Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 7049/03

Tenor

Die Bescheide des beklagten Versorgungswerkes über die Säumniszuschläge vom 9. August 2000, 9. Januar 2001, 4. Oktober 2002, 5. November 2002 und 10. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 werden aufgehoben.

Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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