Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1a K 3164/03.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2003 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG für Serbien und Montenegro vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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