Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 921/05

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des I. vom 21. Februar 2005 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juni 2005 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 6.589,18 Euro festgesetzt.


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