Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 3053/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am . N. 1949 geborene Kläger steht als Abteilungsdirektor (Besoldungs- gruppe B 2 BBesO) bei der M. für P. , C. und G. (M1. ) im Dienst des Beklagten. Seit seiner Ernennung zum Forstrat am 7. Januar befindet er sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. N. 1990 wurde er zum Forstdirektor befördert und zum Leiter der Abteilung 2 der M. für P. , M2. und G. (M3. ) bestellt. Am 25. N. wurde er zum Leitenden Forstdirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) ernannt. Seit dem 1. April ist er Leiter der Abteilung 4 der M1. .
3Unter dem 7. N. 2000 schlug die M1. dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und M2. vor, den Kläger zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) zu ernennen. In dem Vorschlag heißt es, es liege kein Anwendungsfall der §§ 25 a und 25 b LBG vor, denn die Abteilungsleiter der M1. seien nach B 2 und A 16 eingestuft und bei dem Kläger sei eine Erprobungsphase nicht erforderlich, weil er die ihm übertragene Funktion eines Abteilungsleiters seit geraumer Zeit erfolgreich wahrnehme. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, M2. und Verbraucherschutz (MUNLV) folgte dieser Auffassung nicht, sondern wandte § 25 b LBG an, der damals folgenden Wortlaut hatte (Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV. NRW. Seite 148):
4Leitende Funktion auf Zeit (1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtsperioden übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre; abweichend hiervon beträgt bei Leitern öffentlicher Schulen oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. ... (7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind 1. im Landesdienst die 1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten, 1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe, ..."
5Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde folgender Satz 3 in § 25 b Abs. 1 LBG eingefügt: Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden." (Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. Seite 814)
6Das MUNLV ernannte den Kläger durch Urkunde vom . B. am 30. B. 2000 unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2 BBesO).
7Mit Schreiben vom 14. B. 2001, eingegangen am 20. B. 2001, machte der Kläger den Anspruch geltend, die Ernennung zum Abteilungsdirektor auf Lebenszeit zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, § 25 b LBG greife nicht ein, wenn Abteilungsleiter in einer Behörde sowohl nach Besoldungsgruppe B 2 als auch nach A 16 eingestuft würden. Außerdem wolle die Vorschrift nur wirkliche Spitzenämter erfassen, nämlich ab Besoldungsgruppe B 4 aufwärts. Schließlich könne eine Erprobungsphase in seinem Fall keine Erkenntnisse im Hinblick auf die endgültige Funktionsübertragung nach Ablauf der Probephase erbringen, weil ihm die Funktion Abteilungsleiter" bereits seit dem 1. N. 1990 endgültig übertragen sei. Mit Erlass vom 4. September 2001, zugestellt am 20. September 2001 ohne Rechtsmittelbelehrung, wies das MUNLV das Begehren zurück; zur Begründung gab das Ministerium an, aus dem Wortlaut des § 25 b Abs. 7 Ziffer 1.2 LBG ergebe sich eindeutig dessen Anwendbarkeit. Maßgeblich sei, dass es sich im konkreten Einzelfall um ein der Besoldungsordnung B angehörendes Amt handele.
8Am 2. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: § 25 b LBG sei verfassungswidrig. Das Zeitbeamtenverhältnis für Führungsfunktionen verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das zu diesen Grundsätzen gehörende Lebenszeitprinzip umfasse die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes; dieses Prinzip sei verletzt, wenn der Beamte nach Ablauf der Amtszeit seiner Führungsfunktion in sein Basisamt zurückkehren müsse. Das Lebenszeitbeamtenverhältnis sei die verfassungsrechtliche Regel, das Beamtenverhältnis auf Zeit sei demgegenüber eine eng auszulegende Ausnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, die hier nicht vorliege. Die Vergabe von Führungsfunktionen auf Zeit verstoße gegen das Unabhängigkeitsprinzip, das sachfremde Einflüsse auf den Beamten abwehren wolle. Führungspositionen auf Zeit zu vergeben, bedeute eine Ausweitung des Instituts des politischen Beamten und erleichtere die Ämterpatronage. § 25 b LBG unterstütze nicht das Leistungsprinzip, sondern verstoße dagegen. Die Übertragung einer Leitungsposition auf Zeit werte die vorausgehende Verwendungsbeurteilung ab. Das Zeitmodell habe zudem die Folge, dass diese Führungspositionen an Attraktivität weiter verlieren. Schließlich seien auch das Laufbahnprinzip und das Treueprinzip verletzt.
9Im Übrigen sei die Ungleichbehandlung von Führungsämtern in den den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, für die das Zeitmodell vorgesehen sei (§ 25 b LBG), einerseits und von Führungsämtern in Behörden, die einer obersten Behörde nicht unmittelbar nachgeordnet sind und bei denen derartige Ämter unbefristet vergeben werden (§ 25 a Abs. 8 Nr. 1.3 LBG), andererseits sachlich nicht gerechtfertigt.
10Die Klage habe auch unabhängig von diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Erfolg, weil § 25 b LBG einschränkend dahin auszulegen sei, dass er nicht die Fälle erfasse, wenn Beamten, die ein funktionelles Amt bereits seit längerer Zeit ausüben, lediglich ein neues Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen werde. Der Sinn und Zweck des Zeitmodells sei bei dem Kläger seit langem erfüllt, da er bereits viele Jahre Abteilungsleiter sei.
11Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. August 2000 und des Erlasses vom 4. September 2001 zu verpflichten, ihm das Amt eines Abteilungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
12Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13Er hält § 25 b LBG für verfassungsgemäß, weil er der Unterstützung des Leistungsprinzips diene. Das Zeitmodell schaffe auch bei denjenigen, die eine gleiche Funktion schon länger ausübten, einen fortdauernden Anreiz für Bestleistungen.
14Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor, denn das Gewicht der Führungsfunktionen könne sich bei Mittelbehörden mit Aufsichtsfunktionen anders darstellen als bei Unterbehörden.
15Aus dem Gegenschluss zu § 25 a LBG ergebe sich, dass bei § 25 b LBG - in der ursprünglichen Fassung - Vordienstzeiten" in Führungsfunktionen nicht angerechnet werden könnten. Die Vorschrift sei daher auch auf den Kläger anwendbar.
16Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis, da er sich noch in der ersten Amtsperiode des Zeitbeamtenverhältnisses befindet und eine bestandskräftige Ablehnung seines Antrags auf Übertragung des Amtes eines Abteilungsdirektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bisher noch nicht vorliegt.
21Vgl. zu einer insoweit problematischen Konstellation: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 1. Oktober 2003 - 1 K 1426/00 - und vom 5. November 2003 - 1 K 1519/00 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2005 - 6 A 305/04 -.
22Die Klage ist unbegründet.
23Die Ablehnung der Übertragung des Amtes eines Abteilungsdirektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die mit der Ernennung im Zeitbeamtenverhältnis verbunden ist, in der Fassung des als Widerspruchsbescheid auszulegenden Erlasses vom 4. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Abteilungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
24Die Ernennung zum Abteilungsdirektor im Beamtenverhältnis auf Zeit steht im Einklang mit der vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 25 b LBG.
25§ 25 b LBG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsnorm verpflichtet den Gesetzgeber, bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Art. 33 Abs. 5 GG umfasst einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraumes als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Dabei belässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates und seiner fortschrittlichen Entwicklung anpassen zu können. Dies bedeutet nicht völlige Regelungsfreiheit, vielmehr ist der einzelne betroffene hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; von dieser Bedeutung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist.
26BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1; Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 333; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 243, 278.
27Einen besonders bedeutsamen hergebrachten Grundsatz stellt das Lebenszeitprinzip dar. Seit jeher sind die Anstellung auf Lebenszeit und die lebenszeitige Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter für das deutsche Beamtenrecht prägend. Diese Ämterstabilität schafft die Voraussetzung dafür, dass ein Beamter sich dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.
28BVerfG; Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 267.
29Durch § 25 b LBG wird das Lebenszeitprinzip eingeschränkt. Denn das statusrechtliche Beförderungsamt wird nach § 25 b Abs. 1 LBG lediglich im Beamtenverhältnis auf Zeit verliehen. Nach Ablauf der ersten oder zweiten Amtsperiode im Zeitbeamtenverhältnis kann der Beamte seines Beförderungsamtes verlustig gehen, wenn die Ernennung für eine zweite Amtsperiode oder die Ernennung auf Lebenszeit unterbleibt.
30Bei der Würdigung dieser Einschränkung des Lebenszeitprinzips ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung begrenzt ist. Die Begrenzung folgt zunächst aus dem Umstand, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dem zuvor innegehabten Amt fortbesteht. Wenn der Beamte am Ende der ersten Amtsperiode nicht erneut in das Beförderungsamt auf Zeit berufen wird oder nach der zweiten Amtsperiode nicht ins Lebenszeitbeamtenverhältnis im Beförderungsamt berufen wird, fällt er in das zuvor inne gehabte niedrigere Amt zurück. Er ist damit in einer wesentlich gesicherteren Position als ein politischer Beamter, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann (§ 38 LBG). Nach der Konstruktion des § 25 b LBG liegt auch kein dauerhaftes Auseinanderfallen von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinn vor, wie es bei dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Bremer Zulagenmodell der Fall war.
31BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 265.
32Die Konstruktion des § 25 b LBG orientiert sich vielmehr an dem für das Hochschulbeamtenrecht anerkannten Modell der Überlagerung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses durch ein Zeitbeamtenverhältnis in einem höheren Amt (vgl. § 19 Abs. 5 Hochschulgesetz). Im Hochschulbereich werden ebenso wie bei den Kommunen Führungspositionen gerade im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Schließlich betrifft das Zeitbeamtenverhältnis für Führungskräfte gemäß § 25 b LBG nur eine sehr kleine Anzahl von Beamten.
33Die in dieser Weise begrenzte Einschränkung des Lebenszeitprinzips ist gerechtfertigt durch das Leistungsprinzip. Die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Lebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG ergibt, dass § 25 b LBG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang steht, wenn der Ermessensrahmen am Ende der ersten Amtszeit zu Gunsten des Beamten in bestimmter Weise eingeschränkt wird.
34Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 2 K 8116/02 - ; Ziemske DÖV 1997, 612; Neßler RiA 1997, 157, 159; von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 33 Abs. 5 GG, Rn. 52; Battis NJW 1997, 1034; Slowik/Wagner ZBR 2002, 416; Böhm DÖV 1996, 403, 409; a.A. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 - DVBl. 2005, 306; Schnellenbach NVwZ 1997, 522 und ZBR 1998, 223; Schütz, vor §§ 25 a f., Rn. 31; Studenroth ZBR 1997, 212; Kutscha NVwZ 2002, 945; Günther ZBR 1996, 72; Summer ZBR 1999, 187; Leisner ZBR 1996, 289; Lecheler ZBR 1998, 331; Lorse ZBR 2002, 162, 175.
35Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Leistungsgrundsatz dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gesichert werden sollen, und zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.
36BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200, 201; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - ZBR 2005, 244 , 245.
37Die Stärkung des Leistungsprinzips war das erklärte Ziel des nordrhein- westfälischen Landesgesetzgebers bei der Einführung des Zeitbeamtenverhältnisses für Führungskräfte.
38Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksache 12/3186, Seite 44; Innenminister Dr. Behrens, LT-Protokoll Nr. 12/113 vom 25. März 1999, Seite 9429; bekräftigt bei der Einfügung des § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG n.F.: Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/3930, Seite 27.
39§ 25 b LBG ist auch geeignet, diesem Ziel zu entsprechen, indem er durch die Berufung auf Zeit einen dauerhaften Anreiz für die Führungskräfte schafft, Bestleistungen zu erbringen. Außerdem verbessert die Berufung in das Zeitbeamtenverhältnis die Grundlage für eine gesicherte Prognose in Bezug auf die Eignung für das Führungsamt, zumal Führungsämter oft Eignungsanforderungen stellen, die sich von den bisher innegehabten Ämtern deutlich unterscheiden, so dass aus der Bewährung im bisherigen Amt nicht automatisch auf die Eignung für das Führungsamt geschlossen werden kann. Die Berufung in ein Zeitbeamtenverhältnis erlaubt bei einer Fehlbesetzung eine Korrektur, deren Dringlichkeit um so höher sein kann, je höher das betroffene Führungsamt ist. Schließlich ermöglicht das Zeitbeamtenverhältnis eine Änderung bei Führungsämtern, wenn im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes Organisationsänderungen vorgenommen werden, die eine Änderung von Behörden- und Führungsstrukturen notwendig machen.
40Die praktische Konkordanz zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 33 Abs. 2 GG zwingt zu einer Einschränkung des Ermessens am Ende der ersten Amtszeit. Wenn der Beamte sich in der ersten Amtsperiode im Führungsamt bewährt hat und keine grundlegende Änderung der Organisationsstruktur der betroffenen Behörde ansteht, ist das Ermessen des Dienstherrn dahin gehend reduziert, dass der Beamte in die zweite Amtsperiode auf Zeit berufen werden muss. Anders als am Ende der zweiten Amtszeit, nach deren Ablauf dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden soll", das heißt im Regelfall - bei Bewährung und unveränderter Organisationsstruktur - übertragen werden muss, ist das Ermessen am Ende der ersten Amtszeit nach dem Wortlaut von § 25 b Abs. 1 LBG nicht eingeschränkt. Die Zuerkennung eines derart weiten Ermessens zu Gunsten des Dienstherrn schränkt das Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG zu weit, nämlich in einer durch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs.2 GG nicht mehr gedeckten Weise ein. Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigt die Einschränkung des Lebenszeitprinzips nur insoweit, als die vom Beamten im Führungsamt individuell zu erbringende Leistung und die Änderung der Organisationsstruktur im Gesamtinteresse eines leistungsfähigen öffentlichen Dienstes betroffen sind. Die Bestimmung des Ermessensrahmens am Ende der ersten Amtszeit muss dieser Begrenzung der verfassungsrechtlich legitimierten Einschränkung des Lebenszeitprinzips entsprechen. Die Begrenzung des Ermessensrahmens auf die leistungsbezogenen, durch Art. 33 Abs. 2 GG legitimierten Zwecke stellt sich als Ergebnis einer verfassungskonformen Interpretation des § 25 b Abs. 1 LBG dar.
41In dieser verfassungskonformen Interpretation verletzt § 25 b LBG auch andere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie insbesondere das Treueprinzip, nicht. Wenn der Ermessensrahmen bereits am Ende der ersten Amtsperiode in der dargestellten Weise eingeschränkt ist, hängt die Beibehaltung des Beförderungsamtes weitgehend von der von dem Beamten selbst zu beeinflussenden eigenen Leistung ab.
42§ 25 b LBG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt innerhalb des weiten Organisationsermessens des als Gesetzgeber handelnden Dienstherrn, für bestimmte Führungsämter das Zeitbeamtenverhältnis vorzusehen und für andere Führungsämter nicht. Deshalb ist die Abgrenzung des Ämterkatalogs des § 25 b Abs. 7 LBG rechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für die Einbeziehung der Abteilungsleiter in Mittelbehörden und in anderen den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden.
43§ 25 b LBG steht auch mit § 12 b Abs. 3 BRRG im Einklang. Nach der letztgenannten Vorschrift kann dem Beamten mit Ablauf der ersten Amtszeit das Beförderungsamt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Die rahmenrechtliche Vorschrift eröffnet damit die Möglichkeit einer dauerhaften Amtsübertragung bereits nach der ersten Amtsperiode, zwingt aber die Landesgesetzgeber nicht dazu, eine solche Möglichkeit im jeweilige Landesrecht auch vorzusehen.
44Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 2 K 8116/02 -.
45§ 25 b LBG greift im vorliegenden Fall auch ein. Das dem Kläger übertragene Amt ist ein Amt im Sinne des § 25 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Ziffer 1.2 LBG. Dass der Kläger bereits eine erhebliche Vordienstzeit" als Abteilungsleiter in derselben Funktion absolviert hat, schließt die Anwendung des § 25 b LBG nicht aus. Dies galt bereits für die ursprüngliche Fassung der Vorschrift und ist durch die Einfügung der Anrechnungsregelung in § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG n.F. nochmals bekräftigt worden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte bei dem Kläger von dieser neuen Anrechnungsregelung hätte Gebrauch machen können oder müssen, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch bei einer Anrechnung im größtmöglichen Umfang von zwei Jahren hätte der Kläger noch nicht eine Rechtsposition erreicht, die ihm einen Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Abteilungsdirektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verschafft.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
47Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 25 b LBG grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.