Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 2041/04

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2004 wird hinsichtlich Ziffer 1., soweit diese sich auf den an das Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. angrenzenden Bürgersteig bezieht, und bezüglich Ziffer 2. wiederhergestellt sowie hinsichtlich Ziffern 3. und 4. angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. 3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.


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