Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 2222/02

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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