Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 2351/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 15. Januar 2004 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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