Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 331/04

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. zum 1. Februar 2004 zugewiesene Stelle der BesGr. A 11 BBesO (2. Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.


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