Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 1466/05

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 22. Februar 2005 und 31. März 2005 in der Gestalt der sog. Nachtragsgenehmigung vom 22. September 2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab per Fax bekanntgegeben werden.


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