Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 3478/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat.

Die Grundbesitzabgabenbescheide vom 26. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 werden hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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