Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1260/04

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 194,36 EUR für den Zeitraum vom Eingang des Antrags bei Gericht am 1. Juni 2004 bis zum 31. Juli 2004 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. sechs Zwanzigstel, die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils drei Zwanzigstel und der Antragsgegner fünf Zwanzigstel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 2. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umfang des Beschlusses zu 1 Erfolg hat, wird den Antragstellerinnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin Baars-Böttcher aus Bochum beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.