Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 1247/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe in Höhe von 3837,99 EUR aus Anlass der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau K. C. zu bewilligen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die geforderte Leistung - Anordnungsanspruch - und die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung, weil ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist - Anordnungsgrund -, im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht hat.
6Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.
7Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - setzt den Nachweis voraus, dass dem Verpflichteten - das können neben dem Antragsteller auch seine Kinder sein - die Kostentragung nicht zuzumuten ist. Für diese Feststellung bedarf es der nachprüfbaren Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die der Antragsteller bisher nicht vorgenommen hat. Der pauschale Hinweis, das Einkommen schwanke zwischen 1200 und 1400 EUR, reicht dazu nicht aus. Der Antragsteller ist vielmehr darauf zu verweisen, unter genauer und nachprüfbarer Erklärung seines Einkommens und Vermögens sowie der nachvollziehbaren Schilderung, warum seine Kinder nicht zur Kostentragung verpflichtet sind, beim Antragsgegner nachzuweisen, warum er mit den auf ihn entfallenden Bestattungskosten überfordert ist. Zur hier zugrundezulegenden Berechnung weist das Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 - nur ergänzend hin. Der Antragsgegner wird auch zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Kosten im Sinne des § 15 BSHG erforderlich waren.
8Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund. Allein der Umstand, dass der Antragsteller gegenwärtig die Rechnungen des Bestattungsunternehmers und der Stadt E. nicht bezahlen kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer Notlage im Sinne des § 123 VwGO. Vor der Durchsetzung existenzbedrohender Vollstreckungen - sollte eine solche derzeit überhaupt drohen, wofür nichts ersichtlich ist - wird der Antragsteller durch die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 f ZPO geschützt. Sonstige unzumutbare Nachteile hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie sind auch von Amts wegen nicht erkennbar.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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