Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 2041/04
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2004 wird hinsichtlich Ziffer 1., soweit diese sich auf den an das Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. angrenzenden Bürgersteig bezieht, und bezüglich Ziffer 2. wiederhergestellt sowie hinsichtlich Ziffern 3. und 4. angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. 3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat im aus dem Beschlusstenor zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg.
51. Soweit die Anordnung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2004 das Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. betrifft, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 zureichend begründet. Der Antragsgegner hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die vorliegend nach seiner Auffassung für den Sofortvollzug streitenden Gründe angeführt und damit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
7Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Widerspruch gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 24. August 2004 wird voraussichtlich im vorgenannten Umfang erfolglos bleiben, da diese Verfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig ist.
8Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht in zutreffender Weise angehört worden, ist dies -wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 22. September 2004 zutreffend dargelegt- bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wäre ein etwaiger formeller Rechtsverstoß nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, nachdem die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 13. September 2004 Stellung genommen hat.
9Die Anordnung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, die auf dem Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. , Gelände der ehemals ansässigen U. -Reifen Vertriebsgesellschaft mbH, lagernden Abfälle -ca. 25.000 Altreifen- spätestens bis zum 30. September 2004 einzusammeln oder durch Dritte einsammeln zu lassen und einer für die jeweilige Abfallart zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen oder durch Dritte zuführen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG. Bei den in Rede stehenden Altreifen handelt es sich -wie auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt- um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Sie fallen unter die Abfallgruppe Q 14 des Anhangs I. des KrW- /AbfG und stellen sowohl Abfall im objektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 KrW-/AbfG,
10vgl. zum objektiven Abfallbegriff hinsichtlich Altreifen im einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 -7 C 10/92-, NVwZ 1993, 990 (991),
11als auch Abfall im subjektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 KrW-/AbfG dar, wie bereits die von der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 13. September 2004 bekundete Bereitschaft, die Altreifen selbst durch ein Entsorgungsunternehmen beseitigen zu lassen, belegt. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG offensichtlich vor.
12Die Antragstellerin ist auch Besitzerin der Altreifen gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, da sie als juristische Person die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausübt. Der -von der Antragstellerin ebenfalls nicht in Abrede gestellte- Abfallbesitz folgt jedenfalls aus ihrer Stellung als Erbbauberechtigte des in Rede stehenden Grundstücks. Er besteht auch, soweit die Altreifen nicht von der (vormaligen) Pächterin der Antragstellerin, der Firma U. -Reifen Vertriebsgesellschaft mbH, dort abgelagert, sondern -wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde gelegt- teilweise durch unbekannte Personen über Nacht auf dem Grundstück abgelagert worden sind. Denn auch bezüglich von Dritten verbotswidrig auf Grundstücken weggeworfenen Abfällen ist der Grundstücksbesitzer regelmäßig Abfallbesitzer. An dem im Rahmen des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG erforderlichen Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft fehlt es nur dann, wenn das Grundstück aufgrund von gesetzlichen Betretungsrechten der Allgemeinheit nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entzogen werden kann,
13vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 -7 C 15.02-, BayVBl. 04, 151; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar 2. Auflage 2003, § 3 Rn 58,
14wofür hier kein Anhalt besteht.
15Die Heranziehung der Antragstellerin zur Entsorgung der auf dem Grundstück I. -J. -Straße 29 abgelagerten Altreifen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die (vormalige) Pächterin der hier in Rede stehenden Grundstücksteilfläche überhaupt (noch) als Adressatin einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung herangezogen werden kann, da jedenfalls die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr getroffene Auswahl der Antragstellerin als Zustandsstörerin nach Aktenlage sachgerecht ist. Auch die ausgesprochene Zuführung zu einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage (vgl. § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG) einschließlich der getroffenen Fristsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
16Schließlich ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch eine den Sofortvollzug der in Rede stehenden Beseitigungsanordnung rechtfertigende objektive Dringlichkeit der Gefahrenabwehr zu bejahen. Diese folgt jedenfalls aus der vom Antragsgegner insoweit angeführten akuten Gefahr, dass weitere Abfälle illegal auf dem in Rede stehenden Grundstück und in dessen Nachbarschaft abgelagert werden. Eine solche akute Vorbildwirkung" der ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos vom öffentlichen Straßenraum gut sichtbaren Altreifenablagerung ist schon durch die Erklärung der Verwalterin des Grundstücks bei der behördlichen Ortsbesichtigung am 7. Juli 2004, dass Altreifen teilweise bei Nacht und Nebel auf dem Gelände abgelagert und in zwei Fällen Strafverfahren eingeleitet worden seien, dokumentiert. Dies wird zudem durch den seitens der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, eine Ortsbesichtigung am 19. August 2004 habe ergeben, dass auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück weitere Altreifen abgelagert worden seien, belegt. Der Sofortvollzug der hier in Rede stehenden Beseitigungsanordnung ist daher als zur Abwehr weiterer illegaler Abfallablagerungen dringend geboten anzusehen. Die ohne jede Substantiierung gebliebenen und nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Behauptungen der Antragstellerin, die Gefahrenlage sei dem Antragsgegner schon seit längerem bekannt und ihr drohten irreparable Schäden durch den Sofortvollzug, rechtfertigen vor diesem Hintergrund keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung.
172. Soweit die Anordnung in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung den an das Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. angrenzenden Bürgersteig betrifft, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. Die Interessenabwägung fällt insoweit zu Lasten des Antragsgegners aus, da die Anordnung insoweit nach Aktenlage offensichtlich rechtswidrig ist. Es ist weder vom Antragsgegner dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Antragstellerin auch für die auf dem Bürgersteig vorhandenen Altreifen abfallrechtlich verantwortlich ist. Sie ist diesbezüglich nicht Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Ihr Erbbaurecht erfasst nach Aktenlage zwar das Grundstück I. -J. -Straße 29, nicht aber den angrenzenden Bürgersteig, der dem öffentlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Daher fehlt es auch an einer Grundlage für die in der angefochtenen Verfügung angenommene Verantwortlichkeit der Antragstellerin als Zustandsstörerin (§ 18 OBG NRW). Auch ist nach der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, wonach -wie ausgeführt- auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück weitere Altreifen abgelagert worden seien, nichts dafür erkennbar, dass diese Altreifen etwa vom Grundstück I. -J. -Straße 29 und damit aus dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin herrühren.
183. Auch hinsichtlich Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2004 geht die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu dessen Lasten aus. Denn die an die Antragstellerin gerichtete Untersagungsanordnung, ab sofort Abfälle auf dem Grundstück I. -J. -Straße 29 zu lagern, zu behandeln bzw. durch Dritte lagern oder behandeln zu lassen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Diese Anordnung ist nach Aktenlage jedenfalls als zur Abwehr abfallrechtlicher Gefahren derzeit nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig (§ 15 Abs. 1 OBG NRW) anzusehen. Es ist weder vom Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargelegt noch nach dem von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgang erkennbar, dass über die Anordnung der Beseitigung der Altreifen auf dem hier in Rede stehenden Grundstück hinaus Anlass für eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung besteht.
194. Bezüglich Ziffern 3. und 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung geht die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichfalls zu Lasten des Antragsgegners aus, da für die dort gemäß §§ 63, 59, 60 VwVG NRW getroffenen Zwangsmittelandrohungen nach der teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1. und der Wiederherstellung insgesamt bezüglich Ziffer 2. der Verfügung die rechtliche Grundlage entfallen ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3. der Verfügung kann auch nicht im Umfang der Ablehnung des vorliegenden Aussetzungsverfahrens bezüglich der Regelung in Ziffer 1. der Verfügung vollziehbar bleiben, da der Antragsgegner insoweit eine einheitliche und insbesondere mit Blick auf die unterbliebene Differenzierung der Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme bezüglich der Entfernung der Altreifen vom Grundstück I. -J. -Straße 29 einerseits und deren Entfernung vom angrenzenden Bürgersteig andererseits nicht teilbare Regelung getroffen hat. Dies gilt umsomehr, als die Antragstellerin zugleich gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW zur Vorauszahlung dieser Kosten verpflichtet worden ist.
205. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem streitwertbezogenen Umfang des jeweiligen Obsiegens der Beteiligten Rechnung. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass mit Blick darauf, dass die Altreifen in ganz überwiegendem Umfang auf dem der Antragstellerin zuzuordnenden Grundstück lagern dürften, diese in kostenmäßiger Hinsicht im vorliegenden Rechtsstreits überwiegend unterlegen ist. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 2.1.4. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragstellerin Rechnung. Dabei legt die Kammer für ein Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 12.000,00 Euro zugrunde, der sich aus den voraussichtlichen Aufwendungen für die Erfüllung von Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung in Höhe von 10.000,00 Euro und dem bezüglich Ziffer 2. der Verfügung mit 2.000,00 Euro veranschlagten Streitwert ergibt. Ziffern 3. und 4. der Verfügung bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Ziffer 1.6.2. des Streitwertkatalogs 2004). Im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird dieser Streitwert auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs 2004).
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