Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 6411/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. November 2004 verpflichtet, dem Kläger den am 9. März 2004 beantragten Vorbescheid zur Nutzungsänderung der ehemaligen Backstube in eine Wohnung auf dem Grundstück G. Straße 141 in F. zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ihn Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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