetrages, der als Anreiz zu Erwerbsarbeit dienen soll, ist von Bedeutung, dass das Gesetz - über die negativen Folgen der Verweigerung zumutbarer Arbeit, vgl. § 25 BSHG - hinaus einen weiteren und durch die Belassung von Einkommensteilen positiven Anreiz bieten will, damit der Hilfeempfänger verstärkt nach Möglichkeiten suche, seinen Lebensunterhalt mit Arbeit zu verdienen. Bei der Suche nach der angemessenen Höhe des für diesen Anreiz einzustellenden Betrages ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Hilfeempfänger zur Selbsthilfe und damit zur Arbeit verpflichtet ist, und andererseits, dass der gewünschte Anreiz nur mit einem Betrag erreicht werden kann, der den Hilfeempfänger bezogen auf Sozialhilfeniveau nicht nur unwesentlich finanziell besserstellt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Absetzungsbetrages unmittelbar Auswirkungen auf die Bemessung des konkret auszuzahlenden Regelsatzes mit der Folge hat, dass auch die Höhe des Absetzungsbetrages das Lohnabstandsgebot zu wahren hat.
56Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27/00 -, FEVS 53, S. 289 ff. (S. 293 ff.) m.w.N.
57Der Beklagte geht zwar in seinen internen Richtlinien (BSHG R 76/12 Einkommensbereinigung, Nr. 2.1. Erwerbstätige) allein davon aus, der Absetzungsbetrag sei für die Mehraufwendungen gedacht, die durch die Ausübung der Tätigkeit entstünden, wie z.B. Instandhaltung von Kleidung und Schuhen, Körperpflege, Lehrmittel für die Berufsschule o.ä. und hebt damit den mit dem Absetzungsbetrag gesetzlich verbundenen Motivationszweck zur Arbeitstätigkeit nicht ausdrücklich hervor. Dessen Berücksichtigung ergibt sich aber aus der Regelung selbst: Der Absetzungsbetrag - so die Richtlinie des Beklagten - betrage 50 % des nach § 76 BSHG bereinigten Nettoerwerbseinkommens, mindestens 10,23 Euro, jedoch höchstens 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Diese Regelung berücksichtigt zum einen die erhöhten Mehraufwendungen durch eine Erwerbstätigkeit, zum anderen auch die Motivationswirkung (insbesondere durch die Festlegung eines Mindestbetrages und eine Steigerung des Absetzungsbetrages bei erhöhtem Einkommen) sowie - vor allem durch die Höchstgrenze - auch das Lohnabstandsgebot. Aufgrund der Höhe des Übergangsgeldes verbleibt es (auch unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge u.a. wegen Versicherungen) dabei, dass der Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG für die Klägerin mit monatlich 143,42 Euro anzusetzen ist, d.h. mit 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ab März 2002 (286,83 Euro bzw. ab 1.Juli 2002 - 293,00 Euro) bzw. für August 2002 mit 88,59 Euro (50 % des angerechneten Einkommens).
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.