Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 349/05

Tenor

1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird

POM N. T. , M.------weg 28, V. ,

beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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