Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 3029/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der zivilrechtlichen Klausuren Z 3 und Z 4 in der zweiten juristischen Staatsprüfung.
3Mit Bescheid vom 18. März 2005, zugestellt am 23.3.2005, erklärte der Beklagte die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend (8,10 Punke) für bestanden. Im schriftlichen Teil der Prüfung waren unter anderem die nachstehend zusammengefasst wiedergegebenen Zivilrechtsklausuren zu bearbeiten.
4Z 3 Klausur
5In der Z 3 Klausur war die Entscheidung des Gerichts auf eine Herausgabe- und Drittwiderspruchsklage zu entwerfen. Ein Holzhandelsunternehmen, Firma Holzhandel Wegener, hatte durch einen Spediteur an seine Kundin, die Firma Kienberg, zwei Partien Schnittholz geliefert. Bei der Auslieferung übergab der Spediteur zwei Rechnungen der Firma Holzhandel Wegener, die den Vermerk enthielten, dass die Ware bis zu vollständigen Zahlung im Eigentum des Verkäufers bleibe. Ein weiteres Unternehmen, die Firma Schlüter, vollstreckte wegen eigener Forderungen in die bei der Firma Kienberg lagernden Schnittholzlieferungen. Die Firma Holzhandel Wegener erhob daraufhin gegen die Firma Kienberg Herausgabeklage bezüglich des Schnittholzes mit der Behauptung, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei und eine Restforderung von 600,00 Euro offen sei. Es habe eine Verrechnungsabrede gegeben; der Kaufpreis habe teilweise mit der Lieferung einer hydraulischen Pendelkreissäge beglichen werden sollen. Gleichzeitig erhob die Firma Holzhandel Wegener Drittwiderspruchsklage gegen die Firma Schlüter mit der Begründung, dass sie Eigentümer des Schnittholzes sei. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war streitig, ob die Lieferung auf die zwei Bestellungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgte und die Kaufpreisforderung aus der Bestellung mit dem höheren Kaufpreis durch Verrechnung bezahlt wurde. Es war auch streitig, ob ein Zahlungsziel für den Kaufpreis vereinbart und der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden war. Die Firma Holzhandel Wegener erklärte vorsorglich nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Firma Kienberg. Über die behauptete Verrechnungsvereinbarung und das Zahlungsziel wurde Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Die Verrechnungsvereinbarung und die Gewährung eines Zahlungszieles konnten nicht bewiesen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte die Firma Schlüter gegen die Restforderung der Firma Wegener gegenüber der Firma Kienberg von 600,00 Euro die Aufrechnung mit einer ihr gegenüber der Firma Wegener zustehenden Forderung.
6Z 4 Klausur
7Bei der Z 4 Klausur handelte es sich um eine sogenannte Anwaltsklausur. Die Mandantin wurde von ihrem geschiedenen Ehemann auf Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Betrages aus dem gemeinsamen Bausparguthaben verklagt. Die Mandantin hatte bereits zuvor ihren Ehemann gerichtlich auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen und Stufenklage erhoben. Der geschiedene Ehemann hatte den Auskunftsanspruch anerkannt und die begehrte Auskunft erteilt. Die Mandantin hatte die Leistungsklage nicht weiterverfolgt. Sie wollte nun wissen, ob sie sich erfolgversprechend gegen die Klage auf Zustimmung wehren kann.
8Die Klausuren Z 3 und Z 4 wurden jeweils mit der Note mangelhaft (2 und 3 Punkte) bewertet.
9Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 20. April 2005, beim Beklagten eingegangen am 25. April 2005, den er mit Schreiben vom 8. Mai 2005 weiter begründete. Hinsichtlich der Korrektur der Z 3 Klausur wandte sich der Kläger gegen die Feststellung des begutachtenden Erstkorrektors, dass das Rubrum Mängel aufweise. Insbesondere wandte er sich gegen die Randbemerkung auf Blatt 1 der Klausur, wonach der Rechtsanwalt Heller als Prozessbevollmächtigter aufzunehmen sei. Die Prüferkritik, der Tatbestand sei ein ziemlich wirres Durcheinander, geprägt von Lücken, Fehlern und Aufbaumängeln und praktisch nicht verwertbar, sei unzutreffend. Er hielt den Einwand des Prüfers in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 2. November 2004 für ungerechtfertigt. Dort hieß es Für die vom Verfasser vorgenommene Aufteilung der Ware in Schnittholz und Eichenbretter (als ob die kein Schnittholz wären) findet sich kein Anhaltspunkt im Sachverhalt; was der Verfasser damit begründen will, habe ich nicht verstanden." Der Kläger wandte sich weiter gegen die Prüferkritik in der Randbemerkung auf Blatt 19 der Klausur: Dort hieß es: Warum? Woher hat Verfasser das?" Er hielt die Prüferkritik in der Randbemerkung auf Blatt 18 der Klausur: Problem: Ist AufR Erfüllung?" für nicht gerechtfertigt. Der Kläger meinte hierzu, dass er diese Frage gerade an dieser Stelle in der Klausur abgehandelt habe.
10Hinsichtlich der Z 4 Klausur wandte sich der Kläger gegen die im Gutachten vom 16. November 2004 geäußerte Prüferkritik, grob fehlerhaft sei die Annahme, mit der Übersendung des Vermögensverzeichnisses habe der Kläger (des Klausurfalles) den Zahlungsanspruch anerkannt mit der Folge der Verjährungsunterbrechung. Die Lösung, dass der geschiedene Ehemann mit der Auskunftserteilung den Zugewinnausgleichsanspruch im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt habe, sei vertretbar. Dies folge auch aus einem Zitat bei Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1378 Rn 12, mit einem Rechtsprechungshinweis auf Hbg FamRZ 84, 892. Besondere Umstände des Einzelfalls der Entscheidung des OLG Hamburg könne er nicht kennen und dies werde in der zweiten juristischen Staatsprüfung auch nicht verlangt. Er wandte sich gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung von § 215 BGB in der Klausurbearbeitung. Der Prüfer kritisierte, dass der Kläger zunächst die Verjährungsproblematik abgehandelt habe, auf die es ersichtlich so" nicht angekommen sei. Der Kläger meinte hierzu, es sei zunächst die Anerkenntnisproblematik abzuhandeln gewesen. Erst nach der Klärung, ob ein Anspruch verjährt ist, sei auf § 215 BGB einzugehen. Der Kläger wandte sich auch gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung der Gleichartigkeit im Rahmen der Aufrechnungsprüfung. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, dass der Aufbau der Prüfung ungeschickt sei, da die Gleichartigkeit zum Schluss geprüft und abgelehnt worden sei. Er meinte, die Kritik des Prüfers beruhe letztlich darauf, dass dieser fälschlicher Weise von der Überflüssigkeit der Prüfung eines Anerkenntnisses ausgegangen sei.
11Der Beklagte holte zu den Einwendungen des Klägers Stellungnahmen der Prüfer ein. Diese verblieben bei ihrer Bewertung. Unter anderem sei die Annahme, die Übersendung des Vermögensverzeichnisses stelle ein Anerkenntnis des Zahlungsanspruches dar, unrichtig.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. August 2005, wies der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer den Widerspruch des Klägers als insgesamt unbegründet zurück.
13Der Kläger hat am 19. September 2005 Klage erhoben.
14Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Widerspruchsbegründung und verweist ferner vor allem auf die Beschwerdebegründung im zugehörigen Eilverfahren 4 L 1378/05 (14 B 1/06 OVG NRW).
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klausuren Z 3 und Z 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte tritt den Rügen des Klägers hinsichtlich der Klausur Z 3 unter Bezugnahme auf Blatt 27 bis 31 der Verwaltungsakte entgegen. Hinsichtlich der Klausur Z 4 und der Problematik des Anerkenntnisses ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger auf den Seiten 11 bis 12 der Aufsichtsarbeit keine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung geliefert habe, die ihm einen Antwortspielraum eröffnen könne. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum in der Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht nur die Befriedigung des Auskunftsanspruchs, sondern zugleich auch ein Anerkenntnis des Anspruchs auf Zugewinnausgleich dem Grunde nach liegen soll, finde sich dort nicht. Die Rüge zur Korrekturanmerkung hinsichtlich § 215 BGB sei unschlüssig. Sie gehe am Kern der Prüferkritik vorbei, die ersichtlich darauf abziele, dass in der Bearbeitung des Klausurfalles ein falscher Schwerpunkt gesetzt worden sei. Mit derselben Zielrichtung hätten die Prüfer die Ausführungen des Klägers zur Gleichartigkeit der Forderung kritisiert. Die Prüferkritik des zumindest ungeschickten Aufbaus der Falllösung sei berechtigt. Der Kläger habe über 11 Seiten Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der zur Aufrechnung anstehenden Forderungen geprüft und dann deren Gleichartigkeit abgelehnt.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewecheselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Akte des Eilverfahrens 4 L 1378/05, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2006 verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
24Beschluss vom 17. April 1991 -1 BvR 419.81, 213.83-, NJW 1991, 2005, 2007 f.,
25und der Verwaltungsgerichte,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 -6 C 3/95-, Urteil vom 9. Dezember 1992 -6 C 3/92-, NVwZ 1993, 677, 678; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1994 -19 A3286/92-,
27verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, berufsbezogene Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Demgemäß hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorschriften über das Prüfungsverfahren beachtet worden sind und die Bewertung der Prüfungsaufgaben dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Darüber hinaus verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, namentlich bei der abschließenden Gewichtung einzelner fachlicher Mängel bei der Gesamtbewertung der Prüfung. Insoweit ist nur überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
28Zu den allgemeingültigen - aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Bewertungsgrundsätzen gehört, dass in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.
29Im gerichtlichen Verfahren obliegt es allerdings dem Prüfling, von sich aus auf gemutmaßte Bewertungsfehler substantiiert hinzuweisen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen eine umfassende Überprüfung der beanstandeten Prüfung vorzunehmen.
30Nach Maßgabe dieser Grundsätze greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Korrektur der Z 3 und Z 4 Klausur im Zivilrecht nicht durch, so dass sie nicht einer Neukorrektur zugeführt werden müssen.
31Zur Z 3 Klausur:
32Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des begutachtenden Erstkorrektors, dass das Rubrum Mängel aufweise. Insbesondere wendet er sich gegen die Randbemerkung auf Blatt 1, wonach der Rechtsanwalt Heller als Prozessbevollmächtigter aufzunehmen sei. Der Einwand ist allerdings unerheblich. Zwar beruft sich der Kläger auf Literatur zur Abfassung des Rubrums. Es kann jedoch dahinstehen, ob die vom Kläger benannte Literatur einschlägig ist. Jedenfalls erscheint die Anmerkung des Prüfers im Vergleich zu den übrigen Korrekturanmerkungen der Klausur so geringfügig, dass eine kausale Auswirkung auf die Gesamtnote ausgeschlossen werden kann. In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 2. November 2004 greift der Prüfer diesen Mangel des Rubrums nicht explizit auf, sondern stellt fest, dass das Rubrum Mängel habe. Gemeint ist damit auch die fehlerhafte Verfahrensbezeichnung Zwangsvollstreckungsverfahren". Der Prüfer hat im Widerspruchsverfahren klargestellt, dass das Rubrum Mängel aufweise, aber nicht insgesamt mangelhaft sei.
33Hinsichtlich des Tatbestandes greift der Kläger nur einen Teilaspekt der Prüferkritik an. Die Einwendungen des Klägers greifen letztlich nicht. Der Prüfer führte in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 2. November 2004 aus: Der Tatbestand ist ein ziemlich wirres Durcheinander, geprägt von Lücken, Fehlern und Aufbaumängeln. Praktisch nicht verwertbar." Soweit der Kläger meint, dass die Wertung geprägt von Lücken" überzogen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den zahlreichen Randbemerkungen des Prüfers ergibt sich, dass der Tatbestand Darstellungslücken aufweist (u.a. Blatt 4 und 5 der Klausur bezüglich der zwei Bestellungen und hinsichtlich der Tätigkeit des Spediteurs). Der Prüfer hat dies zusammenfassend mit Lücken und Fehlern umschrieben, was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Aufbaumängel rügt der Kläger, dass er den Tatbestand bis auf einen Einleitungssatz streng chronologisch aufgebaut habe. Auch dieser Einwand vermag die Prüferkritik nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat den Tatbestand nicht durch einen zusammenfassenden, den Gegenstand des Verfahrens wiedergebenden Einleitungssatz, sondern inhaltlich mit der Geschichtserzählung begonnen.
34Der Kläger wendet sich gegen den Einwand des Prüfers in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 2. November 2004: Für die vom Verfasser vorgenommene Aufteilung der Ware in Schnittholz und Eichenbretter (als ob die kein Schnittholz wären) findet sich kein Anhaltspunkt im Sachverhalt; was der Verfasser damit begründen will, habe ich nicht verstanden." Die Prüferkritik ist berechtigt. Welchen Zweck die Differenzierung haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auf Seite 8 der Klausur orientiert sich die Darstellung noch an den Rechnungsnummern. Die Behauptungen über eine Verrechnungsabrede in der Aufgabenstellung bezogen sich auf Beträge und Schnittholz. Auch in der Zeugenaussage des Herrn Wimmer (Blatt 13 der Aufgabenstellung) ging es um Beträge. Letztlich war die vom Kläger vorgenommene Aufteilung auf Blatt 16 und 17 der Klausur auch nach seinen eigenen Ausführungen unnötig, da er von einer" Bestellung (mithin einer Forderung) mit zwei Rechnungen ausging und eine Teilzahlung/Teilverrechnung keine Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse am Schnittholz haben sollte. Die vom Kläger nunmehr behauptete Relevanz für die Frage des Interventionsrechts ist gerade nicht gegeben. Da der Kläger nicht von zwei getrennten Aufträgen, sondern von einer Bestellung mit zwei Rechnungen ausging, hätte eine Verrechnung mit dem höheren Betrag (Teilzahlung auf die Gesamtforderung) auch nicht zum Eigentumsübergang an einem Teil der Ware (Eichenbretter - Rechnung Nr. 19) geführt.
35Der Kläger wendet sich gegen die Prüferkritik in der Randbemerkung auf Blatt 19 der Klausur: Dort heißt es: Warum? Woher hat Verfasser das?" Die Kritik des Klägers ist unberechtigt und geht an der Prüferkritik vorbei. Die Ausführungen des Klägers werden nicht inhaltlich kritisiert. Bemängelt wird die Art und Weise der Darstellung. Es ist nicht erkennbar, dass die Ausführung des Klägers: Aufrechnen können soll nur der Schuldner" noch zu dem vorherigen Palandt-Zitat gehört. Der Kläger wendet sich auch gegen die Randbemerkung des Prüfers auf Blatt 18 der Klausur: Problem: Ist AufR Erfüllung?" Der Kläger meint, dass er diese Frage gerade an dieser Stelle in der Klausur abgehandelt habe. Auch insoweit greift der Kläger die Prüferkritik nicht vollständig auf. Die Kritik des Prüfers ist berechtigt und stellt auf die Darstellung ab, denn in der Randbemerkung auf Blatt 18 der Klausur heißt es vollständig: missverständliches Zitat! Auch wenn Dritter erfüllt, erlischt die Forderung: § 362 I BGB. Problem: Ist AufR Erfüllung?" Vorrangig herauszustellen war somit nach Ansicht des Prüfers, ob die Aufrechnung überhaupt eine Erfüllung sein kann im Sinne der §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB. Dies wird auch anhand der Ausführungen im Gutachten deutlich. Dort heißt es: Zur Aufrechnung des Erstbeklagten, Problem des § 267 BGB, gibt Verfasser lediglich Zitate wieder und stellt beleglose Behauptungen auf". Die Darstellung des Klägers wird aber nicht als unverständlich oder gar inhaltlich falsch bezeichnet.
36Zur Z 4 Klausur:
37Der Kläger wendet sich gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Einordnung der Übersendung eines Vermögensverzeichnisses als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Behandlung des Vermögensverzeichnisses als Anerkenntnis wertete der Prüfer im Widerspruchsverfahren letztlich als unrichtig". Der Kläger meint, er habe gerade in der Übersendung des Vermögensverzeichnisses ein Anerkenntnis gesehen. Hierin habe der Schuldner des Klausurfalles sein Bewusstsein über das Bestehen des Anspruchs zum Ausdruck gebracht. Er habe dies über drei Seiten begründet. Der Kläger beruft sich auf ein entsprechendes Zitat bei Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1378 Rn 12. Dort heißt es: Ein Anerk iSd § 212 I Nr 2 ist grdsl noch nicht die Ausk im ZugewAusglVerf (BGH FamRZ 99, 571; Karlsr FamRZ 01, 832; Mü/Ko/Koch Rn 30; a.A. Hbg FamRZ 84, 892; Celle NJW-RR 95, 1411), dgg aber die Erkl der Bereitsch, Ausk üb das EndVerm zu erteilen u dementspr den ZugewAusglAnspr zu befriedigen (vgl BGH NJW 75, 1409 zum PflichttAnspr)." Besondere Umstände des Einzelfalls der Entscheidung des OLG Hamburg könne er nicht kennen und dies werde in der zweiten juristischen Staatsprüfung auch nicht verlangt.
38Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prüferkritik berechtigt. Vom Kläger wurden gerade keine besonderen Kenntnisse der Einzelheiten der Entscheidung des OLG Hamburg verlangt. Der Kläger sollte am Klausurfall orientiert einzelfallbezogen argumentieren. Die Kommentarstelle bei Palandt belegt ersichtlich nur ein anderes (vertretbares) Ergebnis, nicht aber eine andere (vertretbare) Argumentation, die der Kläger im Gutachten aber zu liefern hatte. Schon aus der Kommentarstelle ergibt sich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Auskunftserteilung grundsätzlich" noch kein Anerkenntnis sieht. Dies kann damit in Ausnahmefällen auch anders sein. Es kommt entscheidend auf die näheren Umstände der Auskunftserteilung und den damit verbundenen Erklärungsgehalt an, vgl. BGH FamRZ 99, 571 ff. 574. Auch in der zitierten Entscheidung des OLG Hamburg kommt der Einzelfallcharakter der Entscheidung im Leitsatz und den Gründen zum Ausdruck. Es wird auf den Erklärungsgehalt eines zusätzlichen Schreibens zur Auskunft abgestellt, vgl. OLG Hamburg FamRZ 84, 892 ff. 893. Der Kläger hat in seiner Klausurbearbeitung zwar (der Sache nach) auf den Erklärungsgehalt der Auskunftserteilung abgestellt und darauf hingewiesen, dass das tatsächliche oder schlüssige Verhalten auf ein Anerkenntnis schließen lassen kann. Seine weitere Argumentation stellt indessen nur darauf ab, wie sich die Abgabe einer Auskunft in der Situation einer Stufenklage generell darstellt. Einzelfallbezogene Umstände, die gerade auf ein Anerkenntnis schließen lassen können, werden nicht genannt. Der Kläger hat auch nicht wie er meint eine Wertung zu einem auslegungsbedürftigen Gesetz vorgenommen, die zwar nicht der BGH-Rechtsprechung entspreche, aber nicht per se als fehlerhaft oder unrichtig bewertet werden könne. Er ist der Ansicht, der Gesetzestext des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder in sonstiger Weise anerkannt" lasse unterhalb eines ausdrücklichen Anerkenntnisses und den ausdrücklich genannten Anerkenntnishandlungen eine Vielzahl von nicht genau geregelten Konstellationen zu, in denen ein Anerkenntnis vorliegen könne. Kernvoraussetzung für die Annahme eines Anerkenntnisses sei, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringe. Er habe in der Tat auf die Situation der Stufenklage abgestellt und ausgeführt, dass in dieser Situation, in der die Klägerin davon ausgegangen sei, einen Anspruch gegen ihren früheren Ehemann zu haben, dass Übersenden selbst als schlüssige Handlung im oben genannten Sinne zu werten gewesen sei. Aber gerade diese Wertung ist, wie die Prüfer zu Recht meinen, fehlerhaft. Denn der Kläger hat, wie bereits dargelegt, den Sachverhalt nicht richtig unter den Begriff des Anerkenntnisses subsumiert. Nur weil die Klägerin des Klausurfalles meinte, einen Zugewinnausgleichsanspruch zu haben, kann das Übersenden des Vermögensverzeichnisses kein Anerkenntnis darstellen. Das Bewusstsein darüber, dass die Klägerin nach Auskunftserteilung den Anspruch durchsetzen will, ist nicht gleichbedeutend mit dem Bewusstsein über das Bestehen der Schuld. Es wird gerade nicht eine vertretbare Rechtsansicht als falsch bezeichnet und damit auch nicht der Antwortspielraum des Prüflings verletzt. Schon gar nicht kritisiert der Prüfer den vom Kläger gewählten Lösungsansatz, sondern die fehlerhafte Umsetzung seines eigenen Lösungsansatzes. Anders kann die Prüferkritik im Gutachten zur Klausur vom 16. November 2004 nicht verstanden werden. Dort heißt es: Grob fehlerhaft ist die Annahme, mit der Übersendung des Vermögensverzeichnisses habe der Kläger den Zahlungsanspruch anerkannt mit der Folge der Verjährungsunterbrechung." In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Klägers auf das Pflichtteilrecht unerheblich. In diesem Rechtsgebiet sei angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen könne, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Aber auch bei der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB ist im jeweiligen Einzelfall zu klären, ob diese auch als Anerkenntnis zu verstehen ist (vgl. BGHZ 95, 76 ff, FamRZ 1985, 2945 ff.).
39Der Kläger wendet sich gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung von § 215 BGB in der Klausurbearbeitung. Der Prüfer kritisiert, dass der Kläger zunächst die Verjährungsproblematik abgehandelt habe, auf die es ersichtlich so" nicht angekommen sei. Der Kläger meint, es sei zunächst die Anerkenntnisproblematik abzuhandeln gewesen. Erst nach der Klärung, ob ein Anspruch verjährt ist, sei auf § 215 BGB einzugehen.
40Die Prüferkritik ist berechtigt. § 215 BGB erspart die Prüfung von Problemen, wie das des Anerkenntnisses. Die Norm ist systematisch vorrangig zu prüfen. Auch in einem Gutachten sind unnötige Ausführungen zu vermeiden. Der Kläger prüfte die Verjährung unter der Norm des § 390 BGB. § 215 BGB ist an die Stelle des ehemaligen § 390 Satz 2 BGB getreten. Ein vorrangige Prüfung des § 215 BGB drängte sich daher hier auf, wie der Prüfer zu Recht unter Ziffer 2) seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 17.05.2005 meint.
41Der Kläger wendet sich auch gegen die Prüferkritik hinsichtlich der Abhandlung der Gleichartigkeit im Rahmen der Aufrechnungsprüfung. Der Aufbau der Prüfung sei ungeschickt, da die Gleichartigkeit zum Schluss geprüft und abgelehnt werde. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger meint, dass erst nach Bejahung des Anerkenntnisses die Gegenseitigkeit der Forderungen vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei es richtig gewesen, im Gutachten erst danach die Gleichartigkeit der Forderungen zu prüfen. Die Einwendungen sind schon im Ansatz verfehlt. Die Verjährung von Forderungen hat begrifflich überhaupt nichts mit ihrer Gegenseitigkeit zu tun. Die Gleichartigkeit der Forderungen ist bei der Prüfung der Aufrechnung ein ganz vorrangiges Kriterium für deren Zulässigkeit. Der Kläger zieht - wie auch bei der Prüfung des § 215 BGB - erkennbar vorrangig zu prüfende Punkte an das Ende seines Gutachtens, um aus seiner Sicht relevante Probleme darstellen zu können. Der Kläger wirft dem Prüfer - wie im Zusammenhang mit § 215 BGB - auch hier vor, dass für diesen die Behandlung der Verjährungsproblematik überflüssig gewesen sei. Dies ist nicht zutreffend. Der Prüfer hat klargestellt, dass es auf die Verjährungsprüfung in dem vom Kläger vorgenommenen Umfang - Prüfung des Anerkenntnisses - nicht angekommen sei.
42Der Kläger meint, die Kritik des Prüfers beruhe letztlich darauf, dass dieser fälschlicher Weise von der Überflüssigkeit der Prüfung eines Anerkenntnisses ausgegangen sei. Der Prüfer hat, wie bereits dargelegt, zu Recht kritisiert, dass die Verjährungsproblematik und damit das Anerkenntnis aufgrund des ungeschickten Aufbaus der Falllösung in unnötiger Breite abgehandelt wurden.
43Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Prüfers, der Ratschlag an die Mandantin sei grob fehlerhaft gewesen. Ausweislich seiner Widerspruchsbegründung sei die Abfassung des Mandantenschreibens eine eigenständige Leistung, die zu bewerten sei, ebenso die Zweckmäßigkeitserwägungen auf der Basis des gefundenen Ergebnisses. Die Einwendungen des Klägers greifen im Grunde die Prüferkritik nicht auf. Der Kläger gibt selbst zu, dass er ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht geprüft hat. Dies sah der Prüfer in seinem Gutachten zur Klausur als grob fehlerhaft an, bzw. sah darin den entscheidenden Mangel, der zur Note mangelhaft" geführt hat (Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 17.05.2005, Ziffer 4). Die weiteren Ausführungen seien damit nicht mehr brauchbar. Der Kläger legt lediglich dar, dass auf der Basis seines Ergebnisses der Ratschlag praktikabel gewesen sei. Dem Prüfer kam es allerdings auf die praktische Verwertbarkeit an, was nicht zu beanstanden ist.
44Die Klage ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
46
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.