Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 1241/05
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5760,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2I. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. August 2005 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juni 2005 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2005 für das Veranlagungsjahr 2005 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3., Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen -WasEG) vom 27. Januar 2004 zulässig, aber nicht begründet.
5Die von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides des Antragsgegners vom 17. Juni 2005 und dem Interesse der Antragstellerin an der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. VwGO i. V. m. § 7 WasEG entfallenen - aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juni 2005 fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen noch dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
6Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorauszahlungsbescheides, da ein Erfolg der Antragstellerin in einem eventuellen diesbezüglichen Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
7Vgl. zur Auslegung des Begriffs ernstliche Zweifel" in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 f. m.w.N..
8Denn ob die von der Antragstellerin im Jahre 2005 im Rahmen ihrer Nassabgrabung durchgeführte Wäsche von Kiesen unter Entnahme von Wasser aus dem Baggersee (T. See) und anschließender Wiedereinleitung des benutzten Wassers in diesen See von der - an sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG bestehenden - Entgeltpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) wegen erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs ausgenommen ist, ist nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung offen.
9Unstreitig steht ein oberirdisches Gewässer im Sinne dieser Bestimmung und nicht etwa die Nutzung des Grundwassers in Rede.
10Die Kammer vermag nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht der teilweise vertretenen Ansicht zu folgen, dass in den Fällen, in denen Abgrabungsunternehmen bereits über eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche verfügen - wie hier die Antragstellerin in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses des Landrats des Kreises O. vom 15. August 2001, vgl. dort Ziff. 12.20 Wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche" mit nachfolgenden Änderungen - und die in der Erlaubnis zugelassene Förderrate nicht überschritten sowie die darin aus Gründen des Gewässerschutzes angeordneten Nebenbestimmungen eingehalten werden - das hier unterstellt - bzw. im Rahmen der Gewässerüberwachung keine nachteiligen Auswirkungen festzustellen sind, die materiellen Voraussetzungen für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch ohne weiteres" vorliegen.
11Christina Schultz / Dr. Jan-Christof Krüger, Wasserrechtlicher Eigentümergebrauch und Rohstoffgewinnung, Natur und Recht (NuR) 2005, S. 1 ff.
12Das für diese Ansicht tragende Argument einer Deckungsgleichheit des Prüfungsmaßstabs für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (vornehmlich nach § 7 WHG) einerseits und der Voraussetzungen für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG andererseits begegnet Bedenken. Schon nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Normen bestehen nicht unbedeutende Unterschiede. Während nach § 6 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 5 WHG die Erlaubnis bzw. Planfeststellung zu versagen ist, wenn von der beabsichtigten wasserrechtlichen Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" zu erwarten ist, ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Erlaubnis nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder - wie hier - den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind." Eine Kongruenz des von vielfältigen Faktoren bestimmten Begriffs Wohl(s) der Allgemeinheit",
13vgl. nur Czychowski/Reinhardt Kommentar zum WHG, 8. Auflage, § 6, RdNr. 8 ff,
14und des demgegenüber eher singulären der nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers...",
15vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 24, RdNr. 5,
16und damit des von diesen Normen erfassten Prüfungsumfangs erschließt sich dem Gericht nicht, auch wenn letztlich stets die Auswirkungen der Gewässerbenutzung abzuklären sind.
17Zudem ist in § 6 Abs. 1 WHG ausdrücklich angelegt, dass eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Eine solche Möglichkeit sieht § 24 Abs. 1 WHG nicht vor. Hieraus kann schwerlich abgeleitet werden, der Eigentümergebrauch im Sinne dieser Bestimmung werde (vom Wortlaut) nicht auf Fälle beschränkt, in denen kein Bedarf für Auflagen und Benutzungsbedingungen bestehe.
18So aber wohl Schultz/Krüger, Wasserrechtlicher Eigentümergebrauch und Rohstoffgewinnung, a.a.O., S. 4. V.
19Dieser Ansatz verkennt, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG die grundsätzlich erforderliche Erlaubnis einer wasserrechtlichen Benutzung nur dann entbehrlich machen dürfte, wenn schon ohne eine solche Erlaubnis oder sonstige behördliche Anordnungen (etwa im Rahmen eines die Erlaubnisfreiheit feststellenden Freistellungsbescheides) nachteilige Veränderungen nicht zu erwarten sind. Es erscheint schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber den erlaubnisfreien (!) Eigentümergebrauch auch dann hätte einräumen wollen, wenn durch die in Rede stehende Benutzung negative wasserrechtliche Auswirkungen zwar zu erwarten wären, denen aber durch weitere zwingend gebotene behördliche Maßnahmen vornehmlich in Form von Auflagen begegnet werden könnte und müsste. Entsprechendes hätte ungeachtet des § 4 WHG in § 24 Abs. 1 WHG selbst mit der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck kommen müssen.
20Schließlich dürfte der Antragsgegner als Festsetzungs- und Einziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG (erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)") auch nicht an die Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses und der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden sein, sondern hat das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG selbst zu beurteilen.
21Vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 - ebenfalls einen Vorauszahlungsbescheid nach dem WasEG betreffend.
22Auch vermag die Kammer nicht von vornherein dem Argumentationsansatz zu folgen, die Entnahme und Wiedereinleitung des Oberflächenwassers (nach der Kieswäsche) seien nicht als ein einheitlicher Vorgang zu bewerten - wie der Antragsgegner in Fällen der vorliegenden Art annimmt und daraus auch unter Hinweis auf § 51 LWG NRW eine Erlaubnispflicht ableitet -, sondern entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1. und Nr. 4. WHG als selbständig zu beurteilende Vorgänge. Zufolge dieser auch von der Antragstellerin vertretenen Auffassung solle die (isolierte) Entnahme des Wassers als solche nicht ansatzweise" nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Gewässers bewirken - so dass die Entnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2. WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG entgeltfrei sei -, die (isolierte) Wiedereinleitung hingegen solle keinem der enumerativ aufgezählten Benutzungstatbestände des § 1 Abs. 1 WasEG unterfallen.
23Selbst wenn dem Ansatz einer getrennten Beurteilung einer Entnahme des Oberflächengewässers und dessen nachfolgender (Wieder-) Einleitung im Ausgangspunkt gefolgt würde, kann nicht zweifelhaft sein, dass auch bloße Wasserentnahmen der hier in Rede stehenden Größenordnungen nicht per se dem erlaubnisfreien Eigentümergebrauch unterfallen. Eine größere nachteilige Veränderung eines Oberflächengewässers als dessen - isoliert betrachteter - Entzug, ist schwerlich vorstellbar, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Entziehung als Veränderung der Eigenschaft des Wassers" oder als wesentliche Verminderung der Wasserführung" i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG zu beurteilen sein mag. Die Frage, ob nachteilige Veränderungen eines Oberflächengewässers im Sinne sämtlicher in dieser Norm genannter Varianten zu verneinen sein könnten, wie die Antragstellerin im Ergebnis meint, stellt sich in Fällen der vorliegenden Art ersichtlich nur, wenn die Wiedereinleitung des zunächst entnommenen Wassers nach der Kieswäsche in den Blick genommen wird. Im übrigen ist nach dem (nicht eindeutigen) Gesetzeswortlaut keineswegs evident, dass eine nachfolgende Nutzung entnommenen Wassers stets entgeltfrei sein soll, selbst wenn die Entnahme an sich entgeltfrei möglich wäre (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 9. WasEG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Entnahme als solche ohne nachfolgende Nutzung nach dem WAas EG entgeltpflichtig wäre.
24Vgl. auch dazu, ob z.B. das Merkmal einer Nutzung zugeführt" als konstitutive Voraussetzung der Entgeltpflicht zu verstehen ist: Dr. Herbert Posser und Jens Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NwVBl. 2005, 410; vgl. Landtagsdrucksache 13/4528 vom 03. November 2003, S. 30 unter B. zu (§ 1) Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht entgeltspflichtig."
25Hier ist unstreitig, dass die Antragstellerin das Wasser zum Zwecke der Kieswäsche aus dem T. See entnommen und damit von vornherein auch eine unmittelbare Rückführung (Wiedereinleitung) nach dieser Verwendung beabsichtigt hat. Unter diesen Umständen dürfte auch bei einer im Ausgangspunkt isolierten Bewertung von Entnahme" und Wiedereinleitung" ein grundsätzlich entgeltpflichtiger Benutzungstatbestand anzunehmen sein, weil das entnommene Wasser einer Nutzung" i.S.d. § 1 Abs. 1 a.E. WasEG zugeführt" worden ist.
26Die Wiedereinleitung stellte auch nicht etwa eine behördlich angeordnete Benutzung" dar, so dass eine Entgeltpflicht schon nach dem Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1. WasEG entfiele. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die im Planfeststellungsbeschluss des Landrats des Kreises O. vom 15. August 2001 bestimmte Verpflichtung zur Herstellung eines Schwemmsandfächers beruft, die durch die Wiedereinleitung des Wassers nach der Kieswäsche bewirkt werde, steht eine solche Bestimmung einer Benutzungsanordnung i.S.d. Ausnahmenorm des WasEG nicht gleich. Diese und andere Auflagen im Planfeststellungsbeschluss dienen vornehmlich dazu, den im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Ohne solche Auflagen hätte der Planfeststellungsbeschluss mit anderen Worten nicht ergehen können. Hingegen soll ein Wasserentnahmeentgelt nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1. WasEG dann nicht gefordert werden, wenn schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden war (vgl. Landtagsdrucksache 13/4528 vom 3. November 2003 S. 30). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
27Kommt es nach allem maßgeblich darauf an, ob im Jahr 2005 durch die Kieswäsche der Antragstellerin (keine) Beeinträchtigungen bzw. nachteilige Veränderungen im Sinne sämtlicher Tatbestandsvarianten des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG zu erwarten sind/waren, stellt sich die Frage, ob dem durch konkrete tatsächliche Feststellungen (vor Ort), hier am T. See, nachzugehen ist.
28Grundsätzlich mögen die in § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG genannten Voraussetzungen anhand einer konkret einzelfallbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Erkenntnisse der Wasserwirtschaft zu prüfen sein,
29so: Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 24 Rdnr. 5 f.; AG Freiburg i. B., Urteil vom 04. Juni 1991 - 23 Owi 94/91a -, ZfW 1992, S. 389 (391 f.); Sieder-Zeitler-Dahme, Kommentar zum WHG, Loseblatt, § 24 Rdnr. 10 ff. m.w.N.,
30wobei im Rahmen dieser Prüfung über § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. a.E. WHG (keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts") auch die nunmehr durch § 25b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1. WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und - anforderungen für künstliche oberirdische Gewässer zu beachten sein dürften.
31So VG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 - 14 L 1473/05 unter Verweis auf Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 25b Rdnr. 3 i. V. m. § 25a Rdnr. 2 und 6; vgl. auch zur konkreten Einzelfallprüfung des Tatbestandsmerkmals Wohl der Allgemeinheit" in § 6 Abs. 1 WHG im Hinblick auf das allgemeine Bewirtschaftungsziel des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG: VGH München, Urteile vom 07.10.2004 - 22 B 03.3228 -, NuR 2005, S. 185 (188).
32Ob derartige konkrete Feststellungen auch in Fällen der vorliegenden Art in jedem Einzelfall unerlässlich bzw. überhaupt teils rückwirkend möglich sind, ist nicht frei von Zweifeln. Immerhin hat der Antragsgegner, wenn auch allgemein formuliert, in seiner Antragserwiderung vom 18. August 2005, ergänzt durch den Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, Gründe benannt, die in einer schon angesichts der Größen- ordnung der in Rede stehenden Gewässerbenutzung von jährlich bis zu 880.000 m³ zutagezuförderndem Brauchwasser für die Kieswäsche und bis zu 748.000 qm wieder einzuleitendem Wasser (vgl. Ziff. 12.20 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. August 2001) für das Gericht nachvollziehbaren Weise der Annahme, es lägen keine nachteiligen Veränderungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG vor, generell entgegen stehen könnten. Dem ist die Antragstellerin indessen entschieden entgegengetreten. Im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung folgt das erkennende Gericht der Auffassung des VG Köln in dessen schon zitiertem Beschluss vom 28. November 2005, dass auch in Fällen der vorliegenden Art konkrete Einzelfallfeststellungen erforderlich sein dürften. Diese sind - soweit ersichtlich - bislang nicht getroffen worden.
33Eine solche - hinreichend substantiierte und fachlich fundierte - konkrete Einzelfallbetrachtung ist insbesondere nicht dem vorgenannten Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen. Denn diese Entscheidung betrifft nicht das hier relevante Jahr 2005 und berücksichtigt damit nicht die inzwischen durch § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1. WHG eingeführten Bewirtschaftungsziele und - anforderungen für künstliche oberirdische Gewässer. Darüber hinaus enthält die Entscheidung auch keine substantiierten und fachlich fundierten Aussagen zu den oben zitierten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG. Allerdings klingen an zahlreichen Stellen Bedenken in Bezug auf im weitesten Sinne nachteilige Veränderungen auch der Gewässerqualität an (vgl. u.a. S. 45, 46, 52, 53 u. 73). Hiernach wurde die im seinerzeit vorgelegten Gutachten vertretene Auffassung einer voraussichtlichen Verbesserung der Grundwasserqualität seitens der Bezirksregierung Düsseldorf, des Staatlichen Umweltamtes, des Geologischen Landesamtes und des Erftverbandes ausdrücklich in Frage gestellt, die im konkreten Fall vornehmlich deshalb hintangestellt wurden, weil mit der Abgrabung durch die Antragstellerin sukzessive eine Entfernung vorhandener Altablagerungen betrieben wurde.
34Die vorliegenden Ausführungen des Antragsgegners zu den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG sowie die einschlägigen Darlegungen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 8. August und 23. September 2005 sind, wie angemerkt, überwiegend abstrakt gehalten, da sie auf die konkreten Umstände der Kieswäsche durch die Antragstellerin in dem konkreten Veranlagungsjahr nicht eingehen. Soweit die Antragstellerin (Auszüge der) Untersuchungsberichte der Dr. K. & Q. H. vom 17. Januar, 18. Juli und 12. Dezember 2003, 7. Juni 2004 sowie 17. Mai 2005 über vor Ort am bzw. im konkreten Baggersee gefundene wasserrechtlich relevante Untersuchungsergebnisse vorgelegt hat, sind diese jedenfalls nicht vollumfänglich am Maßstab des § 24 Abs. 1 WHG ausgerichtet. Die ab Juli 2003 jeweiligen abschließenden Beurteilungen zu Grundwasser und Seesediment"... Eine negative Auswirkung der Abgrabungstätigkeit auf das See- und Grundwasser ist nicht feststellbar.", lassen deshalb eine hier erforderliche sichere abschließende Bewertung nicht zu. Auch ist für das Gericht derzeit nicht verlässlich zu beurteilen, welche Bedeutung bspw. den Ausführungen in der Abschließenden Beurteilung (Seewasser)" des E. .-H1. . I. N. vom 17. Januar 2003 in Zusammenhang mit den Tatbestandsvarianten des § 24 Abs. 1 WHG beizumessen ist, Die nachgewiesenen Nitrit-Gehalte lassen eine Behinderung des Nitrifikations-, Denitrifikationsprozess erkennen. Dies wird durch die im Wasserkörper im Rahmen der Abgrabungstätigkeit vorhandene Sedimenttrübe verursacht...". (zu den Begrifflichkeiten vgl. www.wasser-wissen.de).
35Die demnach bislang noch nicht hinreichend vorliegenden konkreten Tatsachen zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WHG können allerdings im laufenden Widerspruchsverfahren noch ermittelt werden. Hierzu könnte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 WasEG i.V.m. §§ 79 2. Hs., 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ein ergänzendes privates wasserwirtschaftliches Gutachten vorlegen bzw. der Antragsgegner im Rahmen der ihm gemäß § 10 Abs. 2 WasEG i.V.m. §§ 79 2. Hs., 24 Abs. 1 u. 2 VwVfG NRW obliegenden Amtsermittlungspflicht eine sach- und fachkundige Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Umweltamtes einholen, ohne dass damit eine Entscheidung zur Darlegungs- und ggf. Beweislast für das (Nicht-) Vorhandensein negativer Auswirkungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG verbunden sein soll. Dabei wird der Antragsgegner sich auch mit dem ihm zwischenzeitlich in Parallelverfahren bekannt gewordenen gutachterlichen Bewertungen und sonstigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben, die jeweils nachteilige Veränderungen i.S.d. § 24 Abs. 1 WHG in Zusammenhang mit Kieswäsche an Baggerseen verneinen (vgl. u.a. das im Verfahren VG Gelsenkirchen - 14 L 1372/05 - in der Entscheidung des Regierungspräsidiums M2. vom 18. Dezember 2002 zitierte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes M1. vom 25. Mai 1999 sowie das ebenfalls auf gutachterlichen Bewertungen beruhende Schreiben des Landrats des Kreises N1. -M. vom 26. August 2005). In diesem Zusammenhang könnten auch etwaige vertiefende Ausführungen dazu geboten sein, inwieweit § 24 Abs. 1 WHG möglicherweise einschränkend vor dem Hintergrund auszulegen sein könnte, dass in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht die Benutzung eines natürlichen Oberflächengewässers, sondern eben eines durch antropogene Vorgänge entstandenen Baggersees" in Rede steht.
36Im Übrigen genügt der Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2005 den rechtlichen Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 u. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 u. 2, 4 Abs. 1, 2 u. 3 Satz 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 u. 3 WasEG.
37Die in Parallelfällen (VG Gelsenkirchen 14 L 1372/05) aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit der der angegriffenen Veranlagung des Antragsgegners zugrunde liegenden Vorschriften des WasEG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist zur Zeit jedenfalls als offen anzusehen. Eine nähere Prüfung durch das Gericht muss insofern einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38Schließlich hätte die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides vom 17. Juni 2005 für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge, weil eine solche nur vorläge, wenn durch die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. Derartige Umstände in der Person der Antragstellerin - wie etwa eine aufgrund der vorläufigen Entgeltzahlung drohende Insolvenz oder sonstige Existenzvernichtung - sind jedoch weder von der Antragstellerin selbst vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
39Daher verbleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. VwGO i.V.m. § 7 WasEG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, wonach Wasserentnahmeentgelte im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.
40II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der mit Schriftsatz vom 8. November 2005 erweiternd gestellte sinngemäße Antrag,
41die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Oktober 2004 in Gestalt ihres Schreibens vom 17. Januar 2005 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2004 in Gestalt der Bescheide vom 27. Oktober 2004 und 24. Oktober 2005 anzuordnen,
42keinen Erfolg hat. Denn für das von den genannten Bescheiden erfasste Veranlagungsjahr 2004 gelten im Ergebnis die Ausführungen für das Veranlagungsjahr 2005 entsprechend.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem besonderen Kostenausspruch bezüglich etwaiger durch die infolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung ausgesprochene Verweisung verursachter Mehrkosten ist abzusehen, weil solche nicht ersichtlich sind.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Eilverfahrens ein Viertel der jeweils streitigen Geldleistung (16.774,65 (2005) + 6263,54 (für 2004 streitige Forderung) zugrunde gelegt.
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