Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 5292/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die im Fall der Hilfeempfängerin Helene Agurks für die Zeit ab 3. Juli 2002 für die Heimunterbringung aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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