Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1757/05

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Q. aus E. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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