Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 7058/03

Tenor

1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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