Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 318/05
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der nach Überarbeitung und Änderung der Begründung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2005 durch Bescheid vom 31. März 2005 nunmehr sachdienlich auszulegende Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Bescheides vom 31. März 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung, wie hier, gemäß § 80 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Im Übrigen erfolgt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die von ihr mit Widerspruch angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners in der nunmehr geänderten Fassung offensichtlich rechtmäßig ist.
6Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
7Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
8Rechtsgrundlage des nunmehr widerrufenen Verwaltungsaktes ist § 28 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift kann die Zulassungsstelle befristet oder widerruflich rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheine für wiederkehrende Verwendung bei Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten auch für verschiedene Fahrzeuge und ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker ausgeben (rote Dauerkennzeichen).
9Der Antragsgegner hat die Zuteilung der Wechselkennzeichen widerrufen, weil er die Zuverlässigkeit der Antragstellerin als nicht mehr gegeben ansieht. Hierbei handelt es sich um einen Grund, der der Zwecksetzung des § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO schon deshalb entspricht, weil diese Vorschrift die Zuverlässigkeit des Herstellers, Händlers oder Handwerkers ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung nennt. Der Antragsgegner hat die Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch zu Recht verneint.
10In welcher Beziehung der Inhaber eines roten (Dauer-) Kennzeichens zuverlässig sein muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Allgemein bedeutet Zuverlässigkeit, dass derjenige als zuverlässig zu gelten hat, dessen Verlässlichkeit keinem ernsthaften Zweifel ausgesetzt ist. Diese Definition ist indes so allgemein gehalten, dass sie die Funktion des Begriffes, nämlich den Personenkreis einzugrenzen, dem ein rotes (Dauer-) Kennzeichen erteilt werden kann, nicht erfüllt. Ob nämlich die betreffende Person in anderen Lebensbereichen als dem Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen verlässlich ist oder nicht, kann für die Zuteilung eines solchen Kennzeichens nicht entscheidend sein. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO ist deshalb nicht losgelöst von dem Zusammenhang zu sehen, in dem sie gefordert ist; sie ist vielmehr an dem Schutzzweck der Vorschrift zu messen.
11Danach ergibt sich: § 28 Abs. 1 StVZO lässt Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten auch ohne Betriebserlaubnis zu. Anstelle der allgemeinen Kennzeichen sind für derartige Fahrten besondere Kennzeichen vorgesehen, welche die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auf Antrag grundsätzlich an jeden ausgeben muss, § 28 Abs. 1 Satz 3 StVZO. Die Kennzeichen sind nach Verwendung unverzüglich wieder abzuliefern. In Anbetracht der Auswirkungen dieser Beschränkung im gewerblichen Bereich lässt § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO die Zuteilung roter Dauerkennzeichen zu. Es soll vermieden werden, dass der Bewerber, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines roten Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3038/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, S. 156 <157>, Urteil vom 21. November 1978 - 12 A 2002/77 - in: Verkehrsrechtssammlung (VRS) 56, 474; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 1987 - 4 VGA 36/86 - in: Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 235.
13Diese Befugnisse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer stehen, erfordern die absolute Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten (Dauer-) Kennzeichens; es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält. Andererseits erschöpft sich hierin auch die Bedeutung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO, so dass sie nur dann in Frage zu stellen ist, wenn der Betreffende entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat,
14vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 28 StVZO Rd. 15,
15oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung - auch - von roten (Dauer-) Kennzeichen vermuten lassen,
16vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 1980 - II OE 88/78 - in: Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VM) 1981, 45.
17Das ist vorliegend der Fall.
18Die Antragstellerin ist wegen von ihr im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Betätigung im Kraftfahrzeug-Zulassungsdienst begangener gemeinschaftlicher (mit ihrem Ehemann) mittelbarer Falschbeurkundung in 1.197 Fällen durch das Landgericht F. - 21 (8/04) - am 8. November 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die vom Antragsgegner deshalb vorgenommene Wertung, die Anzahl und die planmäßige längerfristige Begehung der Straftaten lasse eine erhebliche Energie bei der Missachtung öffentlich-rechtlicher Verhaltensvorschriften erkennen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit gerade im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Kfz-Zulassungswesen rechtfertige, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Auf die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage, dass sie die ihr zur Last gelegten Straftaten ja nicht unter Verwendung der ihr überlassenen Rotkennzeichen begangen habe, kommt es wegen des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen ihrer gewerblichen Tätigkeit und den begangenen Straftaten nicht mehr an.
19Hieraus folgt zugleich, dass ohne den vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerruf auch das öffentliche Interesse gefährdet würde. Wie der Antragsgegner insoweit zutreffend ausführt, wäre das weitere Belassen der Rotkennzeichen bei der Antragstellerin wegen der von ihr gezeigten Unzuverlässigkeit mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden und mit Rücksicht auf alle berechtigten Personen sowie zum Schutz der Öffentlichkeit nicht weiter vertretbar.
20Bedenken gegen die vom Antragsgegner im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen ebenfalls nicht vor, zumal die von ihm gegenüber der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2003 ausgesprochene Gewerbeuntersagung durch Urteil vom 14. April 2005 - 7 K 2228/04 - VG Gelsenkirchen, bestätigt worden ist, die Antragstellerin somit - jedenfalls derzeit - nicht zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes berechtigt ist und damit nicht mehr dem Personenkreis des § 28 Abs. 3 StVZO (Hersteller, Händler, Handwerker) angehört, dem ein rotes Dauerkennzeichen überhaupt überlassen werden darf.
21Vor diesem Hintergrund begegnet auch die vom Antragsgegner angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs (§§ 55 ff. VwVG) gerichtlicherseits keinen Bedenken.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei für beide Rotkennzeichen jeweils der halbe Auffangwert angesetzt ist.
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