Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 4545/04
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d : Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrer Tochter eine 91 qm große Wohnung, deren Kaltmiete sich ab Mai 2002 auf 526,63 EUR belief. Die Wohnung hatte sie vor der Trennung von ihrem Ehemann im Februar 2002 zusammen mit diesem und ihrer Tochter ab Mai 2001 bezogen. Auf ihren Antrag ist ihr und ihrer Tochter ab Februar 2002 Sozialhilfe unter Anrechnung von Unterhaltsleistungen für die Tochter und von Kindergeld geleistet worden.
2Nachdem die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 11. März 2002 vergeblich aufgefordert worden war, die Mietaufwendungen für ihre Wohnung zu senken, berücksichtigte die Beklagte bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen ab Dezember 2002 nur noch die angemessene Kaltmiete in Höhe von 292,20 EUR. Der an die Klägerin adressierte Bewilligungsbescheid für Dezember 2002 vom 27. November 2002 weist - wie entsprechend folgende Bescheide - unter Angabe von Gesamtbeträgen u. a. für die Unterkunftskosten in Höhe von 491, 71 EUR zu überweisende Sozialleistungen von insgesamt 923, 78 EUR aus.
3Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 stellte die Beklagte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab April 2004 ein, weil nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Klägerin hilfebedürftig sei. Es sei unklar, aus welchen Mitteln die Klägerin seit Dezember 2002 in der Lage gewesen sei, die Differenz von 234,43 EUR für die tatsächlichen Unterkunftskosten, die aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen worden seien, zu tragen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Mietdifferenz mit geliehenem Geld ausgeglichen zu haben. Sie fügte ein Schreiben ihres Schwiegervaters vom 2. März 2004 bei, nach dem dieser der Klägerin die Mietdifferenz monatlich in Darlehensform gewährte. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 11. März 2004 bestätigte die Klägerin, von ihrem Schwiegervater seit Dezember 2002 monatlich 235,00 EUR in bar erhalten zu haben. Sie übergab eine eidesstattliche Erklärung ihrer Schwiegereltern, nach der ihr Schwiegervater ihr monatlich 235,00 EUR in bar überbringe mit dem Zweck, dass die Enkelin weiterhin in der gewohnten Umgebung aufwachsen könne, was er aufgrund der Erkrankung für sehr wichtig halte.
4Nach Anhörung der Klägerin, bei der sie mitteilte, sie werde sich umgehend nach einer günstigeren Wohnung umsehen, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2004 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum von Dezember 2002 bis März 2004 gegenüber der Klägerin teilweise zurück und verlangte die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 3.760,00 EUR von der Klägerin. Die Klägerin habe grob fahrlässig den Bezug von Einkommen, nämlich die Zahlungen ihres Schwiegervaters in Höhe von 235,00 EUR monatlich für 16 Monate verschwiegen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Miete sei bereits auf den angemessenen Betrag gekürzt worden, so dass die Sozialhilfeleistungen nicht nochmals um 235,00 EUR gekürzt werden dürften. Sie, die Klägerin habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, weil das Darlehen zweckgebunden gewährt worden sei, so dass eine anderweitige Verwendung des Geldes nicht zulässig gewesen sei.
5Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004 zurück. In der Begründung heißt es: Die Geldzuwendungen des Schwiegervaters seien Einkommen im Sinne des BSHG, so dass in dieser Höhe die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin habe die Zuwendungen des Schwiegervaters vorsätzlich verschwiegen; sie habe zumindest nachfragen müssen, ob diese Zahlungen Auswirkungen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf gehabt hätten. Deshalb könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, von der Rücknahme der Verwaltungsakte abzusehen. Sie sei den eindeutigen Belehrungen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen. Zwar könne in besonders begründeten Einzelfällen von der Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte abgesehen werden. Die Klägerin sei aufgrund ihres Lebensalters aber in der Lage, zukünftig Beschäftigungen nachzugehen und den Rückforderungsbetrag in absehbarer Zeit zu tilgen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorsätzlich Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verschwiegen habe, die für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt erheblich gewesen seien, so dass es nicht gerechtfertigt sei, die Allgemeinheit mit den Folgen des Fehlverhaltens zu belasten. Es sei der Klägerin zuzumuten, die geforderte Summe in Raten zurückzuzahlen. Das öffentliche Interesse in Bezug auf die Einhaltung bzw. gleichmäßige Anwendung der Rechtsordnung und die Rücknahme ungerechtfertigter Sozialhilfebescheide in Abwägung mit dem Interesse der Klägerin an der Nichtrücknahme der Bescheide sei als überwiegend anzusehen.
6Am 1. Juli 2004 hat die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter eine - angemessene - Wohnung bezogen.
7Die Klägerin hat am 5. August 2004 Klage erhoben.
8Sie macht geltend: Sie könne sich auf einen Vertrauensschutz berufen, weil die Darlehenszahlungen des Schwiegervaters zweckgebunden gewesen seien und unstreitig von ihr zur Zahlung des von der Sozialhilfe ungedeckten Wohnbedarfs verwandt worden seien. Der Schwiegervater habe es seiner Enkelin ersparen wollen, nach der Trennung der Eltern das soziale Umfeld zu verlassen, um ihr - auch im Hinblick auf ihre Erkrankung - weiteren seelischen und körperlichen Stress zu ersparen. Im übrigen werde die Sozialhilfe zu Unrecht nochmals um die Mietdifferenz gemindert, wenn die Rückforderung Bestand habe.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
16Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
17Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X, der die Rücknahme ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, unterliegen bereits im Hinblick auf die Bestimmtheit des Rückforderungsbescheides Zweifeln. In den maßgeblichen - teilweise zurückgenommenen - Bewilligungsbescheiden ist eine auf den einzelnen Leistungsempfänger bezogene Bewilligung,
18vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352,
19nicht geregelt worden. So ist nicht ersichtlich, bei welcher Person (Klägerin, Tochter) in welcher Höhe Einkommen (Kindergeld, Unterhalt) angerechnet worden ist oder die Unterkunftskosten anfallen. Wird die Berechnung anhand der Angaben in den Bewilligungsbescheiden über regelsatzmäßige Leistungen, Einkommen und Unterkunftsbedarf adressatbezogen nachvollzogen, dürfte sich allerdings bei zutreffender Berechnung ein Bewilligungsbetrag für die Klägerin pro Monat ergeben, der den monatlich geforderten Betrag in Höhe von 235,00 EUR übersteigt. Ihr Regelsatz belief sich Ende 2002 auf 293,00 EUR, dem ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 117,20 EUR hinzuzurechnen ist. Ihre anteiligen Unterkunftskosten in angemessener Höhe belaufen sich auf 245,85 EUR, was sich allerdings aus den Bewilligungsbescheiden nicht ergibt. Hinzu kommt ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 123,14 EUR, so dass sich selbst unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 143,79 EUR ein sozialhilferechtlicher Bedarf von mehr als 235,00 EUR ergibt.
20Die Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide kann letztlich offen bleiben, weil sie jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 SGB X rechtswidrig sind. Soweit es um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X im einzelnen geht, ist allerdings der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Zuwendungen des Schwiegervaters Einkommen im Sinne des § 76 BSHG sind, weil unter diesen Begriff alle Zuflüsse in Geld fallen, und eine (öffentlich-rechtliche) Zweckbindung im Sinne des § 77 BSHG, die bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden könnte, hier nicht vorliegt.
21Vgl. zur Berücksichtigung von Zweckbindungen OVG NRW, Beschlüsse vom 21.Januar 1986 - 8 B2292/85 - und vom 21. September 1993 - 24 E 380/93 -.
22Die Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen für den gesamten Lebensunterhalt trotz ihrer unterkunftsbezogenen Zweckbindung stellt auch keine besondere Härte im Sinn des § 78 Abs. 2 BSHG dar. Zwar bezieht sich der sozialhilferechtliche Unterkunftskostenbedarf nicht notwendig auf die gesamten Unterkunftskosten, wenn der Hilfebedürftige freie, also sozialhilferechtlich nicht einzusetzende Mittel für die Unterkunftskosten verwendet und deshalb nicht die gesamten Unterkunftskosten, sondern nur einen noch offenen Kostenrest als sozialhilferechtlichen Bedarf geltend macht.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 5 C 11.01 -, FEVS 55, 121.
24Um solche freien" Mittel handelt es sich vorliegend aber nicht, weil es nicht Aufgabe von freiwilligen Zuwendungen sein kann, sozialhilferechtlich unangemessene Bedarfssituationen abzudecken, hingegen es dem Sozialhilfeträger zu überlassen, den eigentlichen sozialhilferechtlichen Bedarf ungekürzt durch die dann für Luxusaufwendungen" zur Verfügung stehenden Mittel zu decken. Werden solche Zuwendungen als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG auf den aus Sozialhilfemitteln zu deckenden Bedarf angerechnet, so entspricht dies dem sozialhilferechtlichen Regelfall, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, und kann nicht zu einer besonderen Härte führen, die ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfall rechtfertigt. Die Klägerin hat es auch grob fahrlässig unterlassen, die Einkommenszuwendungen ihres Schwiegervaters ab Dezember 2002 mitzuteilen, so dass ein Vertrauensschutz auf den Bestand der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausscheidet. Auch das Unterlassen von erheblichen Angaben wird von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfasst. Nach den eingehenden Belehrungen, die der Klägerin u.a. in den Bewilligungsbescheiden erteilt worden waren, hätte es für die Klägerin auf der Hand liegen müssen, beim Beklagten nachzufragen, ob die monatlichen Zuwendungen des Schwiegervaters wegen ihrer Zweckbindung anrechnungsfrei bleiben konnten. Durch diese Zuwendungen ist ihre wirtschaftliche Situation offensichtlich verbessert worden. Hingegen dürfte ein vorsätzliches Unterlassen nicht vorliegen, wenn die Klägerin wegen der Zweckbindung der Zuwendungen nicht bewusst auf die Sozialhilfe anrechenbares Einkommen verschweigen wollte.
25Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X hiernach erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingeräumte Ermessen (darf") fehlerhaft, nämlich zweckwidrig (§ 114 VwGO) ausgeübt hat. Bei der Ermessensausübung sind die Strukturprinzipien der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Es liegen besondere Umstände vor, die nicht von den bereits bei der Prüfung des Vertrauensschutzes zu berücksichtigenden Umständen erfasst werden. Liegt jedenfalls danach ein sogenanntes intendiertes Ermessen nicht vor,
26vgl. dazu Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, S. 681 Rn. 34 m.w.N.,
27sind weitere Erwägungen notwendig als die im Widerspruchsbescheid. Die Erwägungen im Widerspruchsbescheid lassen zwar erkennen, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Die Erwägungen betreffen aber lediglich die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes unter zweifelhafter Wertung des Verhaltens der Klägerin als vorsätzlich sowie - im mit besonders begründeten Einzelfällen" eingeleiteten Absatz - die im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin angenommene Zahlungsfähigkeit der Klägerin. Diese Erwägungen werden den Strukturprinzipien der Sozialhilfe, zu denen das Bedarfsdeckungsprinzip, der Nachranggrundsatz (§ 2 BSHG) und das Gebot familiengerechter Hilfe (§ 7 BSHG) gehören,
28vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84, FEVS 35, 24; allg. Rothkegel in Rothkegel, aaO, Teil 2;
29nicht gerecht. Nach den unstreitig gebliebenen Angaben der Klägerin hat sie die von ihrem Schwiegervater als Darlehn monatlich zugewendeten Geldbeträge dazu verwendet, den tatsächlichen Unterkunftsbedarf ihrer Familie abzudecken. Seit Dezember 2002 waren von der Beklagten Unterkunftskosten lediglich in angemessener Höhe übernommen worden war, so dass insoweit dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz genügt worden war. Die Beklagte hat nur den Unterkunftsbedarf gedeckt, der nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu decken war. Die Lebenssituation der Klägerin und ihrer Tochter ist im Ergebnis durch die Zuwendungen tatsächlich nicht verbessert worden, was indes regelmäßig der Fall ist, wenn Einkommen verschwiegen wird, durch das ohne Anrechnung auf die Sozialhilfe weitere Bedürfnisse zusätzlich befriedigt werden können. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen des Schwiegervaters nicht (mehr) erfolgt wären, wenn sie von der Klägerin nicht zur Deckung des aus Sozialhilfemitteln nicht übernommenen Unterkunftsbedarfs eingesetzt worden wären - sondern für ihren sonstigen Lebensunterhalt. Dann aber wäre der Nachranggrundsatz, der vorliegend allein durch eine gesetzlich nicht geschützte private Zweckbindung verletzt worden ist, nicht tangiert. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es aus der Sicht des zuwendenden Schwiegervaters in erster Linie darum ging, der asthmakranken Enkeltochter nach der Trennungssituation das soziale Umfeld zu belassen, so dass nach dieser unbestrittenen Angabe nicht die Beibehaltung einer unangemessenen Wohnung als solcher im Vordergrund stand, sondern familiengerechte Unterstützung (§ 7 BSHG). Die Zuwendungen des Schwiegervaters an die Klägerin - die als solche zwar deren Einkommen sind - sollten also in erster Linie der Enkeltochter zugute kommen und letztlich deren Unterkunftsbedarf in der bisherigen Umgebung sicher stellen. Insoweit hätte in die Erwägungen der Beklagten einbezogen werden sollen, dass die Zuwendungen nur teilweise den Unterkunftsbedarf der Klägerin betreffen und zudem, folgt man den unbestrittenen Angaben der Klägerin, von dieser an den Schwiegervater zurückzuzahlen sind. Die Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Erwägungen im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten besonderen Umstände für die Deckung des Unterkunftsbedarfs angestellt, so dass der Ermessensfehlgebrauch im Sinn des § 114 VwGO nicht durch Ergänzung geheilt worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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