Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 4202/05

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 11. November 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. November 2005 eine Beihilfe zu dem Präparat Muse 1000 in Höhe von 83,58 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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