Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4864/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die am 20. März °°°° geborene Klägerin war als Oberstudienrätin beim Beklagten tätig und begehrt einen finanziellen Ausgleich für die ihr bewilligte Freistellung vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2002.
3Mit formularmäßigem Schreiben vom 17. Januar 1999 beantragte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Sabbatjahrmodell ab dem 1. August 1999 für einen Zeitraum von drei Jahren mit zwei Dritteln der Dienstbezüge. Nach zwei Jahren Vollbeschäftigung mit gekürzten Bezügen sollte eine einjährige Freistellungsphase unter gleichbleibender monatlicher Besoldung anschließen.
4Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 bewilligte die Bezirksregierung B. die beantragte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach § 78 b Landesbeamtengesetz - LBG - für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2002. Es wurden 16,33 von 24,5 Unterrichtswochenstunden für den gesamten dreijährigen Zeitraum festgelegt und auf die Freistellung im Schuljahr 2001 / 2002, das sogenannte Sabbatjahr, hingewiesen.
5Mit Beginn des dreijährigen Teilzeitbewilligungszeitraumes am 1. August 1999 wurden die Bezüge der Klägerin um ein Drittel gekürzt.
6Am 20. Februar 2001 erkrankte die Klägerin und war fortan durchgehend bis zur Versetzung in den Ruhestand am 31. Januar 2002 dienstunfähig, wobei sie erstmals mit Bescheinigung vom 5. Oktober 2001, welche dem Beklagten erst im Rahmen des Klageverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, längerfristig krankgeschrieben wurde. Die zuvor eingereichten Atteste waren regelmäßig auf fünf bis sechs Wochen befristet.
7Mit Schreiben vom 30. Juni 2001 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. , die Bewilligung des Freistellungsjahres zurückzunehmen sowie die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und die Nachzahlung von Dienstbezügen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie infolge ihrer derzeitigen Erkrankung die mit dem Sabbatjahr angestrebten Vorhaben und Pläne nicht verwirklichen könne. Ferner ergäben sich durch die Erkrankung und die Schwerbehinderung zusätzliche finanzielle Belastungen, die für sie nicht vorhersehbar gewesen seien.
8Am 1. August 2001 begann die einjährige Freistellungsphase, das sogenannte Sabbatjahr.
9Unter dem 13. August 2001 - zugestellt am 24. August 2001 - lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2001 auf Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung in Form des sog. Sabbatjahres mit der Begründung ab, dass das Risiko auftretender Erkrankungen entsprechend des Zeitraums der Vollbeschäftigung bei gekürzten Bezügen, der sogenannten "Ansparphase", und der Freistellungsphase zwischen Dienstherrn und Beamten aufgeteilt sei. Die Inanspruchnahme der Freistellungsphase bleibe trotz Erkrankung möglich. Hierin sei allenfalls eine Verfehlung des individuell mit der Freistellung verbunden Zwecks zu sehen. Ein Nachzahlungsanspruch sei nur im Falle dauernder Dienstunfähigkeit vorgesehen.
10Unter dem 29. August 2001 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. August 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle der Erkrankung des Beamten gebiete, die gewährte Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen und finanziell rückabzuwickeln.
11Infolge des mit Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 7. Juni 2001 mit Rückwirkung vom 15. März 2001 festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. setzte die Bezirksregierung B. die Unterrichtsstundenzahl der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2001 auf 15,33 Unterrichtsstunden neu fest.
12Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag - zugestellt am 11. September 2001 - lehnte die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Klägerin vom 29. August 2001 mit der Begründung ab, dass das Sabbatjahrmodell eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sei. Die durch die Teilzeitbeschäftigung freigewordenen Stellenanteile seien für Neueinstellungen verwandt worden und stünden somit nicht mehr zur Verfügung. Laut IV. des ministeriellen Erlasses vom 28. Juni 1996, welcher in einem Informationsschreiben an die beamteten Lehrkräfte verteilt worden sei, sei nur in Fällen des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst des Beklagten aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund, wie bspw. dauernder Dienstunfähigkeit, ein Nachzahlungsanspruch gegeben. Auf den Fall der Erkrankung als Beispielsfall für den Abbruch der Freistellungsphase sei seitens des Ministeriums bewusst verzichtet worden. Ferner bestehe keine Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn dahingehend, eine vorübergehend erkrankte Lehrkraft entgegen haushaltsrechtlicher Gegebenheiten und in Kenntnis der weiter fortbestehenden Erkrankung die Rückkehr zur Vollbeschäftigung zu ermöglichen.
13Die Klägerin hat am 10. Oktober 2001 Klage erhoben.
14Auf ihren Antrag vom 6. November 2001 ist die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt worden.
15Das Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein - Westfalen (LBV) hat auf gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 mitgeteilt, dass die Klägerin auf Grund ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung im Rahmen eines Sabbatjahres eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 17.850,37 EUR erhalten hat. In dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 16. September 2002 hat das LBV darauf hingewiesen, dass vom Finanzministerium auf dem Erlasswege die Vorgehensweise bei sogenannten "Störfällen" im ursprünglich geplanten Verlauf des Dienstverhältnisses geregelt worden ist. Hiernach seien die zu Beginn des Sabbatjahres bis zum Beginn des Ruhestandes gewährten Bezüge sowie deren steuerliche Behandlung für die Vergangenheit nicht zu verändern. Es sei jedoch im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu prüfen, ob ein Nachzahlungsanspruch bestehe. Dabei seien die insgesamt gezahlten Teilzeitbezüge den Bezügen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätten. Hieraus ergäbe sich für die Klägerin der vorgenannte Nachzahlungsanspruch.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag aus, dass die Regelung nach IV. Absatz 3 des ministeriellen Erlasses zum sog. Sabbatjahr vom 28. Juni 1996 auch auf die Fälle des nicht endgültigen Ausscheidens aus dem Landesdienst übertragbar sei. Absatz 3 der Regelung und nicht Absatz 2 sei einschlägig, da nicht um die vorzeitige Rückkehr der Klägerin zur Vollzeitbeschäftigung gebeten werde, sondern um die Rückabwicklung des Sabbatjahres wegen einer Erkrankungsphase. Ferner verweist die Klägerin auf Nr. 5 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990 (GABl. NW. S. 372), wonach in kw - freien Schulkapiteln Anträgen auf vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung im Rahmen verfügbarer freier Planstellen oder Stellen insbesondere bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände (z.B. Tod des Ehegatten, Scheidung, sonstige finanzielle Gründe) im erforderlichen Umfang entsprochen werden könne. Im Übrigen sei eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Frage ihrer Dienstfähigkeit zu spät vom Beklagten veranlasst worden.
17Die Klägerin hat beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu verpflichten, an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. August 1999 die vollen Bezüge der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den Unterschiedsbetrag zu den gezahlten Bezügen bis zum 31. August 2001 ab 10. Oktober 2001 zu zahlen sowie ab dem 1. September 2001 für jeden Monat bis zur Leistung der vollen Bezüge 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den Unterschiedsbetrag ab der jeweiligen Fälligkeit der Dienstbezüge am 1. eines jeden Monats zu zahlen,
19hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 teilweise zu widerrufen.
20Die Klägerin beantragt nunmehr,
21den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu verpflichten, an die Klägerin 25.889,77 Euro (50.635,99 DM) nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 21.557,71 Euro (42.161,26 DM) ab 10. Oktober 2001 sowie auf 798,40 Euro (1.561,53 DM) ab dem 1. November 2001, auf 2.736,27 Euro (5.351,68 DM) ab dem 1. Dezember 2001 sowie auf 798,40 Euro (1.561,53 DM) ab dem 1. Januar 2002 zu zahlen,
22hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 teilweise zu widerrufen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung trägt er vor, dass die vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres selbstverständlich die Rückkehr zur Vollbeschäftigung bedeuten würde. Die Erkrankung entbinde die Klägerin lediglich von der Pflicht zur Dienstleistung. Die Regelung IV. Absatz 1 des sog. Sabbatjahrerlasses sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr sei IV. Absatz 2 des Erlasses anwendbar. Einem Widerruf der Freistellungsphase stünden jedoch die fehlende dienstliche Verwendbarkeit und haushaltsrechtliche Gründe entgegen, da die freigewordenen Stellenanteile für Neueinstellungen verbraucht worden seien. In IV. Absatz 2 des sogenannten Sabbatjahrerlasses sei zudem eine Spezialregelung zu Nr. 5 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990 zu sehen, so dass letztere keine Anwendung finde. Im Übrigen bestünde aber selbst bei Anwendbarkeit des letzteren Erlasses ein haushaltsrechtlicher Vorbehalt, welcher hier einschlägig sei. Ferner sei keine Fürsorgepflichtverletzung gegeben. Letztlich beträfe IV. Absatz 3 des sogenannten Sabbatjahrerlasses nur Fälle des endgültigen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst des Beklagten aus einem von diesem nicht zu vertretenen Grund. Im Falle einer vorübergehenden Erkrankung sei diese Fallgruppe gerade nicht einschlägig. Das Ministerium habe in der Erlassregelung bewusst auf diesen Beispielsfall verzichtet.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Personalakte der Klägerin (Unterordner A, Band 1 und 2) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
29Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30I. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Freistellungszeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2002 lässt sich nicht aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz - GG -, § 85 Landesbeamtengesetz NRW - LBG -) in Verbindung mit der auf der Regelung IV. Absatz 3 des ministeriellen Erlasses zum sog. Sabbatjahr vom 28. Juni 1996 (GABl. NW. I S. 129 = BASS 21 - 05 Nr. 13 - heute: Erlass vom 26. Mai 2004 ABl. NRW S. 209 - BASS 21 - 05 Nr. 13) basierenden Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 GG herleiten.
31a) Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob die Anwendung der generellen - in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift vorgeprägten - Regelung in concreto die Fürsorge - und Schutzpflicht in ihrem "Wesenskern" verletzen würde.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58/85 -, BVerwGE, 79, 249, 253; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81-, BVerwGE 64, 333, 343; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -,BVerwGE 60, 212, 220; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, 2001, Rn. 360, 405; nunmehr jedoch anders zur Handlungsform Verwaltungsvorschrift: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - DVBl. 2004, 1420.
33Ein Rückgriff auf § 85 LBG als Anspruchsnorm kommt danach nur unter den Voraussetzungen in Betracht, dass die Besonderheiten des Einzelfalles ihn unabweisbar gebieten.
34Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, 2001, Rn. 360, 405
35Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung bei der Ausgestaltung der in diesem Bereich maßgeblichen Spezialvorschrift des § 78 b LBG. Der Landesgesetzgeber hat hierbei die von ihm als zutreffend und damit auch im Einklang mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stehende Risikoverteilung bei "Störfällen" deutlich erkennen lassen. Danach trägt der Beamte das Risiko der Erkrankung während der Freistellungsphase.
36- Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 78 b LBG, Lt-Drs. 12/2124, Seite 45 -
37Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung kann keine Rede davon sein, dass die Fürsorgepflicht in ihrem "Wesenskern" einen finanziellen Ausgleich der Freistellungsphase unabweisbar gebietet. Die Fürsorgepflicht verlangt einen derartigen finanziellen Ausgleich auch nicht unter dem Aspekt, dass ein dienstunfähig erkrankter Beamter mangels Pflicht zur Ausübung seines Dienstes begrifflich nicht mehr freigestellt werden kann. Denn in den vorliegenden Konstellationen geht die Bewilligung der Freistellungsphase der später eintretenden Erkrankung voraus; für die spätere Dienstunfähigkeit hat aber der Gesetzgeber die Risikoverteilung hinreichend klar erkennen lassen.
38b) Die Versagung der begehrten Ausgleichszahlung erscheint der Klägerin auch angesichts der Verwaltungspraxis des Beklagten zumutbar. Eine fehlende Zumutbarkeit ergibt sich für die Klägerin insbesondere nicht aus der auf der Regelung IV. Absatz 3 des genannten ministeriellen Erlasses zum sog. Sabbatjahr basierenden Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 GG. Danach besteht ein Nachzahlungsanspruch auf die nicht ausgezahlte Besoldung, wenn das Freistellungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenem Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann (z.B. wegen vorzeitige Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung, Tod).
39Die Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 6. November 2001 mit Ablauf des 31. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt und erhielt mit Bescheid des LBV vom 16. September 2002 in analoger Anwendung des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 10. Mai 2000 - B 1110 - 3.2.37 - II D 2 - bzw. - B 2104 - 40 - IV A 2 - zum Verfahren in sog. Störfällen bei Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 78 d Absatz 2 LBG eine Nachzahlung in Höhe von 17.850,37 EUR, da es ihr nicht möglich war, die Freistellungsphase vollends in Anspruch zu nehmen. Sie erhielt damit - abgesehen von etwaigen steuerlichen Aspekten - Bezüge im Rahmen der von ihr tatsächlich bis zum Beginn des Ruhestandes erbrachten Dienstleistungen, d.h. für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 die Bezüge einer Vollzeitkraft.
40Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Klägerin auf weiteren finanziellen Ausgleich besteht nicht. Denn die auf der Erlassregelung fußende Verwaltungspraxis steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Erlassregelung liegt die Ausgangssituation zugrunde, dass dem Beamten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst Teilzeit bewilligt wurde und er im Blockmodell in der Arbeitsphase voll arbeitet. Wird er dann - wie im Falle der Klägerin - wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, so hat er in der Arbeitsphase eine volle Arbeitsleistung erbracht, dafür aber lediglich die Teilzeitbezüge erhalten. Dieses Ergebnis ist im Grundsatz - ohne die in Rede stehende Erlassregelung - vom Beamten hinzunehmen. Durch seine Dienstunfähigkeit hat sich seine Erwartung nicht erfüllt, vielmehr hat sich für ihn das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Ausgehend von dieser Grundsituation hält die Erlassregelung aus dem Gerechtigkeitsgedanken heraus nun für den Beamten eine Rechtswohltat bereit, der endgültig aus dem Landesdienst ausscheidet. Die Regelung korrigiert das Ergebnis, dass er für die gesamte Zeit seiner vorzeitig beendeten Teilzeit durch Ausscheiden aus dem Landesdienst nur die Teilzeitbezüge erhält, obwohl er in einem gewissen Zeitraum voll gearbeitet und hierfür an sich Anspruch auf die vollen Dienstbezüge gehabt hat. Aus Billigkeitsgesichtspunkten, aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs, sieht der Erlass nun vor, dass dem Beamten die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zu Gute gebracht wird, sofern sie die gezahlten Teilzeitbezüge übersteigt. Ungeachtet seines Status als Teilzeitbeschäftigter soll der Dienstherr nicht die Mehrarbeit des Beamten als Vollzeitbeschäftigter "behalten dürfen". Sie wird vielmehr dem Beamten gut gebracht, indem in die Vergleichsberechnung die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Teilzeit zugestanden hätte, eingestellt wird. Damit ist dem zuvor aufgezeigten Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs Rechnung getragen worden.
41So auch Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz (OVG Rh.-Pf.) , Beschluss vom 28. April 2004 - 10 A 10058/04 -, zur Berechnung der Bezüge bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell
42Es erscheint im Lichte des Art. 3 Absatz 1 GG sachlich gerechtfertigt, einen solchen Vorteilsausgleich nicht über die geregelte und in der Verwaltungspraxis umgesetzte Höhe hinaus zu gewähren. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, einen freiwilligen Vorteilsausgleich in Form einer Billigkeitsentschädigung auch für den Zeitraum der Freistellungsphase zu zahlen. Die Begrenzung der Billigkeitsentschädigung auf die Höhe der Bezüge für die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen erscheint auch unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Interessen des Landes sachlich gerechtfertigt. Ob der Beklagte hiermit die gerechteste und sinnvollste Lösung der Risikoverteilung gewählt hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
43Unerheblich ist zudem der von der Klägerin geltend gemachte Aspekt, dass bei diesem Verständnis der Norm einer Verzögerung des Zurruhesetzungsverfahrens denkbar ist und damit die mit einer vorzeitigen Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit nach § 45 Absatz 1 LBG regelmäßig verbundenen "Vorlaufzeit" - bis letzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten durch ein amtsärztliches Gutachten geklärt sind - während der Freistellungsphase vollends zu Lasten des Beamten geht. Abgesehen davon, dass der Dienstherr als Teil der Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (vgl. Art. 20 Absatz 3 GG) und eine bewusste Verschleppung eines Zurruhesetzungsverfahrens gerade durch den Dienstherrn eine seltene Ausnahme sein dürfte, ist dieser Aspekt für die Auslegung der Erlassregelung ohne Bedeutung. Es ist nicht Aufgabe der Regelung, ein solches - zugegebenermaßen unerwünschtes - Ergebnis zu vermeiden. Hierfür steht im Übrigen, wenn dem Beamten aus der Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehen sollte, das Institut des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Verfügung.
44Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz (OVG Rh.-Pf.) , Beschluss vom 28. April 2004 - 10 A 10058/04 -, zur Berechnung der Bezüge bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell
45Darüber hinaus liegt es im Interesse einer praktikabelen finanziellen Abwicklung sogenannter Störfälle, im Rahmen der Teilzeitbewilligung im Blockmodell auf feste Daten - wie hier das Datum der vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin - abzustellen.
46Durch die Nichtberücksichtigung des hier in Streit stehende Freistellungszeitraum von einem halben Jahr wird zudem nicht das Alimentationsprinzip verletzt. Denn wird dieser Grundsatz schon durch die Zahlung der Teilzeitbezüge gewahrt, dann liegt erst recht kein Verstoß hiergegen vor, wenn dem Beamten im Wege des Vorteilsausgleichs noch ein angemessener höherer Betrag gewährt wird.
47Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz (OVG Rh.-Pf.) , Beschluss vom 28. April 2004 - 10 A 10058/04 -, zur Berechnung der Bezüge bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell
48Ohne diese Erlassregelung hätten der Klägerin nämlich nur die insgesamt gezahlten Teilzeitbezüge zugestanden und deren Aufstockung im Wege des Vorteilsausgleichs wäre ihr nicht zu Gute gekommen.
49Zwar mag ein Wegfall der Zumutbarkeit aus der Sicht des Beamten auch dann in Betracht kommen, wenn für seinen seinerzeitigen Antrag maßgebende Umstände entfallen sind.
50Vgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, Bundesbeamtengesetz / Beamtenversorgungsgesetz, Band 1, Stand : November 2004, BBG § 72 a Rn. 24
51Solche maßgebenden Umstände sind aber nicht in einer längerfristigen Erkrankung des Beamten vor oder während der Freistellungsphase zu sehen. Zeiten, in denen der Beamte während der Freistellungsphase erkrankt, gehen vielmehr zu Lasten des Beamten ebenso wie Zeiten der dienstunfähigen Erkrankung während der Arbeitsphase zu Lasten des Dienstherrn gehen (Sphärentheorie in zeitlicher Hinsicht).
52Vgl. LT -Drucks. 12 / 2124 S. 45; Schütz / Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, Band 2, Stand : Dezember 2004, LBG § 78 b Rn. 22
53Diese Form der Risikoverteilung hinsichtlich einer nachträglichen längerfristigen Erkrankung des Beamten während einer bewilligten modifizierten Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b Absatz 4 LBG (Blockmodell) entspricht nach der zitierten Landtags - Drucksache dem Willen des Gesetzgebers und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere besteht kein schutzwürdiges Vertrauen eines Beamten dahingehend, im Falle einer längerfristigen Erkrankung nach bewilligter Freistellungsphase in den Genuss der Besoldung einer Vollzeitkraft zu kommen. Erkrankungen unterfallen dem sogenannten allgemeinen Lebensrisiko und sind regelmäßig nicht vorhersehbar, obliegen mithin trotz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich der Sphäre des betroffenen Beamten.
54Ein Wegfall der Zumutbarkeit mag aus der Sicht des Beamten darüber hinaus auch dann in Betracht kommen, wenn seine finanzielle Situation sich unvorhergesehen verschlechtert hat.
55Vgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, Bundesbeamtengesetz / Beamtenversorgungsgesetz, Band 1, Stand : November 2004, BBG § 72 a Rn. 24
56Eine solche unvorhergesehene finanzielle Verschlechterung hat die Klägerin infolge ihrer Erkrankung und Schwerbehinderung geltend gemacht. Ob dieser Vortrag hinreichend substantiiert ist, kann indes dahinstehen, da einer vorzeitigen Rückkehr der Klägerin zur Vollbeschäftigung dienstliche Belange, nämlich die vom Beklagten geltend gemachten haushaltsrechtlichen Gründe und die fehlende dienstliche Verwendbarkeit entgegenstanden, so dass die Bezirksregierung B. den Antrag der Klägerin auf Widerruf der Teilzeitbeschäftigung und vorzeitige Rückkehr zur Vollbeschäftigung ermessensfehlerfrei ablehnte.
57Zwar ermächtigt das negative Merkmal der entgegenstehenden dienstlichen Belange den Dienstvorgesetzten nicht, sich auf dienstliche Belange zurückzuziehen, die zunächst dem Anliegen des Beamten hinderlich sein könnten, zumal es sich bei dem hier heranzuziehenden § 78 b Absatz 3 Satz 2 LBG um eine Sollvorschrift handelt. Dies widerspräche dem Gewicht der individuellen Belange, die eine Aufrechterhaltung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen. Der Beamte hat jedoch zunächst das Nachsehen, wenn vorübergehend keine neuen Planstellenanteile zur Verfügung stehen und deshalb zwingende haushaltsrechtliche Gründe greifen oder für die Dauer der bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein zusätzlicher Bediensteter beschäftigt worden ist und der Beamte bis zum Ablauf der Teilzeitbeschäftigung nicht sinnvoll beschäftigt werden könnte.
58Vgl. Schütz / Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, Band 2, Stand: Dezember 2004, LBG § 78 b Rn. 17
59Letztere Voraussetzungen lagen hier vor. Die freigewordenen Stellenanteile wurden von der Bezirksregierung B. entsprechend der arbeitsmarktpolitischen Intention der der Klägerin bewilligte Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG für Neueinstellungen verbraucht. Damit standen vorübergehend keine neuen Planstellenanteile zur Verfügung. Einer Bewilligung des Antrags der Klägerin auf finanziellen Ausgleich standen folglich zwingende haushaltsrechtliche Gründe entgegen.
602. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Freistellungsphase folgt auch nicht aus dem im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
61Vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes bei beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - ZBR 2003, 383.
62Angesichts der speziellen Wertung, die der Gesetzgeber des § 78 b LBG hat erkennen lassen, kommt hier ein Rückgriff auf dieses allgemeine Institut des § 242 BGB analog nicht in Betracht.
63Vgl. zur begrenzten Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Beamtenrecht: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 1 K 2366/00 - mit weiteren Nachweisen.
643. Mangels planwidriger Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf eine Analogie zu § 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein - Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) stützen. Nach dieser Norm wird die Zeit der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn eine Beamtin oder ein Beamter während des Erholungsurlaubs erkrankt und dies unverzüglich anzeigt.
65Erholungsurlaub ist Freizeitgewährung bei Fortzahlung der Bezüge zum Zwecke der Wiederherstellung verbrauchter Arbeitskraft. Die Freistellungsphase im Blockmodell (Sabbatjahr) stellt hingegen eine modifizierte Gewährung von Teilzeitbeschäftigung bei entsprechend reduzierten Bezügen dar. Die durch die Reduzierung der Arbeitszeit gewonnene Zeit soll keinen Freizeitausgleich bewirken und hat insofern auch keinen kompensatorischen dienstlichen Bezug. Ein spezifischer Erholungszweck zur Wiederherstellung verbrauchter Arbeitskraft ist damit nicht verbunden.
66II. Der zur Erreichung des Klagebegehrens hilfweise gestellte Antrag auf teilweise Aufhebung der Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999, um für den Zeitraum der Freistellungsphase vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2002 in den Genuss des gesetzlichen Anspruchs auf Besoldung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zu kommen, ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2002.
67Da eine das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ergänzende spezielle Regelung zum Widerruf einer Teilzeitbewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit vergleichbar § 153 g Absatz 2 bis 4 des baden - württembergischen Landesbeamtengesetzes im nordrhein - westfälischen Beamtenrecht fehlt,
68Vgl. zur verwaltungsverfahrensrechtlich kaum handhabbaren rückwirkenden Änderung einer fehlgeschlagenen rechtmäßigen Freistellung : Schütz / Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, Band 2, Stand: Dezember 2004, LBG § 78 b Rn. 22,
69kommt als Anspruchsgrundlage vorliegend § 78 b Absatz 3 Satz 2 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW. S. 234 - ber. GV.NW. 1982 S. 256 - / SGV.NW.2030), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV.NW. S. 814) in Betracht, der hinsichtlich der nachträglichen Änderung einer antragsgemäßen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung (begünstigender Dauerverwaltungsakt) gegenüber § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) spezieller ist.
70Vgl. Schütz / Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, Band 2, Stand: Dezember 2004, LBG § 78 b Rn. 16; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2002 - 1 L 1644 / 02
71Die Vorschrift bildet auch die Grundlage für eine Beanspruchung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung nach einer Teilzeitbewilligung gemäß § 78 b Absatz 4 LBG. Wie der Gesetzgeber bereits in § 78 b Absatz 4 Satz 1 LBG formuliert hat, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch als Blockmodell, also lediglich in modifizierter Weise bewilligt werden. Es handelt sich hierbei insofern um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung durch Ansparen eines zusammenhängenden Freistellungszeitraums.
72Vgl. LT -Drucks. 12 / 2124 S. 45; Schütz / Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, Band 2, Stand : Dezember 2004, LBG § 78 b Rn. 20 ff; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2002 - 1 L 1644 / 02
73Der rückwirkende Widerruf der der Klägerin erteilten und abgelaufenen Freistellungsphase erscheint vorliegend ausnahmsweise auch möglich, obgleich die Klägerin ihren Dienst wegen Zeitablaufs nicht mehr rückwirkend antreten könnte.
74Vgl. zum Grundsatz BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 94 / 95 -
75Denn mangels Dienstfähigkeit der Klägerin während der Freistellungsphase und damit einhergehender Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung (§ 79 Absatz 1 LBG) erscheint zumindest eine finanzielle Rückabwicklung möglich.
76Die Voraussetzungen des § 78 b Absatz 3 Satz 2 LBG liegen indes nicht vor.
77Nach § 78 b Absatz 3 Satz 2 LBG soll die zuständige Dienstbehörde den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
78Die Versagung des Widerrufs der mit Verfügung vom 4. Februar 1999 bewilligten Teilzeitbeschäftigung erscheint der Klägerin zumutbar. Eine fehlende Zumutbarkeit für die Klägerin ergibt sich - wie oben bereits ausgeführt - insbesondere nicht aus der Regelung IV. Absatz 3 des genannten Erlasses oder aus einem Wegfall der für den seinerzeitigen Antrag maßgebenden Umständen. Denn solche maßgebenden Umstände sind in einer längerfristigen Dienstunfähigkeit infolge der Erkrankung des Beamten vor oder während der Freistellungsphase nicht zu sehen (vgl. oben).
79Die Ablehnung des beantragten Widerrufs ist auch unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 26. Mai 2004 (ABl. NRW. S. 209 = BASS 21 - 05 Nr. 13) in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 des GG rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach IV. Absatz 2 des Erlasses ist eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wie der Beklagte der Klägerin zu Recht entgegen gehalten hat, ist in der beantragten Rückabwicklung des sogenannten Sabbatjahres wegen der Erkrankung der Beamtin eine vorzeitige Beendigung der Freistellungsphase und die Rückkehr zur Vollbeschäftigung zu sehen. Die Bezirksregierung B. ist nach § 3 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 LBG in Verbindung mit der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (jetzt: Ministerium für Schule, Jugend und Kinder) vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2002 (SGV.NRW. 2030 = BASS 10 - 32 Nr. 36) Dienstvorgesetzte der Klägerin und hat als solche ihre Zustimmung zum Widerruf der Teilzeitbewilligung ermessensfehlerfrei versagt.
80Ob darüber hinaus die Regelung der Nr. 5 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990 (GABl. NW. S. 372 = BASS 21 - 05 Nr. 10), wonach seinerzeit in kw - freien Schulkapiteln Anträgen auf vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung im Rahmen verfügbarer freier Planstellen oder Stellen insbesondere bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände (z.B. Tod des Ehegatten, Scheidung, sonstige finanzielle Gründe) im erforderlichen Umfang entsprochen werden konnte, Anwendung fand, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen der Regelung vorliegend jedenfalls nicht greifen. Denn der Beklagte hat ermessensfehlerfrei haushaltsrechtliche Vorbehalte hinsichtlich einer vorzeitigen Rückkehr der Klägerin zur Vollbeschäftigung geltend gemacht, indem er darauf verwiesen hat, dass die durch die Teilzeitbewilligung freigewordenen Stellenanteile für Neueinstellungen verbraucht wurde.
81Da die Ablehnung des beantragten Widerrufs der bewilligten Teilzeitbeschäftigung rechtmäßig erfolgte und die Freistellungsphase damit bis zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ausgeschöpft wurde, bleibt für einen weiteren Zahlungsanspruch der Klägerin einschließlich der geltend gemachten Zinsansprüche kein Raum. Ob einem solchen weiteren Besoldungsanspruch der Klägerin letztlich die Verfügung vom 4. September 2001 entgegensteht, womit die Bezirksregierung B. nach Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 v.H. durch das Versorgungsamt E. die Unterrichtsstundenzahl der Klägerin auf 15,33 neu festsetzte, weil diese möglicherweise Regelungswirkung entfaltet und insofern als bestandskräftiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG der letztlich begehrten Besoldung der Klägerin entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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