Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 584/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2003 verpflichtet, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 133) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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