Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 6727/03
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seiner Bescheide vom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 30. November 2003 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten Kindergeldes auf die ihr gewährten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Die am 21. August 1978 geborene Klägerin ist aufgrund eines angeborenen Morbus down-Syndroms dauerhaft erwerbsunfähig mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H.; sie ist in den H1. Werkstätten beschäftigt und verdient hier etwa 100 Euro monatlich. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern. Ihre Mutter ist durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 10. September 1999 zu ihrer Betreuerin bestellt. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 20. Februar 2003 und 23. Juli 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG), u.a. ab 1. März 2003 unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich als Einkommen der Klägerin. Gegen die Bescheide vom 20. Februar 2003 und 23. Juli 2003 legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2003 und 26. Juni 2003 sowie vom 16. August 2003 - unter Verwendung eines Vordrucks "Musterwiderspruch Anrechnung Kindergeld bei der Grundsicherung" - Widerspruch ein. Zur Begründung heißt es in dem Vordruck, anspruchsberechtigt auf Kindergeld seien nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) die Eltern. Dem Kind selbst werde das Kindergeld nicht zugewendet. Das könne auch nicht vermutet werden, weil das Elterneinkommen insgesamt 100.000,00 EUR nicht überschreite. Der Vater gab auf Befragen an, er sei beim N. im Revier angestellt; hier verdiene er monatlich etwa 3.200,00 EUR brutto = etwa 2.200,00 EUR netto. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, zum Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehörten vorliegend auch Einkünfte aus Kindergeld. Denn es müsse erwartet werden, dass die Eltern das ihnen gewährte Kindergeld an ihre volljährige Tochter, die Klägerin, weiterleiteten. Zwar ergebe sich das nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 16 BSHG; denn diese Vorschrift sei auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar. Jedoch trage das grundsicherungsberechtigte volljährige Kind die materielle Beweislast dafür, dass es seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht gemäß § 2 Abs. 1 GSiG aufbringen kann; würden gerechtfertigte Zweifel nicht ausgeräumt, könne insoweit eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. So verhalte es sich vorliegend, da die Eltern der Klägerin finanziell so ausgestattet seien, dass sie das Kindergeld nicht zur Sicherstellung ihres eigenen Lebensunterhaltes benötigten. Dann entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Eltern das Kindergeld dem Kind zukommen ließen. Die Begründung des Widerspruchs vermöge daher nicht zu überzeugen. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, am 17. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen der Kindergeldberechtigten. Es könne nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben werde. Dafür genüge es nicht, dass das Geld in einen "gemeinsamen Topf" fließe, aus dem der Aufwand für die gesamte Haushaltsgemeinschaft bestritten werde. Ein derartiger Zuwendungsakt liege in ihrem Falle nicht vor. Vielmehr werde das Kindergeld von ihren Eltern ebenso wie das sonstige Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhaltes einschließlich ihres Unterhaltes verwendet. Daneben bestehe für sie ein weiterer notwendiger Lebensbedarf, der durch die ihr gewährten Grundsicherungsleistungen nicht abgedeckt werde. Hierbei handele es sich um Kosten für Freizeitaktivitäten, Urlaub, Aufwendungen für Arzneien und Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, sowie zur Bestreitung der erhöhten Fahrtkosten für Besuche u.ä.. Damit lasse sich nicht die Feststellung treffen, dass aus dem gezahlten Kindergeld gerade ihr Bedarf bestritten werde. Der Beklagte verkenne im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich sei die Klägerin grundsicherungsberechtigt - was der Beklagte auch anerkenne -, und nicht ihr, sondern ihren Eltern fließe das Kindergeld zu. Es sei nicht damit getan, dass der Beklagte in unsubstantiierter Form behaupte, es entspreche der Lebenserfahrung, dass Eltern ihren Kindern das Kindergeld zukommen ließen. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es nicht. Ergänzend wird angegeben, die Mutter der Klägerin verdiene bei einem Minijob 300,00 EUR monatlich.
2Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Änderung seiner Bescheide vom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 30. November 2003 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
3Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Klägerin hat am 1. Juli 2003 im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt (VG Gelsenkirchen 11 L 1622/03), ihr vorläufig Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des ihren Eltern ausgezahlten Kindergeldes zu gewähren; diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
5E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 2, § 3 des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), über die ihr durch die Bescheide des Beklagten vom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 bewilligten Leistungen hinaus in Höhe von zusätzlich 154 EUR monatlich ab 1. März 2003 (§ 113 Abs. 5 VwGO), da das ihren Eltern in dieser Höhe zufließende Kindergeld nicht auf den Grundsicherungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine Behinderte i. S. v. § 1 Nr. 2 GSiG - zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin unstreitig - hat Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sind die § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2 GSiG i. V. m. §§ 76 ff. BSHG. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern bleiben gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt, da deren jährliches Gesamteinkommen (hier: weit) unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt. Das nach § 31 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und §§ 62 ff. EStG gezahlte Kindergeld ist nicht Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird; vielmehr handelt es sich grundsätzlich um Einkünfte der Kindergeldberechtigten, d.h. regelmäßig der Eltern vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. April 2002 - XIII R 50/01 -, Entscheidungen des BFH (BFHE) 199, 105 ff. sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 -, BVerwGE 114, 339, 340; vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, 382, 383; und vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteile v. 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, 17. Dezember 2003 -5 C 25.02-, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2541; vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, juris; und vom 16. Juli 2004 -12 B 00.2520-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Bd. 56, S. 37 ff, Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2002 - 4 Bs 20/02 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 756 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, NVwZ-RR 2003, 44 ff.. Anspruchsberechtigt ist nach § 62 EStG, wer im Inland Kinder hat. Kindergeld wird gemäß § 31 EStG auf den Kinderfreibetrag des Kindergeldberechtigten angerechnet. Es dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes sowie, soweit es hierfür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). Einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch hat das Kind selbst nur dann, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht mindestens in Höhe des Kindergeldbetrages leistungsfähig ist oder die Unterhaltspflicht erloschen ist (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 EStG) vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2002, a.a.O.. Dafür ist im Falle der Klägerin nichts ersichtlich. Das Kindergeld ist auch nicht aus sonstigen Erwägungen als Einkommen der Klägerin anzusehen. Die Bezeichnung "Kindergeld" ist zweckneutral. Es dient dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Kindererziehung zwangsläufig verbunden sind, auszugleichen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, FEVS 35, 1 f.. Das Kindergeld ist insbesondere keine zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährte Leistung im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG und muss nicht notwendig dem Kind unmittelbar zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zugewendet werden vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222 ff.. Kindergeld ist - nur dann - als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn ihm der Anspruchsberechtigte diesen Vorteil tatsächlich zugewendet hat oder seinen Bedarf speziell aus dem Kindergeld bestreitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Möglichkeit, Kindergeld - bzw. einen ihm entsprechenden Betrag - als Einkommen des Kindes auf die gewährte Sozialleistung anrechnen zu können, davon ab, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980, a.a.O., und vom 8. Februar 1980 - 5 C 61/78 -, BVerwGE 60, 18 ff.; zustimmend VGH München, a.a.O., und OVG Hamburg, a.a.O.. Voraussetzung für eine Anrechnung ist die unverzichtbare Feststellung, dass die zweckorientierte Leistung dem Kind zugewendet wird. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung, wie z. B. Unterkunft, Kost oder Bekleidung, zugute kommt vgl. BVerwG, a.a.O., OVG Hamburg, a.a.O.. Es genügt nicht, dass das Kindergeld in einen "gemeinsamen Topf" fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft insgesamt bestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt des Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeld, d. h. gerade aus dem Kindergeld, bestritten wird vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980, a.a.O.. Diese - zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Sozialhilfeleistungen ergangene - verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält die Kammer auf die Einkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz für übertragbar. Dafür spricht die in § 3 Abs. 2 GSiG enthaltene Verweisung auf die §§ 76 ff BSHG, die mit dem Ziel erfolgt ist, die hierzu bestehende Praxis auch im Grundsicherungsrecht zur Anwendung gelangen zu lassen vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5150, S. 50, wo es heißt, " ... Das Gesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition von Einkommen und Vermögen und verweist insoweit auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes ...", und weiter ausgeführt wird, dass es sich "... bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach dem Bundessozialhilfegesetz um ein zwar nicht einfaches, aber in der kommunalen Praxis bekanntes und angewandtes System (handele), dessen Zweifelsfragen auch in der Rechtsprechung und Literatur weitgehend abgeklärt (seien)". Darüber hinaus erscheint die Übertragung der zur Einkommensanrechnung im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze aufgrund der systematischen Nähe des Grundsicherungsrechts zum Sozialhilferecht, die nicht zuletzt in der gemeinsamen Einfügung beider Sozialleistungssysteme in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zum Ausdruck kommt, sinnvoll vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -, n.v.. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen der Kindergeldanrechnung ist das ihren Eltern für die Klägerin gezahlte Kindergeld nicht als ihr Einkommen im Rahmen der Berechnung der Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu berücksichtigen; denn ein förmlicher Zuwendungsakt ist weder ersichtlich noch wird er vom Beklagten vorgetragen. Der förmliche Zuwendungsakt lässt sich nicht - wie der Beklagte dies getan hat - durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung ersetzen. Das Gericht entnimmt den Ausführungen der Klägerin zur Verwendung des für sie gezahlten Kindergeldes, dass dieses nicht gesondert behandelt und zur Bestreitung ihres speziellen Bedarfs verwendet wird, sondern - wie andere Einkünfte der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft auch - in die Haushaltskasse, den "großen Topf" fließt, aus dem sämtliche Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt der Familie bestritten werden. Hierbei ist nicht abgrenzbar, in welchem Umfang das Kindergeld oder Teile hiervon für die Klägerin verwendet oder von ihrer Mutter, die als Betreuerin eingesetzt ist, für andere Zwecke der Förderung des familiären Zusammenlebens (§ 31 EStG) verwendet werden. Damit fehlt aber für die vom Beklagten vertretene Auffassung, es spreche eine Vermutung dafür, dass das Kindergeld dem Kind, für das es gewährt werde, in Form von Geldleistungen oder Leistungen in Geldeswert zugewendet werde, die tatsächliche und rechtliche Grundlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1980 (a.a.O.) ausgeführt hat, spricht für eine solche Annahme keine "Vermutung der Vorteilszuwendung". Eine derartige Vermutung kann im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 16 BSHG gestützt werden. Denn die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Verweisung auf diese Rechtsvorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden vgl. VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 - An 4 K 03.00575 -; juris. Die von der Kammer demnach für zutreffend erachtete Auffassung, das an die Eltern von Grundsicherungsberechtigten gezahlte Kindergeld nicht auf die nach dem Grundsicherungsgesetz gewährten Leistungen anzurechnen, wird von der deutlich überwiegenden Rechtsprechung geteilt vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZFSH/SGB 2004, 678-684; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 -: 9 K 6676/03 Kg -, juris; VGH München, Urteile vom 9. Februar 2004, a.a.O., und vom 5. Februar 2004, a.a.O., beide juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, SAR 2004, 76; OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2004; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 28. Oktober 2003 - Au 3 K 03.1029 -, juris; VG Braunschweig, Urteile vom 11. März 2003 - 3 A 406/03 - und vom 21. Januar 2004 - 3 356/03 -, beide BeckRS; VG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 21 L 1134/03 -, n.v.; VG Schleswig, Urteile. vom 11. Dezember 2003 - 13 A 135/03 u. 13 A 151/03 -, n.v.; zuletzt: BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57/04 - (zu: OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2004) und vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - (zu: VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004), juris; a.A. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS Bd. 56, S. 82 ff. Die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene abweichende Ansicht des OVG NRW (a.a.O.), das gezahlte Kindergeld sei zwar nicht als Einkommen, wohl aber bedarfsmindernd zu berücksichtigen, vermag nicht zu überzeugen. Die nicht näher belegte Annahme des OVG NRW, bei überschlägiger Beurteilung und "lebensnaher Betrachtung" liege eine tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe (gerade) des Kindergeldes von Seiten der Kindergeldberechtigten an das Kind vor, begründet faktisch eine unwiderlegbare Vermutung der Vorteilszuwendung, was mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin nicht für denselben Bedarf verwendet wird, für den der behinderten Volljährigen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden, so dass es an der erforderlichen Zweckgleichheit fehlt. Ob z.B. durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten gedeckt wird mit der Folge, dass in Höhe der Unterkunftsaufwendungen Kindergeldzahlungen nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat im übrigen nichts mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt mithin an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld unmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung führt vgl. Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 9 K 6676/03 Kg -, juris. Die Anrechnung von Kindergeld ist auch nicht geboten, um eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber Grundsicherungsberechtigten zu vermeiden, an die das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG unmittelbar ausgezahlt wird a.A. wiederum OVG Münster, a.a.O.. Die Anrechnung von Kindergeld auf die gewährten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz stellt sich bei der Direktauszahlung nicht anders dar als die Anrechnung anderer Einkünfte des Grundsicherungsberechtigten, wie etwa von Waisenrenten oder anderen Zuflüssen. Maßgeblich ist, dass in beiden Fällen für den von § 3 Abs. 1 GSiG erfassten Bedarf im Ergebnis gleich hohe Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Dass behinderte volljährige Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, häufig materiell besser gestellt sein mögen, weil die Eltern sich auch persönlich um ihre Betreuung kümmern und ihnen bei dieser Gelegenheit Zuwendungen in Höhe des Kindergeldes oder jedenfalls von Teilen davon - in welcher Gestalt auch immer - zugute kommen lassen, mag zwar zutreffen. Derartige Unterschiede wurzeln jedoch ausschließlich im familiären Bereich. Dies zu nivellieren, ist nicht Aufgabe des Grundsicherungsgesetzes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 188 VwGO - zur Anwendbarkeit von § 188 VwGO auf Verfahren um Grundsicherung vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57/04 -. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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