Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 2222/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger bezogen seit Oktober 1989 Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beklagten. Nachdem im März 1999 festgestellt worden war, dass auf den Kläger zu 1. zwei Pkw´s zugelassen waren, stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Mai 1999 ein. Diese Entscheidung wurde mit Einstellungsbescheid vom 6. Juli 1999 damit begründet, dass die Vermögensverhältnisse der Kläger unklar seien und dieser Sachverhalt trotz der Bemühungen des Beklagten mit Hilfe der Kläger nicht habe aufgeklärt werden können.
3Den Widerspruch der Kläger gegen diese Entscheidung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1999 zurück, die auf Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete Klage des Klägers zu 1. - 3 K 5812/99 - wurde vom Kläger zu 1. am 13. Januar 2000 zurückgenommen. Anträge des Klägers zu 1. vom 11. November 1999 und der Kläger vom 12. Januar 2000 auf Erlass einstweiliger Anordnungen hatte die Kammer mit Beschlüssen vom 7. Dezember 1999 und 21. Januar 2000 wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse abgelehnt.
4Am 3. Februar 2000 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Dem Kläger zu 1. wurde daraufhin die Vorlage umfangreicher Unterlagen aufgegeben, wegen der Einzelheiten der Aufforderung wird auf Beiakte Heft 1, Bl. 251 und 252 verwiesen.
5Mit Bescheid vom 5. November 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt erneut ab. Es wurde ausgeführt, der Kläger zu 1. sei in den vergangenen Monaten wiederholt aufgefordert worden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse rückhaltlos und der Wahrheit entsprechend offenzulegen. Diesen Aufforderungen sei er bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Infolgedessen sei der Sachverhalt nach wie vor nicht aufgeklärt mit der Folge, dass von einer Notlage der Kläger nicht ausgegangen werden könne.
6Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002 zurück. Der Sachverhalt habe hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den Besitz von Kraftfahrzeugen, dem Verbleib von Nebenkosten sowie der Finanzierung enormer" Telefonkosten in der Vergangenheit nicht aufgeklärt werden können. Sozialhilfeanträge, die für die Gegenwart und die Zukunft gestellt würden, könnten nur bewilligt werden, wenn die Ungereimtheiten der Vergangenheit rückhaltlos und wahrheitsgemäß aufgeklärt werden. Die vom Kläger überreichten Unterlagen ließen eine Neubewertung des Sachverhalts nicht zu. Es sei vom Kläger nachzuweisen, dass eigene Mittel nicht vorhanden seien, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Soweit der Beweis der fehlenden Mittel nicht erbracht werde, gehe dies zu Lasten des Hilfesuchenden. Infolgedessen habe dem Antrag nach wie vor nicht entsprochen werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. April 2002 zugestellt.
7Die Kläger haben am 13. Mai 2002 Klage erhoben. Sie führen aus, der Kläger habe einen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht deckendes Einkommen, es sei auch kein Vermögen vorhanden. Im einzelnen wird ausgeführt:
8a) Kraftfahrzeuge: Soweit dem Kläger entgegengehalten werde, er sei 1998 Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen E. -M. 786 gewesen, sei festzuhalten, das es sich bei diesem Pkw um ein Fahrzeug des U. -J. N. für N1. e.V. gehandelt habe, für das der Kläger lediglich als Versicherungsnehmer aufgetreten sei. Dieser Pkw sei im Jahr 1998 abgemeldet worden, nachdem er für 2000 DM verkauft worden sei. Ein Kaufvertrag könne allerdings nicht vorgelegt werden.
9b) Lebensversicherungen: Was die durch die Kläger zu 1. und 2. im Jahr 1996 abgeschlossenen Lebensversicherungen angehe, seien die bei der C. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Versicherungen mit den Ziffern 120.015.565 sowie 120.015.562 im Juli 1999 gekündigt worden. Die Rückkaufwerte von 5.727,20 DM bzw. 2.124,10 DM seien an die Anwälte der Kläger ausgezahlt worden. Von dort sei das Geld an den Sohn bzw. die Schwiegertochter der Kläger zu 1. und 2. weitergeleitet worden, da diese auch die Versicherungsbeträge in der Vergangenheit gezahlt hätten.
10c) Telefonkosten: Die Angabe des Beklagten beruhe allein auf Telefon- und Handyrechnungen für Mai 1999. In diesem Monat seien außergewöhnliche Kosten dadurch entstanden, dass die Schwiegermutter des Klägers zu 1., die in der Türkei lebe, an einem Nierentumor erkrankt gewesen sei und der Kläger deshalb täglich mit dem Schwiegervater telefoniert habe.
11d) Einkommen aus Gewerbebetrieb: Der Kläger habe zwar ein Reisegewerbe in der Zeit von Oktober 1991 bis Januar 1999 angemeldet. Das Gewerbe sei aber niemals ausgeübt worden, es seien auch keine Einnahmen erzielt worden. Dies ergebe sich auch aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 1991 bis 1998.
12e) Bestreiten des Lebensunterhalts für die Zeit von Juni 1998 - September 1999: Soweit den Klägern entgegengehalten werde, dass sie während des Sozialhilfebezugs drei Monate ohne Zahlungen des Arbeitsamtes geblieben seien, ohne dass sie dies gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, sei die Angabe nicht richtig. Das Arbeitsamt habe die Arbeitslosenhilfe fortwährend ausgezahlt. Im Übrigen habe der Kläger am 28. Juni 1998 ein Darlehen des U. -J. N. N1. e.V. erhalten in Höhe von 2.500,00 DM, das er inzwischen zurückgezahlt habe.
13Die Kläger führen weiter aus, die Kläger hätten in der Zeit vom 3. Februar 2000 an im wesentlichen von den Einnahmen des Klägers zu 1. gelebt. Dieser habe monatliche Nettoeinnahmen von 310 DM aus einem Beschäftigungsverhältnis, darüber hinaus habe der Kläger zunächst eine Rente für Bergleute und ab dem 1.12.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Hinzu träten Einnahmen des Klägers aus der Arbeitslosenhilfe und das Kindergeld sowie ab dem 1. September 2001 monatliche Wohngeldzahlungen. Der Kläger zu 4. sei seit dem 1. August 2001 in einem Ausbildungsverhältnis und erhalte eine Ausbildungsvergütung.
14Die Kläger sind durch Verfügung vom 30. Juli 2004 gebeten worden, den Verbleib der Auszahlungen für die Rückkaufwerte der abgeschlossenen Lebensversicherungen zu belegen. Weiter sind sie gebeten worden, zunächst für die Zeit vom November 1999 bis April 2000 Kontoauszüge vorzulegen. Dieser Aufforderung sind die Kläger mit Schriftsätzen vom 5. September 2004 und 3. November 2004 teilweise nachgekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen dieser Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. In dem Erörterungstermin am 16. November 2004 haben die Kläger erklärt, weitere Unterlagen würden nicht vorgelegt.
15Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 3. Februar 2000 bis zum 30. April 2002 zu bewilligen.
16Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
17Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Erörterung im Termin am 16. November 2004 waren, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87a Absätze 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
21Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22In den angefochtenen Entscheidung ist zutreffend dargestellt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur bei Bestehen einer Notlage bewilligt werden kann, die sich daraus ergibt, dass die betroffenen Hilfesuchenden nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Diese Angewiesenheit auf Hilfe ist von den Klägern als Hilfesuchenden darzulegen und zu beweisen. Im Ergebnis hat der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend festgestellt, dass den Klägern schon die Darlegung einer Notlage in dem vorgenannten Sinn nicht gelungen ist.
23Dabei ist der Ansatz des Beklagten bereits zutreffend, dass - wenn wie hier - schon in einem dem Antragszeitraum vorausgehenden Zeitraum die Hilfeleistung mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass die Vermögensverhältnisse der betroffenen Hilfesuchenden ungeklärt sind, eine daran anschließende Hilfeleistung in aller Regel erst in Betracht kommt, wenn die sich aus dem vorangegangenen abgeschlossenen Lebenszeitraum ergebenden Unklarheiten beseitigt sind. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Fortwirken der in der Vergangenheit liegenden unklaren Verhältnisse ausgeschlossen werden kann. Das ist bei den Klägern nicht der Fall. Dazu gilt im einzelnen: 1. Das Gericht ist nach den vorliegenden Unterlagen schon nicht davon überzeugt, dass die Kläger sich vor dem 1. Mai 1999, als der Beklagte erstmals die Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt hat, in einer Notlage befunden haben. Unabhängig davon, dass die Kläger die diesbezügliche Klage zurückgenommen haben, ist festzustellen, dass nach den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen erhebliche Indizien dafür sprechen, dass die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt über Vermögensbestände verfügten, die den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit dem Schriftsatz vom 22. April 2003 im vorliegenden Verfahren ein Kontoauszug vom 20. Oktober 1998 vorgelegt haben, aus dem sich ergibt, dass am 24. September 1998 ein Betrag von 4.500,00 DM vom Konto der Kläger abgebucht worden ist, ohne dass sich für das Ansammeln eines derart hohen Betrages auf einem Konto eines Sozialhilfeempfängers eine schlüssige Erklärung auch nur in Ansätzen erkennen lässt. Dass es sich bei dem hohen Bestand von Guthaben auf dem Konto des Klägers zu 1. nicht um einen Einzelfall handelt, belegt im Übrigen der Kontoauszug vom 31. Dezember 1998, den der Kläger zu 1. gleichzeitig mit dem vorgenannten Schriftsatz eingereicht hat. Dieser weist für den 31. Dezember 1998 ein Guthaben von 6.679,93 DM aus und bestätigt die aus dem vorgenannten Kontoauszug herzuleitende Vermutung, dass das Konto der Kläger gerade nicht geeignet ist, tragfähige Aussagen zu deren Bedürftigkeit zu machen und die dort festgestellten Guthabenbeträge auch den Schluss zulassen, dass den Klägern nicht lediglich die von ihnen angegebenen Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit und öffentlichen Kassen zur Verfügung gestanden haben. Dieser Eindruck wird auch durch die im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoauszüge im Übrigen bestätigt, die sich in nahezu typischer Weise dadurch auszeichnen, dass die auf ihnen dokumentierten Guthaben und Sollbuchungen sich auf Regelumstände beschränken, aber die Bewältigung des täglichen Finanzbedarfs gerade nicht erkennen lassen. Die Kontoauszüge weisen letztlich nur die Eingänge der Zahlungen aus öffentlichen Kassen sowie des Lohns für geringfügige Tätigkeiten nach und weisen andererseits die Abbuchungen auf, die durch die Zahlung von Miete, Energiekosten und Telefon hervorgerufen werden. Tragfähige Aussagen dazu, wie die Kläger die Kosten der sonstigen Güter ihres täglichen Bedarfs bewältigt haben, lassen sich den vorgelegten Kontoauszügen dagegen in gar keiner Weise entnehmen. Festzuhalten ist vielmehr, dass auch auf den Kontoauszügen von Oktober 1999 bis Dezember 1999, die die Kläger mit dem Schriftsatz vom 3. November 2004 vorgelegt haben, lediglich eine Auszahlung innerhalb von zweieinhalb Monaten über 1.250,00 DM dokumentiert ist, eine Summe, die für die Verwendung täglichen Bedarfs ungewöhnlich hoch ist. Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge aus den Jahren 1999 sind durch die aufgezeigten Besonderheiten gekennzeichnet. So sind vom Kläger zu 1. etwa am 25. November 1999 5.000,00 DM bar abgehoben worden (Beiakte Heft 1, Bl. 173), der Habensoldo beim Abschluss des Monats März am 31. März 1999 wies trotzdem die Summe von 4.013,47 DM aus. Schon diese bruchstückhaften Nachweise über die Vermögensverhältnisse der Kläger lassen eine Notlage nicht erkennen. Der Aufforderung, Kontoauszüge über längere Zeiträume geschlossen vorzulegen, sind die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung ohne tragfähige Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Insbesondere überzeugt in keiner Weise, dass die Kläger im gerichtlichen Verfahren angeblich nicht in der Lage waren, für einen Zeitraum für nur sechs Monate von Ende 1999 bis zum April 2000 geschlossen die Kontoauszüge vorzulegen. Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel an der Angabe, diese Kontoauszüge stünden den Klägern nicht zur Verfügung, da die Kläger im Rahmen der Klagebegründung ohne Aufforderung in der Lage waren, Kontoauszüge aus den Jahren 1998 und 1999 vorzulegen (Bl. 42, 43 der Gerichtsakte). Warum dann die geforderten Kontoauszüge, die zeitlich nach den vorgelegten angefallen sind, plötzlich nicht mehr vorhanden sein sollen, obwohl die Kläger wussten, dass diese bereits im Verwaltungsverfahren angefordert worden waren, ist für das Gericht nicht erklärlich. Angesichts des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt hat, die Kläger würden keine weiteren Unterlagen mehr zur Verfügung stellen, lässt sich schon auf dieser Basis feststellen, dass den Klägern der Nachweis einer Notlage in der Vergangenheit nicht gelungen ist. Das gilt erst recht für den klagebefangenen Zeitraum. Für diese Zeit liegen tragfähige Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger überhaupt nicht vor. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren sind für den Zeitraum ab dem 3. Februar 2000 überhaupt irgendwelche Belege vorgelegt worden, aus denen sich die gegenwärtige Situation der Kläger auch nur in Ansätzen ableiten lässt. Mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kläger den Bezug von Arbeitslosenhilfe, Kindergeld, Wohngeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und geringfügiger Beschäftigung nachgewiesen haben, gibt es keine Belege dafür, ob und welche aktuellen Vermögenswerte den Klägern noch für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dazu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass für den Beginn des in Rede stehenden Zeitraums tragfähige Belege über die Vermögenssituation wenigstens anhand auf diesen Zeitraum bezogener Kontoauszüge nachgewiesen worden wäre und aus diesen Kontoauszügen auch die Praxis der Deckung des Lebensbedarfs ableitbar wäre. Auch dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Schon am schlichten Erfordernis der Vorlage von Kontoauszügen mangelt es. Es kann angesichts der bisherigen Praxis der Dokumentation des Lebensunterhalts allerdings auch nur vermutet werden, dass die Kontoauszüge über den Zugang und die Abbuchung regelmäßiger Leistungen tragfähige Aussagen über die wirtschaftliche Betätigung der Kläger zur Bewältigung des täglichen Lebensbedarfs nicht enthalten.
242. Die Kläger haben auch Nachweise über den Verbleib der für die Lebensversicherungen, die im Jahr 1996 abgeschlossen sind, die ausgezahlten Beträge bzw. die Tatsache, dass diese Lebensversicherungen verbindlich gekündigt worden sind, nicht erbracht. So ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger im Jahr 1996 - während des Sozialhilfebezugs - drei Lebensversicherungen abgeschlossen haben, die ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge auch alle drei von ihnen bedient worden sind. Dabei ist festzuhalten, dass die von den früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgenommenen Kündigungen dieser Lebensversicherungen lediglich zwei, nämlich die bei der C. Lebensversicherungs AG, erfassen, der Verbleib des Geldes, das für die Securitas Versicherung aufgebracht worden ist, jedoch nicht nachgewiesen worden ist. Aus dem von den Klägern im Verwaltungsverfahren überreichten Kontoauszug vom 2. Februar 1999 (Beiakte Heft 1, Bl. 174) ergibt sich, dass jedenfalls im Februar 1999 diese Versicherung noch mit einem Monatsbetrag von 86,80 DM bedient worden ist, die Kläger haben für diese Versicherung auch den Versicherungsschein vom 18. März 1996 über den Lebensversicherungsvertrag Nr. vorgelegt.
25Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Unterlagen, die über den Verbleib der gekündigten Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG zu den Versicherungsnummern 120015562 und 120015656 vorgelegt worden sind (Bl. 96 bis 100 der Gerichtsakte) zumindest auch unvollständig sind. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass die entsprechenden Beträge - zu Lasten der Kläger zu 1. und 2. - von deren früheren Prozessbevollmächtigten eingezogen worden sind. Ob und in welcher Höhe diese Gelder weitergeleitet worden sind, lässt sich den überreichten Unterlagen nicht entnehmen, die pauschale Angabe des Sohnes der Kläger zu 1. und 2., er habe die ausgezahlten Beträge erhalten, gibt keine verlässliche Gewissheit darüber, ob und in welchem Umfang diese Gelder überhaupt an die Kläger weitergeleitet worden sind und welche Beträge letztlich an den Sohn bzw. die Schwiegertochter der Kläger zu 1. und 2. ausgezahlt worden sein sollen.
263. Das Gericht hat keine Veranlassung, den Ausführungen der Kläger zu folgen, soweit diese geltend gemacht haben, die zu Recht als hoch bewerteten Telefonkosten seien im Mai 1999 wegen einer Erkrankung der Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger zu 1. und 2. verursacht worden. Für eine derartige punktuelle, durch ein aktuelles Ereignis hervorgerufene Erhöhung der Telefonkosten wäre der Nachweis nur zu erbringen, wenn durch Vorlage von Rechnungen oder Kontoauszügen, die die Telefonkosten für die Monate im Umfeld des Mai 1999 belegen, nachgewiesen worden wäre, dass es sich insoweit tatsächlich kostenmäßig um Ausreisser" handelt. Einen solchen Nachweis haben die Kläger nicht einmal angeboten. Gegen das Vorbringen der Kläger spricht jedenfalls, dass der vorgelegte Kontoauszug vom 2. Oktober 1998 Telefonkosten in Höhe von 168,17 DM und zusätzlich Kosten für Mobilfunk in Höhe von 269,76 DM ausweist, also vergleichbare Beträge wie im Mai 1999, ohne dass hierfür erkennbar wäre, dass eine entsprechend aktuelle Notwendigkeit für Telefonate bestanden hat wie angeblich im Mai 1999.
274. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 3 L 2685/99 - auf weitere Unstimmigkeiten hingewiesen, diese sind im vorliegenden Verfahren von den Klägern nicht ausgeräumt worden. Das gilt, lediglich zur Klarstellung, selbstverständlich auch für die Frage, ob der Kläger zu 1. Eigentümer des Pkw´s E. -M. 768 war. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, über den Pkw, der angeblich der U. -J. N. für N1. e.V. gehört, Kaufverträge vorzulegen, ist schon seinerzeit von der Kammer zu Recht als ungewöhnlich gewürdigt worden. Zu den Ungewöhnlichkeiten gehört auch, dass der Kläger zu 1. im Jahr 1999 aus Anlass der ersten Einstellung der Hilfeleistung angegeben hat, dieser Pkw sei für 500 DM nach Griechenland verkauft worden. Mit dieser zeitnahen Angabe lässt sich der Vortrag im Klageverfahren nicht in Ansätzen in Übereinstimmung bringen, wonach nunmehr unter Beweis gestellt werden sollte, der Pkw sei im Jahr 1996 durch den früheren Vorstandsvorsitzenden des Vereins für 2000 DM verkauft und der Verkaufserlös dem Vereinsvermögen zugeführt worden. Da die Kläger selbst angegeben haben, auch dies könne schriftlich nicht nachgewiesen werden, kann angesichts der unterschiedlichen Angaben zum Verkauf dieses Fahrzeugs, für die es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, auch dann nicht von einer tragfähigen Darlegung ausgegangen werden, wenn man unterstellt, die benannten Zeugen würden den nunmehrigen Vortrag des Klägers zu 1. bestätigen können.
285. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass das Klagevorbringen auch insofern nicht verständlich ist, als dort mit großem Aufwand dargelegt wird, der Kläger habe in der Zeit von Mai bis August 1998 regelmäßig Arbeitslosenhilfezahlungen durch das Arbeitsamt erhalten. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen belegen solche Zahlungen gerade nicht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Bl. 172 der Beiakte Heft 1) ein Beleg vom Konto der Kläger zu 1. und 2. abgelichtet ist, wonach das Arbeitsamt am 16. September 1998 für den Zeitraum vom 23. Mai 1998 bis zum 31. August 1998 3.250,90 DM an die Kläger nachgezahlt hat. Es ist deshalb erwiesen, dass die von den Klägern behaupteten regelmäßigen monatlichen Zahlungen in diesem Zeitraum jedenfalls nicht stattgefunden haben. Die Einstellung der Zahlungen ist auch im Grundsatz geeignet, zu belegen, warum die Kläger in dieser Zeit durch den U. -J. N. für N1. e.V. letztlich ein Darlehen in Höhe von 2.500,00 DM erhalten haben, dass nach Angaben des Vereins auch im September 1998 zurückgezahlt worden ist. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes bleibt aber unverständlich, was zur Hergabe eines Darlehens in solcher Höhe ohne Sicherheiten geführt hat. Jedenfalls kann zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens im Juni 1998 ein aktueller Bedarf des Klägers die Darlehenssumme nicht erklären. Wenn es darum ging, einen Kurzfristigen Bedarf der Kläger wegen Ausbleibens der Zahlungen des Arbeitsamtes zu decken, hätte eigentlich zunächst nähergelegen, dies gegenüber dem Beklagten zu offenbaren oder aber sich kleinere Summen in überschaubaren zeitlichem Rahmen zur Verfügung stellen zu lassen. Die Auszahlung von 2.500,00 DM in einem Betrag ist dagegen zur Bewältigung einer aktuellen und erkennbar kurzfristigen Notlage eher ungewöhnlich und bedürfte der Erklärung. Dem nachzugehen, erübrigt sich aber angesichts der dargelegten vielfältigen Ungewissheiten über die Vermögensverhältnisse der Kläger.
29Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 VwGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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