Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 1815/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d : Frau B. V. , die Mutter des Klägers, lebt seit dem 22. Februar 2002 in einem Seniorenheim. Mit Bescheid vom 4. März 2002 gewährte der Beklagte im Auftrag und zu Lasten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Wirkung vom 1. März 2002 stationäre Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG.
2Mit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 4. August 1995 hatte Frau V. ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstuck Gemarkung C. G. 2, G1. 102, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Wohngebäude Nr. 1 des Aufteilungsplanes, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der zur Wohnung gehörenden Gartenterrasse an ihren Sohn X. , den Kläger, zu dessen alleinigem Eigentumserwerb übertragen, wobei die Übertragung unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen sollte. Diesen übertragenen Miteigentumsanteil hatte Frau B. V. als alleinige Erbin ihres am 2. Januar 1995 verstorbenen Ehemannes erworben. Der Kläger verpflichtete sich, seine Mutter in alten und kranken Tagen zu pflegen, zu versorgen und beköstigen, soweit eine Versicherung oder eine dritte Stelle nicht einzutreten hat". Im Jahr 1996 verkaufte der Kläger sein Wohnungseigentum an seinen Bruder V1. für 170.000 DM.
3Mit gleichlautenden Schreiben vom 4. März 2002 forderte der Beklagte den Kläger und seinen Bruder V1. V. gemäß § 116 BSHG auf, den beigefügten Vordruck Selbstauskunft" über die Einkommens- und Vermögenslage auszufüllen, damit geprüft werden könne, ob aufgrund des nach § 91 Abs. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruchs von Frau B. V. gegen ihre Söhne Unterhaltszahlungen zu leisten seien. Diese Überprüfung ergab, dass der Beklagte derzeit keine Ansprüche aus übertragenem Recht hätte geltend machen können.
4Neben der Frage der Unterhaltsansprüche prüfte der Beklagte, ob ein Rückforderungsanspruch der Mutter des Klägers nach § 528 BGB gegen den Kläger bestehen könnte. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 4. August 1995 um einen Schenkungsvertrag handele und leitete den vermeintlichen Anspruch nach § 528 BGB mit Überleitungsanzeige vom 24. Juni 2002 gemäß § 90 BSHG an sich über. Zugleich erging eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 1.207,26 Euro bzw. ab Juli 2002 in Höhe von 366,34 Euro monatlich für geleistete Sozialhilfeaufwendungen.
5Gegen die Überleitungsanzeige erhob der Kläger Widerspruch, den der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit folgender Maßgabe durch Bescheid vom 6. März 2003 zurückwies:
61. Übergeleitet werden sämtliche Ansprüche der Frau B. V. gegen Herrn X. V. auf Herausgabe der Zuwendung, eventueller Surrogate und der gezogenen Nutzungen sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus § 528 Abs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absätze 1 und 2 BGB ergeben. 2. Die vorgenannten Ansprüche werden auf die Stadt E. übergeleitet. 3. Der Übergang der Ansprüche wird nur in dem Umfang bewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung durch Herrn X. V. an Frau B. V. Sozialhilfe nicht gewährt worden oder durch Frau B. V. ein Aufwendungsersatz zu leisten gewesen wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG). 4. Die Überleitung der vorstehend genannten Ansprüche wird in der Höhe begrenzt auf die für Frau B. V. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG), soweit sie nicht durch vorrangig einzusetzende, anderweitige Mittel bereits gedeckt sind.
7Hiergegen hat der Kläger am 10. April 2003 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er aus: Der der Überleitung zugrundeliegende Anspruch bestehe offensichtlich nicht. Von einer Schenkung könne keine Rede sein, weil der Kläger die Verpflichtung übernommen habe, seine Mutter zu pflegen. Dies habe er und seine Ehefrau auch getan, bis eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich gewesen sei. Im Übrigen sei auf folgendes zu verweisen: Die durch Übertragungsvertrag vom 4. August 1995 auf ihn, den Kläger, übergegangene Immobilie habe er an seinen Bruder, Herrn V1. V. , verkauft. Sein Bruder habe seinerzeit die Hälfte des Eigentums an dem Grundstück, J. den F. 34, E1. , von seinen Eltern übertragen bekommen, um seinerseits eine Immobilie zu errichten. Von dieser Schenkung, die sein Bruder seinerzeit erhalten habe, profitiere er noch heute. Diese Schenkung habe ihn, seinen Bruder, überhaupt erst in die Lage versetzt, den Miteigentumsanteil an dem Grundstück J. den F. 34, E1. , zu erwerben. Seine Mutter besitze noch ein eingetragenes Wohnrecht für diese Immobilie. Dieses Wohnrecht richte sich gegen den Eigentümer der Immobilie, das heißt gegen seinen Bruder. Zunächst sei daher eine Inanspruchnahme des geldwerten Vorteils dieses Wohnrechts geboten.
9Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Oberbürgermeister der Stadt E1. vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 6. März 2003 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003.
12Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
14Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Überleitungsanzeige entfaltet sowohl gegenüber dem Hilfeempfänger als auch gegenüber dem Drittschuldner, somit dem Kläger, Rechtswirkungen mit der Folge, dass auch er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein.
15BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 7.91 -, BVerwGE 92, 281.
16Die Klage richtet sich auch zu Recht gegen den Oberbürgermeister der Stadt E. als Beklagten, der gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (GVNW 462) ab dem 1. Januar 2004 als örtlicher Träger für Hilfen in besonderen Lebenslagen für Personen mit Beginn des Kalenderjahres der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, zuständig ist, wenn die Hilfe u.a. in einem Heim gewährt wird.
17Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113, 114 VwGO.
18Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht, § 90 Abs. 1 BSHG. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003, dessen Begründung sich die Kammer anschließt, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
19Die vom Kläger erhobenen Einwendungen hiergegen überzeugen nicht. J. der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht davon abhängt, dass der übergeleitete Anspruch, mit Ausnahme des Falls sogenannter Negativevidenz, tatsächlich besteht. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitung ist es ausreichend, dass nach objektivem materiellen Recht ein Anspruch bestehen kann.
20BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996, BVerwG 5 B 12.96 in Buchholz, 436.0, § 90 BSHG Nr. 24.
21Das ist hier der Fall. Ein Rückforderungsanspruch eines verarmten Schenkers ist in § 528 BGB geregelt. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, bleibt gegebenenfalls der Prüfung der Zivilgerichte vorbehalten. Insbesondere wird im Zivilrechtsstreit zu prüfen sein, ob und inwieweit die in § 3 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 4. August 1995 übernommene schuldrechtliche Verpflichtung, die Übertragsgeberin in alten und kranken Tagen zu pflegen, der Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem oben näher bezeichneten Grundstück im Sinne von § 516 BGB entgegensteht. Die Frage der Abgrenzung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Zuwendung wird in diesen Fällen kontrovers diskutiert und hängt insbesondere von den getroffenen Einzelfallregelungen und den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, die im zivilgerichtlichen Streitverfahren zu prüfen sind. Vgl. Fichtner, BSHG, § 90 Rn. 16 zum Stand der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, Brähler-Boyan, Mann, Zur Überleitung des Rückforderungsanspruchs des verarmten Schenkers auf den Sozialhilfeträger, NJW 1995, 1866.
22Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG steht im Ermessen des Beklagten. Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Besondere familiäre oder soziale Belange, die gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Nachranges der Sozialhilfe vorrangig wären, sind nicht ersichtlich. Die Mitteilung des Beklagten vom 27. Mai 2002, wonach eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben habe, dass derzeit kein Unterhaltsbeitrag vom Kläger gefordert werden könne, besagt nicht, dass es dem Beklagten verwehrt wäre, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, vermögensrechtliche Ansprüche überzuleiten zu dem Zweck, diese gegebenenfalls auch zu realisieren.
23Soweit der Kläger weiter vorträgt, es sei zu prüfen, ob auch sein Bruder in Anspruch zu nehmen sei, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass konkrete Angaben hierzu fehlen, lässt der Umstand, dass eventuell noch weitere Rückforderungsansprüche überzuleiten sein könnten, die Rechtmäßigkeit der Überleitung gegenüber dem Kläger unberührt. Die Klage ist somit abzuweisen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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