Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11a K 1969/03.A

Tenor

Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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