Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 L 1963/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 182,29 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L.---------straße 11 in T. , das an die Kanalisation angeschlossen ist.
4Ursprünglich führte die Stadt T. die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in Gestalt einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Die Aufgabe der Stadtentwässerung wurde dabei aufgrund Bau- und Betriebsvertrages vom 15. September 1993, geändert am 20. November 1998, von der Stadtentwässerung T. GmbH (SEG) als Bau- und Betriebsführungsgesellschaft wahrgenommen. Zum 1. Januar 2003 wurde die Abwasserbeseitigung neu strukturiert. Mit Satzung der Stadt T. für das Kommunalunternehmen Abwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 29. Juli 2003 gründete die Stadt T. den Antragsgegner nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als eine selbständige Einrichtung der Stadt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 1. Januar 2003 und übertrug ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich des Rechts zum Erlass von Satzungen für das ihm übertragene Aufgabengebiet.
5Mit Übertragungsvertrag vom 14. Oktober 2003 übertrug die Stadt T. rückwirkend zum 1. Januar 2003 dem Antragsgegner im Wege der Einzelrechtsnachfolge sämtliche ursprünglich dem Sondervermögen Abwasserbeseitigung zugeordneten Vermögensgegenstände. Der Übertragungswert wurde in § 3 Abs. 1 des Vertrages entsprechend dem Sachzeitwert mit 84.611.279,53 EUR festgesetzt. Für die Übertragung erhielt die Stadt T. gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages ein Entgelt, das sich nach dem Übertragungswert reduziert um die übernommenen Verbindlichkeiten, Ertragszuschüsse, Investitionszuschüsse, kostenlos überlassene Erschließungsanlagen sowie Rückstellungen errechnete. Der verbleibende Betrag in Höhe von 15.155.987,00 EUR war durch einen an die Stadt T. zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 12.800.000,00 EUR abzugelten. Den Restbetrag stellte die Stadt T. dem Antragsgegner unentgeltlich als Eigenkapital zur Verfügung.
6Gemäß § 4 Abs. 2 des Übertragungsvertrages trat der Antragsgegner anstelle der Stadt T. in alle Verträge, Vertragsangebote, Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen ein, die dem Sondervermögen Abwasserbeseitigung zuzuordnen waren. Zugleich verpflichtete sich die Stadt T. in § 4 Abs. 4 des Vertrages, die entsprechende Rechtsstellung im Außenverhältnis treuhänderisch für den Antragsgegner auszuüben, soweit und solange die Übernahme der Rechtsstellung der Stadt T. durch den Antragsgegner im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
7Mit Vertrag vom 14. Oktober 2003 übertrug die Stadt T. ihre Rechte und Pflichten aus dem mit der T1. geschlossenen Bau- und Betriebsvertrag vom 15. September 1993 auf den Antragsgegner.
8Schließlich beauftragte der Antragsgegner die Stadt T. mit weiterem Vertrag vom 14. Oktober 2003 mit Dienstleistungen zur Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die u. a. auch die Erstellung und den Versand der Entwässerungsgebührenbescheide umfassen.
9Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 wurde der Antragsteller zu Entwässerungsgebühren in Höhe von insgesamt 729,17 EUR herangezogen. Der Bescheid erging mit einem Schreiben, das in der Kopfleiste die Bezeichnung Stadt T. Der Bürgermeister" trug und nachfolgend als Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. und als Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners bezeichnet war.
10Nachdem der vom Antragsteller gegen den Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob er am 1. Juni 2004 Klage zum Aktenzeichen 13 K 3017/04.
11Am 3. September 2004 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
12Dem Antragsgegner stehe die geltend gemachte Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. So sei die Satzungs- und Gebührenhoheit des Antragsgegners nicht gegeben. Es erscheine bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fraglich, ob eine Anstalt öffentlichen Rechts überhaupt eine hinreichende demokratische Legitimation zum Erlass von Satzungen habe. Eine die Anstalt zu Abgabensatzungen ermächtigende Satzung der Gemeinde verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, nach dem die Bestimmung des Steuergläubigers, der zur Steuererhebung ermächtigt werden solle, in einem Parlamentsgesetz oder in einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe. Überdies sei der Verwaltungsrat nicht dem Demokratiegebot entsprechend zur Rechtssetzung gegenüber dem Bürger legitimiert; denn der Verwaltungsrat sei weder als solcher noch in der Zusammensetzung unmittelbar durch eine Volkswahl legitimiert. Jedenfalls stehe dem Antragsgegner einfachgesetzlich keine Satzungsbefugnis im Bereich des Kommunalabgabenrechts zu, da § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nur Gemeinden und Gemeindeverbände nicht aber Anstalten des öffentlichen Rechts als Adressaten nenne. Dessen ungeachtet scheide eine Übertragung der Satzungsbefugnisse der Stadt T. auf den Antragsgegner aber auch schon deshalb aus, weil die Satzungshoheit lediglich mit der Aufgabe selbst übergehen könne, die Übertragung der den Gemeinden zugewiesenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung sei jedoch wasserrechtlich unzulässig. Weder das Bundesrecht noch das nordrhein-westfälische Landesrecht sehe eine Übertragung der kommunalen Aufgabe Abwasserbeseitigung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts vor oder lasse sie sonst zu. Der Landesgesetzgeber habe von der Möglichkeit des § 18a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), vom Grundsatz der körperschaftlichen Abwasserbeseitigung unmittelbare Ausnahmen für Dritte zuzulassen, für Anstalten des öffentlichen Rechts keinen Gebrauch gemacht, wie die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung der §§ 53 ff. des Landeswassergesetzes (LWG) zeige.
13Darüber hinaus seien die Kosten, die in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen seien, fehlerhaft ermittelt worden. Da die wasserrechtliche Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung bei der Stadt T. verbleibe, benötige die Stadt die zur öffentlichen Abwasserbeseitigung genutzte Kanalisation auch weiterhin selbst, so dass eine Veräußerung gemäß § 90 GO NRW ausgeschlossen sei. Deswegen könne der Antragsgegner in seine Kostenkalkulation auch keine Positionen einbringen, die mit der Finanzierung bzw. Refinanzierung der vermeintlich übernommenen Anlagen begründet würden. Entsprechendes gelte für die Kosten des privaten Betriebsführers T1. , der die tatsächliche Durchführung der Aufgabe Kanalbetrieb nur für den wasserrechtlich verantwortlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen erbringen könne. Auch diese Kosten dürfe der Antragsgegner demnach nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einbringen. Weiterhin sei nicht bekannt, ob der Antragsgegner mit befreiender Wirkung in den Vertrag der Stadt T. mit der T1. eingetreten sei. Jedenfalls aber wäre eine neue Ausschreibung der privaten Kanalbetriebsführung aus vergaberechtlichen Gründen erforderlich gewesen. Ferner sei der Antragsgegner mangels Mitgliedschaft im S. dort weder stimmberechtigt noch zahlungspflichtig, so dass er auch keine Verbandsbeiträge in die Gebührenkalkulation einstelle könne.
14Schließlich leide der angegriffene Verwaltungsakt auch an formalen Mängel, da er nicht eindeutig erkennen lasse, wer Gebührengläubiger sei. Sowohl die Verwendung des Briefkopfes der Stadt T. als auch die gemeinsame Geltendmachung von Grundsteuer, Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie Abfallgebühren erwecke den Eindruck, dass nach wie vor die Stadt T. Gebührengläubigerin für die Entwässerungsgebühren sei. Der Bescheid erscheine deswegen zu unbestimmt und dürfte aus diesem Grunde überdies sogar nichtig sein.
15Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
16die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3017/04 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 anzuordnen.
17Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Entwässerungsgebührenbescheid und beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verfahrens 13 K 3017/04 sowie der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
20II.
21Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
22Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
23Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Schwierige Rechtsfragen können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings weder ausdiskutiert werden noch können komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
24Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Januar 1997 - 9 B 37/97 - und vom 7. Februar 1997 - 9 B 3017/96-.
25Danach ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 über die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren in Höhe von insgesamt 729,17 EUR für das Grundstück L.---------straße 11 in T. rechtswidrig ist. Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtmäßig ergangen.
26Rechtsgrundlage der streitbefangenen Gebührenfestsetzung ist die Gebührensatzung des Abwasserbetriebes T. - Anstalt des öffentlichen Rechts - für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt T. (Entwässerungsgebührensatzung) vom 8. Dezember 2003 in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 KAG NRW.
27Der Antragsgegner ist gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 5 der Satzung der Stadt T. für das Kommunalunternehmen Abwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 29. Juli 2003 berechtigt, anstelle der Stadt T. Satzungen für das ihm nach § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Hiervon hat der Antragsgegner durch den Erlass seiner Entwässerungsgebührensatzung Gebrauch gemacht.
28Die Entwässerungsgebührensatzung des Antragsgegners begegnet bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nicht den vom Antragsteller unter Bezugnahme auf Prahl, Verfassungswidrige Abgabensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, S. 81 ff. und 2005, S. 7 ff., geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen Vorgaben des einfachen Rechts.
29Soweit der Antragsteller die hinreichende demokratische Legitimation des Antragsgegners zum Erlass einer Abgabensatzung mit der Begründung in Frage stellt, eine die Anstalt öffentlichen Rechts zur Abgabensatzung ermächtigende Satzung der Gemeinde genüge nicht den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes, weil die Bestimmung des Steuergläubigers, der zur Steuererhebung ermächtigt werden solle, im Parlamentsgesetz selbst oder in einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe, folgt die Kammer dem nicht.
30Zwar trifft es zu, dass eine unmittelbare eigene gesetzliche Ermächtigung des Antragsgegners zum Erlass von Abgabensatzungen nicht existiert. Jedoch kann nach summarischer Prüfung die Befugnis zum Satzungserlass in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aus der entsprechenden, durch Parlamentsgesetz begründeten Befugnis der Trägergemeinde abgeleitet werden. Die in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der Satzungsbefugnis seitens der Gemeinde auf die Anstalt öffentlichen Rechts durch gemeindliche Satzung verstößt insoweit nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes.
31Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf der Erlass autonomer Regelungen zur Auferlegung vermögensrechtlicher Leistungen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung,
32vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 6, S. 247, 250 f.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl. 1999, § 25 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen,
33wobei anerkannt ist, dass der Gesetzgeber nicht alle Einzelheiten selbst festlegen muss, sondern sich auf die wesentlichen Entscheidungen beschränken darf.
34Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 40, S. 237, 249 f.
35Für den Bereich der Kommunalabgaben folgt die notwendige gesetzliche Ermächtigung aus dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das die Gemeinden und Gemeindeverbände in §§ 4 und 6 zur Erhebung von Benutzungsgebühren ermächtigt. An dieser unmittelbar die Trägergemeinde ermächtigenden gesetzlichen Grundlage nehmen die von einer Anstalt öffentlichen Rechts gemäß der dieser von der Gemeinde übertragenen Satzungsbefugnis erlassenen Satzungen als funktionales Ortsrecht teil. Die Anstalt öffentlichen Rechts ist insofern zwar nicht Organ der Gemeinde im engeren kommunalverfassungsrechtlichen Sinne, wohl aber unmittelbarer Teil der gemeindlichen Organisationsstruktur. Sie bleibt ungeachtet ihrer Rechtsfähigkeit Unternehmung oder Einrichtung der Gemeinde zur Erfüllung kommunaler örtlicher Aufgaben und wird als solche tätig. Der ermächtigenden Satzung kommt insoweit im Hinblick auf die Bestimmung des Abgabegläubigers durch das Kommunalabgabengesetz lediglich eine durch den Gesetzgeber selbst in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW eröffnete normkonkretisierende Funktion zu, die die vorgefundene kommunale Organisationsstruktur aufgreift. Die Bestimmung des letztlich zur Satzungsgebung berufenen örtlichen Verwaltungsträgers ist in diesem Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung nicht so wesentlich, als dass der Gesetzgeber diese nicht der Gemeinde überlassen dürfte.
36Vgl. dazu eingehend Beyer, Abgabensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts als demokratisch legitimiertes funktionales Ortsrecht, KStZ 2004, S. 61, 62 f.
37Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gesehene Widerspruch zwischen dem (engeren) Wortlaut des § 1 KAG NRW und der in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Satzungsbefähigung der Anstalt öffentlichen Rechts auch für Abgabensatzungen dürfte demnach tatsächlich bereits nicht gegeben sein. Jedenfalls wäre ein solcher, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori" aufzulösen, da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers mit § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW eine Übertragung der Satzungsbefugnis auch für Kommunalabgaben ermöglicht werden sollte.
38Vgl. Landtag NRW, Drucksache 12/3730 - Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 107, 109; Beyer, a. a. O., S. 63.
39Der Erlass (abgaben-)satzungsrechtlicher Regelungen durch den Verwaltungsrat einer Anstalt öffentlichen Rechts verstößt auch nicht gegen das Demokratieprinzip.
40Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert das demokratische Prinzip eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, S. 95, 130, und Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, S. 253, 275.
42Die Anstalt öffentlichen Rechts ist organisatorisch und rechtlich selbständig und wird nach Maßgabe der zugrunde liegenden Satzung gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW in dem ihr übertragenen Teilbereich kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten hoheitlich tätig. Jedoch wird die Aufgabe selbst, wie die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Anstalt mit einer Unterrichtungspflicht des Verwaltungsrates an den Gemeinderat (vgl. § 113 Abs. 5 GO NRW) einerseits und Weisungsbefugnissen des Rates gegenüber dem Verwaltungsrat etwa beim Erlass von Satzungen (vgl. § 114a Abs. 7 Satz 4 GO NRW) andererseits zeigt, ausdrücklich in der Verantwortung und im Einfluss- und Zugriffsbereich des Rates belassen. Zudem kann in der Unternehmenssatzung vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Rates erforderlich ist, so dass insgesamt eine ausreichende demokratische Kontrolle wichtiger Entscheidungen der Anstalt gewährleistet ist.
43Vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 2004, § 114a GO Anm. 4; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. Stand Oktober 2004, § 114a Anm. III 2.
44Mithin ist zur Wahrung demokratischer Anforderungen ein abgeleiteter, mittelbarer Legitimationszusammenhang ausreichend, der vorliegend auch gegeben ist. Sowohl dem Verwaltungsrat als auch dem von ihm zu bestellenden Vorstand wird die notwendige demokratische Legitimation durch den direkt gewählten Gemeinderat vermittelt. Der Gemeinderat wählt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates neben dem in unmittelbarer Volkswahl gewählten Bürgermeister (§ 114a Abs. 8 Satz 5 GO NRW) und bestimmt auf der Grundlage des § 114 Abs. 3 Satz 1 GO NRW über Art und Umfang der auf die Anstalt öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben.
45Vgl. Beyer, a. a. O., S. 64 f.; Lübbecke, Das Kommunalunternehmen, Stuttgart 2004, S. 81, 115 f.
46Durch das bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates anzuwendende Höchstzahlverfahren nach §§ 114 Abs. 8 Satz 5, 50 Abs. 4 GO NRW ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Fraktionen des Gemeinderates entsprechend der Zusammensetzung des Plenums Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden können. Abweichungen von einer genauen spiegelbildlichen Abbildung des Kräftespektrums im Rat, die mit dem gesetzlich vorgegebenen Höchstzahlverfahren zwangsläufig verbunden sind, sind im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrates in einem gewissen Rahmen, der durch die von der Ratsmehrheit nach sachlichen Erwägungen zu treffende Festlegung der Mitgliederzahl des Verwaltungsrates (vgl. § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW) maßgeblich bestimmt wird, hinzunehmen.
47Vgl. zum Gebot der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung kommunaler Ausschüsse: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, S. 184, 186, und Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - 7 B 19.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1994, S. 109, sowie vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, S. 209; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -.
48Soweit der Antragsteller ferner meint, die Übertragung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht auf eine Anstalt öffentlichen Rechts und mithin der Satzungserlass durch diese verstoße gegen wasserrechtliche Bestimmungen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
49Das Wasserhaushaltsgesetz trifft selbst keine Regelung dazu, wer zur Abwasserbeseitigung im Sinne des § 18a Abs. 1 WHG verpflichtet ist. § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG verpflichtet daher die Länder, zu bestimmen, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und unter welchen Voraussetzungen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Darüber hinaus können die Länder nach der im Zuge der Sechsten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) eingefügten Bestimmung des § 18a Abs. 2a WHG regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Hieraus folgt, dass die Übertragung der Trägerschaft für die Abwasserbeseitigung durch landesrechtliche Regelung im Wasserhaushaltsrecht vorgesehen ist.
50Von der nach dem Gesetz jedenfalls bereits gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG gegebenen Möglichkeit einer Aufgabenübertragung,
51vgl. dazu, dass eine Übertragung schon vor der Sechsten Novelle in Absatz 2 Satz 1 vorgesehen war und mithin Absatz 2a keine zusätzliche Regelung enthält, sondern lediglich als Vorschlag für die weitere Gesetzgebung der Länder angesehen werden kann: Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand August 2004, § 18a WHG Rn. 14a,
52hat der Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 114a GO NRW Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Gemeinden kommunale Aufgaben und so auch die grundsätzlich ihnen gemäß § 53 Abs. 1 LWG zugewiesene Aufgabe der Abwasserbeseitigung einer Anstalt öffentlichen Rechts übertragen können. Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch und bedient sich der Anstalt nicht lediglich als Erfüllungsgehilfin bei der Durchführung bestimmter Aufgaben, findet damit ein materiellrechtlicher Pflichtenübergang der in § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG genannten Aufgaben statt.
53Vgl. dazu Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher vom 19. Februar 2001, Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes 2001, S. 118.
54Diesem Verständnis des Gesetzes steht nicht entgegen, dass eine ausdrückliche Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts im nordrhein-westfälischen Wasserrecht bislang fehlt. Zwar ist derzeit, wie der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, Landtag NRW, Drucksache 13/6222 (LT-Drucks. 13/6222), S. 44, zeigt, beabsichtigt, eine solche Regelung in Gestalt eines § 53b LWG zu schaffen, damit soll jedoch nicht erstmals die Übertragung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf eine nach § 114a GO NRW errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts ermöglicht werden, sondern lediglich klargestellt werden, dass mit der Übertragung ein materieller Pflichtenübergang stattfindet. Die Möglichkeit der Übertragung selbst wird als auch nach bisherigem Recht gegeben angesehen.
55Vgl. die amtliche Begründung LT-Drucks. 13/6222, S. 104.
56Insoweit ist die Regelung in § 114a Abs. 3 GO NRW trotz Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung als ausreichend für eine materiell-rechtliche Aufgabenübertragung im Bereich der Abwasserbeseitigung anzusehen.
57So im Ergebnis auch Rehn/Cronauge, a. a. O., § 114a Anm. III 2.
58Entgegen der Auffassung des Antragstellers tritt die Anstalt öffentlichen Rechts demgemäß mit der Aufgabenübertragung an die Stelle der zuvor abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde und hat sämtliche an die Aufgabe geknüpften wasserrechtlichen Pflichten zu erfüllen, soweit sich nicht aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass einzelne Pflichten etwa aufgrund ihres Gebietsbezuges bei der Gemeinde verbleiben.
59Vgl. zur Pflicht zur Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Gemeinde nach bisherigem Recht: Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher vom 19. Februar 2001, a. a. O., S. 119, sowie zu der beabsichtigten Regelung durch den neuen § 53b Satz 2 LWG: LT-Drucks. 13/6222, S. 44.
60Anstalten öffentlichen Rechts sind nach alledem gestützt auf eine gemeindliche Satzung nach § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW zum Erlass eigener satzungsrechtlicher Regelungen auch auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung befugt.
61Im Ergebnis ebenso Lübbecke, a. a. O., S. 292; Rehn/Cronauge, a. a. O., § 114a Anm. III 3; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 9 B 1551/04 -, Städte- und Gemeinderat 11/2004, S. 34, das in dieser Entscheidung die Satzungsbefugnis der Anstalt öffentlichen Rechts inzident bejahen dürfte.
62Weiterhin gehen auch die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der in der Entwässerungsgebührensatzung des Antragsgegners für die Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung bestimmten Gebührensätze geltend gemachten Einwendungen fehl. Diese sind, soweit bislang ersichtlich, nicht unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ermittelt worden. Dafür, dass der Antragsgegner ihrer Art nach unzulässige Kostenansätze in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt hat, ist nichts ersichtlich. Der Höhe einzelner Gebührenansätze ist der Antragsteller bislang nicht entgegengetreten, so dass diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
63Da entgegen der Auffassung des Antragstellers die Übertragung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht auf den Antragsgegner zulässig war, konnte die Stadt T. die von ihr nicht mehr benötigten Kanalisationsanlagen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehende Anlagen ohne Verstoß gegen § 90 GO NRW auf den Antragsgegner übertragen. Der Ansatz kalkulatorischer Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) durch den Antragsgegner erweist sich daher als durch § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW grundsätzlich gerechtfertigt. Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Gründung des Antragsgegners entstanden sind, wurden nicht in Ansatz gebracht. Ob dadurch, dass sich die Abschreibungen nach dem Übertragungswert (Sachzeitwert) richten, eine Überfinanzierung eingetreten ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
64Entsprechendes gilt wegen des Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht für die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Betriebsführungsentgeltes, das der Antragsgegner auf der Grundlage des Vertrages zur Überleitung des Bau- und Betriebsvertrages zur Stadtentwässerung zwischen der Stadt T. auf den Abwasserbetrieb T. , AöR, vom 14. Oktober 2003 an die T1. zu zahlen hatte. Insoweit lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Vertragsübernahme - ungeachtet der Frage ihrer vergaberechtlichen Relevanz - keine Ausschreibung vorangegangen ist, kein Argument gegen die grundsätzliche Ansatzfähigkeit der von der T1. in Rechnung gestellten Kosten herleiten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führen fehlende Ausschreibungen nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener Verträge und schließen die Ansatzfähigkeit daraus herrührender Kosten grundsätzlich nicht aus. Gebührenrechtlich ist allein von Bedeutung, ob das vom Gebührenzahler zu finanzierende Entgelt überhöht ist, wozu bislang aber nichts vorgetragen wurde.
65Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, S. 173, 175; Schulte/Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand September 2004, § 6 Rn. 196.
66Darüber hinaus erweist es sich auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbandsbeiträge an den S. vom Antragsgegner nicht hätten angesetzt werden dürfen.
67§ 7 Abs. 1 KAG NRW sieht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit der Abwälzung der von ihnen zu zahlenden Verbandslasten in Form von Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG NRW vor. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband oder in einem Zweckverband von diesem durch Beiträge und Umlagen mit den Kosten für Leistungen belastet wird, die den ihrer Abgabenhoheit unterstehenden Personengruppen zugute kommen.
68Dietzel in: Driehaus, a. a. O., § 7 Rn. 1.
69Dass die Vorschrift nur Gemeinden und Gemeindeverbände" nennt, steht ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Satzungsbefugnis der Anstalt öffentlichen Rechts ergibt.
70Allerdings ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass nicht der Antragsgegner, sondern nach wie vor die Stadt T. qua Gesetz (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den S. - RuhrVG -) Mitglied des S1. und damit gegenüber dem Verband beitragspflichtig (vgl. § 25 RuhrVG) ist. Gleichwohl schließt dies eine Abwälzung der im Innenverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 des Übertragungsvertrages vom Antragsgegner zu übernehmenden Verbandslasten durch diesen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 KAG NRW nicht aus. Bei den Verbandslasten handelt es sich um betriebsnotwendige Kosten, die im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner betriebenen öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung entstehen. Durch deren Einbeziehung in die Gebührenkalkulation kommt es weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten des Antragsgegners, da dieser im Innenverhältnis tatsächlich mit den Kosten belastet ist, noch werden die Gebührenzahler zur Finanzierung von Kosten herangezogenen, die sie nicht auch dann zu tragen hätten, wenn die Gemeinde selbst abwasserbeseitigungspflichtig wäre. Wollte man die Ansatzfähigkeit von Verbandslasten in einem Fall wie dem vorliegenden verneinen, hätte dies zur Folge, dass die Trägergemeinde, die mit dem Übergang der entsprechenden hoheitlichen Befugnisse auf die Anstalt öffentlichen Rechts selbst keine Entwässerungsgebühren mehr erheben kann, Verbandslasten allenfalls in Form einer selbständigen Abwälzungsgebühr erheben könnte, obwohl das Kommunalabgabenrecht eine Abwälzung über die Benutzungsgebühren zulässt, wenn die Verbandslasten wie hier in einem Zusammenhang mit der kommunalen Entsorgungseinrichtung stehen.
71Der angefochtene Heranziehungsbescheid zu Entwässerungsgebühren ist schließlich auch formell rechtmäßig, insbesondere lässt er die erlassende Behörde eindeutig erkennen und genügt insoweit den Anforderungen inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 119 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW.
72Gemäß § 119 Abs. 3 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Die Behörde muss sich dabei aus dem die Regelung enthaltenden Schriftstück selbst, d. h. aus der Kopfleiste, dem Text oder einem beigefügten Stempel oder Siegel, ergeben.
73Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 37 Rn. 30 (zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
74Werden - wie vorliegend - mit einem Schriftstück mehrere Verwaltungsakte unterschiedlicher Behörden erlassen, so folgt hieraus, dass die einzelnen Regelungen der jeweils erlassenden Behörde eindeutig zuzuordnen sein müssen.
75Dem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 15. Januar 2004 lässt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Antragsteller für den Veranlagungszeitraum 2004 einerseits durch Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. (genauer des Bürgermeisters der Stadt T. ) zu Grundsteuern und Abfallentsorgungsgebühren und andererseits durch Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird.
76Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Verwaltungsakt sowohl als Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. für das Haushaltsjahr 2004 als auch als Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners 2004 bezeichnet ist. Dementsprechend sind sowohl der Bereich Finanzen und Steuern der Stadt T. als auch der Antragsgegner als Unterzeichner aufgeführt. Darüber hinaus lassen die getrennten Rechtsmittelbelehrungen, denen jeweils ein Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen vorangestellt ist, weder einen Zweifel daran, dass das Schreiben zwei getrennte Bescheide beinhaltet, noch daran, welche Stelle jeweils den Bescheid erlassen hat. Insbesondere die unter Hinweis Abwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)" abgedruckte Textpassage macht in diesem Zusammenhang unmissverständlich deutlich, dass die Entwässerungsgebühren mit Bescheid des Antragsgegners angefordert und gemäß der Gebührensatzung des Antragsgegners festgesetzt werden.
77Dem steht nicht entgegen, dass in der Kopfleiste lediglich die Stadt T. genannt wird und dass alle Gebührenforderungen unter dem Kassenzeichen der Stadt T. zusammenfasst sind und für diese unter Bezugnahme auf eine von dem Antragsteller der Stadt T. erteilte Einzugsermächtigung gemeinsame Abschlagszahlungen erhoben werden. Dies kennzeichnet bei zutreffendem Verständnis lediglich die Stadt T. als Absender des zwei Bescheide verschiedener Rechtsträger enthaltenden Schreibens, dem aufgrund interner Vereinbarung die organisatorische Abwicklung aller geltend gemachten Abgaben obliegt, besagt für sich genommen aber nichts über die jeweils den Bescheid erlassende Behörde aus.
78Entspricht der angegriffene Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners mithin den Anforderungen des § 119 Abs. 3 AO, so ist auch nicht nichtig nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW.
79Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Entwässerungsgebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Dem Antragsteller ist daher zuzumuten, die geltend gemachten Entwässerungsgebühren schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
81Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen festgesetzt.
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