Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 979/03
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Beteiligten streiten um ein sozialhilferechtliches Auskunftsverlangen des Beklagten. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 ersuchte der Beklagte den Kläger um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil die Ehefrau des Klägers gegenüber ihrem Vater, dem Hilfe zur Pflege gewährt wurde, grundsätzlich unterhaltspflichtig sei und etwaige Unterhaltsansprüche für die Zeit der Hilfegewährung kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf den Beklagten als Sozialhilfeträger übergingen. Ausdrücklich wurden Nachweise über Einkommen zwischen dem 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 erbeten. Zuvor hatte die Ehefrau des Klägers nach erfolglosem Widerspruch nur Angaben über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Der Widerspruch vom 28. Oktober 2002, eingegangen am 30. Oktober 2002, wurde unter dem 29. November 2002 ohne nähere Angaben damit begründet, dass der Kläger von seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung getrennt lebe. Auch nachdem der Kläger vom Beklagten unter dem 4. Dezember 2002 darauf hingewiesen worden war, dass die Trennung der Eheleute in keinerlei Hinsicht nachprüfbar dargetan worden sei, blieb eine weitere Reaktion des Klägers aus. Daraufhin wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28. Januar 2003, zugestellt am 28. Januar 2003, als unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde dem Kläger für die Auskunft eine Frist bis zum 28. Februar 2002 - gemeint ist wohl 2003 - gesetzt und die sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsersuchens angeordnet. Der maßgebliche Auskunftszeitraum erstrecke sich vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002. Die Behauptung, der Kläger lebe von seiner Ehefrau getrennt, sei als reine Schutzbehauptung offenbar unzutreffend.
3Der Kläger hat am 28. Februar 2003 Klage erhoben. Er behauptet ein Getrenntleben der Eheleute K. seit dem 1. Oktober 2002. Insoweit macht der Kläger geltend, seine Ehefrau und er bewohnten in ihrer im Miteigentum stehenden Wohnung getrennte Zimmer bzw. Etagen. Wechselseitige Versorgungs- bzw. Unterhaltsleistungen würden nicht erbracht. Mahlzeiten würden nicht gemeinsam eingenommen, wenngleich die Küche gemeinsam genutzt werde. Jeder Ehegatte besorge seine eigene Wäsche. Es gebe keine gemeinsame Kasse und auch kein gemeinsames Konto. Dass für das Jahr 2002 eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben worden sei, stehe einem Getrenntleben nicht entgegen, da die Trennung erst 2002 erfolgt sei. Im Jahre 2003 sei eine getrennte Veranlagung erfolgt. Lasten und Kosten des Gemeinschaftsgrundstücks N. T. 4 in I. würden ausweislich der Bescheide für 2002 und 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von allen Miteigentümern zu gleichen Teilen getragen.
4Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28. Januar 2003 aufzuheben, und ferner, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
5Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6Er trägt vor, im Jahr 2001 und 2002 hätten die Eheleute noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben; im Übrigen würde die Lohnsteuer der Ehefrau des Klägers weiterhin nach der für sie ungünstigen Steuerklasse V berechnet, obwohl im Falle des Getrenntlebens ein Wechsel der Steuerklasse hätte erfolgen müssen. Weiterhin fehlten Angaben und Nachweise dazu, ob und in welcher Höhe der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nachkomme. Dasselbe gelte hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben betreffend das Hausgrundstück.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
8E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
9Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Danach sind die Unterhaltspflichtigen sowie ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des BSHG dies erfordert. Die Ehefrau des Klägers ist gegenüber ihrem Sozialhilfe empfangenden Vater unterhaltspflichtig gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dem Vortrag des Klägers lebten die Ehegatten mindestens bis Ende September 2002 in der ehelichen Wohnung im Haus N. T. 4 in I. zusammen. Der Kläger behauptet ein Getrenntleben von seiner Ehefrau erst seit dem 1. Oktober 2002. Ob diese Trennung - angesichts der offenbar bis heute fortbestehenden Nutzung der ehelichen Wohnung durch beide Ehegatten - tatsächlich erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn ausweislich der angefochtenen Bescheide bezieht sich das streitgegenständliche Auskunftsersuchen lediglich auf die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002, mithin einen Zeitraum, in dem der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag noch nicht von seiner Ehefrau getrennt lebte. Die - angeblich am 1. Oktober 2002 erfolgte - Trennung der Eheleute K. steht dem sozialhilferechtlichen Auskunftsverlangen der Beklagten nicht entgegen, da es zur Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche gegen die Ehefrau des Klägers aus der Zeit vor der Trennung dient. Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch, so geht dieser nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger über. Es besteht somit eine zeitliche Kongruenz von Hilfegewährung einerseits und Unterhaltsanspruch andererseits. Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 91 Rn. 18ff. Für den der Realisierung dieses Unterhaltsanspruchs dienenden (sozialhilferechtlichen) Auskunftsanspruch aus § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG gilt folglich derselbe Bezugszeitraum. Zur grundsätzlichen Kongruenz von Einkommens-, Unterhalts- und Auskunftszeitraum gem. § 1605 Abs. 1 BGB schon BGH Urteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 -; i.d.S. auch zum maßgeblichen Zeitraum bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - XII ZR 117/89 -. Mit der in § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG statuierten Auskunftspflicht wollte der Gesetzgeber die Lücke schließen, die darin bestand, dass nur die Unterhaltspflichtigen selbst zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet waren, obwohl Einkommen und Vermögen der Ehegatten die Lage der Unterhaltspflichtigen selbst so günstig beeinflussen können, dass dies zu einem vermehrten Unterhalt dem Sozialhilfeempfänger gegenüber führen kann. Vgl. Schoch, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 116 Rn. 14ff. Daraus erhellt, dass die Voraussetzung des Zusammenlebens sich auf denjenigen Zeitraum bezieht, für den ein - gesetzlich übergegangener - Unterhaltsanspruch in Rede steht.
10Das Auskunftsersuchen ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil beim Kläger bzw. seiner Ehefrau offensichtlich kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist. Bereits der Wortlaut der Norm des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG macht dabei deutlich, dass im Regelfall vom Unterhaltspflichtigen Angaben sowohl über Einkommen als auch Vermögen gefordert werden dürfen. Zu diesem Erfordernis Schoch, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 116 Rn. 29. Es liegen hier angesichts des klägerischen Eigentumsanteils an dem Gemeinschaftsgrundstück hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ihm - wie auch bei seiner Ehefrau - Einkommen und Vermögen vorhanden sein können.
11Die Auskunftserteilung ist schließlich auch zur Durchführung des BSHG erforderlich. Die Auskunftspflicht eines Unterhaltspflichtigen besteht nur, wenn und soweit die Sozialhilfeleistung in dem zur Entscheidung stehenden Fall von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und damit vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abhängig ist. Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt-Kommentar Stand März 2004, § 116 Rn. 7. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG hängt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt von davon ab, dass der Hilfe Suchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Damit konkretisiert § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG werden Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Vater der Ehefrau des Klägers hat demnach sein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Etwaige Unterhaltsleistungen beeinflussen insoweit die Höhe des Sozialhilfeanspruchs. Soweit der Hilfe Suchende Sozialhilfe erhält, kommt zudem ein Übergang eines nicht durch laufende Zahlungen erfüllten Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe in Betracht. Denn hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Eine rechtswahrende Mitteilung hierüber hat die Ehefrau des Klägers durch Bescheid vom 6. Oktober 1989, zugestellt am 11. Oktober 1989, erhalten. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers ist die Auskunft des Ehemannes und Klägers förderlich. Denn Einkommen bzw. Vermögen des dem Sozialhilfeempfänger nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen entlastet letzteren in seiner Verpflichtung ersterem gegenüber und erhöht damit die Möglichkeit des Unterhaltsschuldners, dem Sozialhilfeberechtigten auch tatsächlich Unterhalt zu leisten. Vgl. Schoch, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 116 Rn. 15.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; angesichts der im Tenor ausgewiesenen Kostenlastentscheidung ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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