Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 4469/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die ihm durch vorangegangene Zuwendungsbescheide gewährte Sonderprämie für männliche Rinder in den Jahren 1994 bis 1999 in Höhe von insgesamt 35.405,47 DM (18.102,53 EUR) nebst Zinsen zurückgefordert wird.
3Der Kläger hat einen landwirtschaftlichen Betrieb inne und hierfür in den Jahren ab 1993 jeweils Flächen- und Tierprämien beantragt. In den Prämienanträgen für die Wirtschaftsjahre 1994 bis einschließlich 2000 hatte der Kläger hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Hauptfutterfläche eine Übererklärung abgegeben, indem er ein 15,076 ha großes Grundstück als bewirtschaftete Fläche eintrug, die ihm nur in einer Größe von 5,7190 ha zur Nutzung als Hauptfutterfläche zur Verfügung stand. Hinsichtlich der übrigen Antragsflächen lagen insgesamt geringfügige Abweichungen im Gesamtumfang von 3,378 ha vor. Die Übererklärungen fielen bei einer Kontrolle mithilfe der Fernerkundung und einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2000 auf. Daraufhin setzte der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 21. März 2001 die förderfähige Futterfläche für die Antragsjahre 1994 bis 2000 auf 0 ha und dementsprechend auch die Höchstzahl prämienfähiger Mutterkühe/männlicher Rinder für diese Antragsjahre unter Aufhebung entgegenstehender früherer Bescheide auf 0 GVE fest. Die hiergegen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolglos (7 K 5104/01, Urteil vom 11. Februar 2004 und Beschluss des OVG NRW vom 25. Februar 2005 - 20 A 1943/04 -).
4Mit Bescheid vom 26. September 2001 hob der Beklagte die Zuwendungsbescheide über Sonderprämien für männliche Rinder für die Wirtschaftsjahre 1994 bis 1999 auf und lehnte die entsprechenden Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für diese Jahre ab. Ferner forderte er den danach zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von 35.405,47 DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der E. C. zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Kläger im Antragszeitraum 1994 bis 2000 keinerlei Hauptfutterfläche für die Haltung von männlichen Rindern zur Verfügung gestanden habe. Somit habe er auch über keine förderfähigen Großvieheinheiten verfügt. Dementsprechend könne keine Prämie gewährt werden.
5Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zurück.
6Am 2. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er stützt sich zur Begründung seiner Klage allein auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Rückforderung. Es handle sich bei der Rückforderung materiell um eine Sanktion, so dass die Günstigkeitsklausel des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 anwendbar sei.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt zur Begründung an: die Rückforderung sei aus seiner Sicht nicht verjährt. Es handele sich nicht um eine Rückforderung, deren Ursache in Ausschlüssen oder Kürzungen im Sinne von Sanktionsbestimmungen liege, sondern der Kläger habe mangels festsetzungsfähiger Großvieheinheiten und förderungsfähiger Hauptfutterfläche die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt. Über die Frage der Kürzung wegen Übererklärungen sei bereits rechtskräftig im Verfahren 7 K 5104/01 entschieden. Nur im dortigen Verfahren sei es um Sanktionen im Sinne der Bestimmungen der Gemeinschaft gegangen; hier gehe es um die Einhaltung der Prämienbestimmungen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, seien jedenfalls die Beträge zurückzufordern, die der Kläger aufgrund seiner tatsächlichen Übererklärung erlangt habe. Bei der Kürzung auf die tatsächlichen Flächen handele es sich nämlich ganz einwandfrei nicht um eine Sanktion. Der Kläger sei auch rechtzeitig über die anstehende Rückforderung informiert worden. Insoweit sei auf den Bescheid vom 21. Juni 2001 abzustellen. Dort sei die Rückforderung angekündigt. In Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 angehört worden sei. Dort sei er darauf hingewiesen worden, dass die Prämienvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewährung nicht vorgelegen hätten. Eine etwaige Verjährung sei auch durch die Vor-Ort-Kontrolle am 29./30. November 2000 unterbrochen worden. Dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95.
12Am 29. März 2006 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der Kammer stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen.
13Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die einzig zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Rückforderung der Sonderprämien für männliche Rinder für die Wirtschaftsjahre 1994 bis 1999 wegen Verjährung ausgeschlossen ist, ist zu verneinen.
17Rechtsgrundlage der Rückforderung der gezahlten Sonderprämien für männliche Rinder in diesen Jahren ist Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92. Danach ist der betreffende Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2004 (dort Seite 2 bis 3), die die Kammer sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass männliche Rinder (bzw. Mutterkühe) nur in der Anzahl prämienfähig sind, wie sich aus der festgesetzten (und aus Hauptfutterfläche und Besatzungsdichtefaktor ermittelten) Großvieheinheiten (GVE) eines Betriebes ergeben (vgl. im Einzelnen: Art. 4a der VO (EWG) Nr. 2066/02 des Rates bzw. für spätere Jahre Art. 31 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/99).
18Die Zahl der (förderfähigen) GVE ist für die hier maßgeblichen Wirtschaftsjahre 1994 bis 1999 mit Bescheid des Beklagten vom 21. März 2001 rückwirkend auf 0 festgesetzt worden. Die Entscheidung hierüber ist verbindlich, nachdem die Klage des Klägers - wie dargelegt - rechtskräftig abgewiesen worden ist. Damit ist die Gewährung von Tierprämien (hier: Sonderprämien für männliche Rinder) in diesen Jahren ausgeschlossen und die Rückforderung nach Aufhebung der entsprechenden Zuwendungsbescheide gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 dem Grunde nach zwingend.
19Die VO (EWG) Nr. 3887/92 sieht insoweit auch keine Verjährungsvorschriften vor. Die Jahresfrist für die Rücknahme der Zuwendungsbescheide (§ 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) ist - soweit deren Anwendung nicht ohnehin durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen ist (Sonderregel in Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92) - unzweifelhaft eingehalten (GVE-Bescheide vom 21. März 2001; Rücknahmebescheide vom 26. September 2001).
20Die für Rückforderungen geltende Verjährungsfrist des Art. 49 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission, wonach für Beträge, die auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 13 und des Titels IV. zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, greift zu Gunsten des Klägers nicht ein.
21Zwar wird die VO (EWG) Nr. 3887/92 durch diese nachfolgende Verordnung der Kommission grundsätzlich aufgehoben (s. Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Sie gilt jedoch gem. Art. 53 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Speziell hinsichtlich der Verjährung schreibt Art. 52a VO (EG) Nr. 2419/2001 in der Fassung der VO (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 vor, dass Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 auch Anwendung findet im Hinblick auf Beihilfeanträge, die sich auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben, es sei denn, der Begünstigte hat bereits vor dem 1. Februar 2004 von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde. Auf die Vorschrift des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht verwiesen, so dass es insoweit bei der Regelung des Art. 53 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung verbleibt. Die Verjährungsvorschrift des Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 (grds. 10 Jahre, bei Gutgläubigkeit 4 Jahre) greift zugunsten des Klägers nicht ein, weil er bereits vor dem Stichtag 1. Februar 2004 über die Unrechtmäßigkeit der Beihilfe in Kenntnis gesetzt worden ist.
22Die Anwendung der Verjährungsvorschrift des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist auch nicht durch Art. 2 Abs. 2 der VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zwingend vorgeschrieben. Die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze sind zwar bei Anwendung aller sektorbezogenen Verordnungen zu beachten. Dies hat der Europäische Gerichtshof - EuGH - entschieden.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 -, NVwZ 2004, 1343 f. (Rd-Nr. 55 f. des Urteils).
24Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 enthält aber keine Sanktionen, sondern Verfahrensregelungen zur Rückführung zu Unrecht gezahlter Zuwendungen. Diese Bestimmung steht systematisch nicht im Titel IV. Grundlage für die Berechnung der Beihilfen, Kürzungen und Ausschlüsse", sondern im Titel V. Allgemeine Bestimmungen". Sie trifft auch materiell keine Regel für Kürzungen und Ausschlüsse, die den Sanktionen zuzurechnen wären, sondern schreibt das Verfahren bei der Rückabwicklung zu Unrecht geflossener Beträge vor.
25So auch: VG Münster, Urteile vom 8. März 2005 - 9 K 1896/03 - u. a. Seite 9 und 9 K 1319/03 u. a. Seite 10.
26Die VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 trennt zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einerseits und verwaltungsrechtlichen Sanktionen andererseits (vgl. z. B. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 5). Die Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist beschränkt auf den Bereich verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Sinne des Art. 5 dieser Verordnung.
27Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 10 S 385/05 -.
28Art. 4 Abs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 weist die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ausdrücklich dem Bereich verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu. Denn dort heißt es, die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen (nämlich in erster Linie der Rückerstattung des rechtswidrig erlangten Geldbetrages) stellen keine Sanktionen dar.
29Diese Trennung nimmt auch die VO (EG) Nr. 2419/2001 auf, indem sie zwischen der Rückforderung des rechtswidrig erlangten Vorteils als verwaltungsrechtliche Maßnahme einerseits und weiteren Kürzungen der Beihilfe über diesen Betrag hinaus als verwaltungsrechtliche Sanktion andererseits unterscheidet. (Vgl. Art. 32 ff. der VO (EG) Nr. 2419/2001 einerseits und Art. 49 dieser Vorschrift andererseits).
30Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Seite 15.
31Damit handelt es sich insgesamt bei der Vorschrift des Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht um eine weniger strenge Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 mit der Folge, dass ihre Anwendung nach Art. 53 VO (EG) Nr. 2419/2001 auf Altfälle" ausgeschlossen ist.
32In Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 - 10 S 385/05 - sieht die Kammer in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der verwaltungsrechtlichen Sanktionen" i.S.d. Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 auch auf Rückzahlungen zu Unrecht gewährter Beihilfen anwendbar ist. Vielmehr wird die Günstigkeitsregel erkennbar nur auf Kürzungen und Ausschlüsse angewandt.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 16.05.2002 - C-63/00 -; Urteil vom 17.07.1997 - C-345/95 -; Urteil vom 01.07.2004 - C-295/02 -.
34Die Kammer teilt daher die Auslegungszweifel, die den VGH Baden-Württemberg im bez. Beschluss zur Vorlage an den EuGH veranlasst haben, nicht, sondern hält die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 einerseits und Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung andererseits für eindeutig und sieht daher von einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsgesuch ab.
35Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 auch materiell nicht erfüllt. Diese Vorschrift erfasst mit einem 4-Jahres-Zeitraum ohnehin allenfalls Prämienrückforderungen für die Wirtschaftsjahre 1994 bis 1996. Einer genauen Klärung des Auszahlungs- und des die Verjährung unterbrechenden Zeitpunkts bedarf es insoweit allerdings nicht, weil die Beträge, die hier zurückgefordert werden, auch nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, sondern deshalb, weil eine Prämienvoraussetzung - nämlich prämienfähige Großvieheinheiten - fehlt. Allein die Festsetzung der Großvieheinheiten auf 0 ist als unmittelbare Folge von Kürzungen und Ausschlüssen zu werten; dies ist aber - wie dargelegt - nicht Streitgegenstand und kann auch nicht über den Umweg der Anfechtung der Rückforderungsbescheide erneut in die Entscheidung des Gerichts gestellt werden.
36Sonstige Gesichtspunkte, die der Rückforderung der Sonderprämien für männliche Rinder in den Wirtschaftsjahren 1994 bis 1999 nebst Zinsforderung entgegenstehen könnten, sind weder geltend gemacht, noch ersichtlich.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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