Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 Nc 35/05
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
a) die Antragstellerin / den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfahren über 22 zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester 2005/06 im Studiengang Medizin zu beteiligen und das Ergebnis des Losverfahrens ihr / ihm unverzüglich formlos bekannt zu geben,
b) die Antragstellerinnen / Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 bis 22 entfallen, zum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2005/06 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie gegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die Losentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist,
aa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2005/06 an keiner deutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder endgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist,
bb) die Immatrikulation beantragen,
c) die Antragstellerinnen / Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß b) nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt und die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt wird.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin / der Antragsteller zu 16/17 und die Antragsgegnerin zu 1/17.
2. Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.
1
G r ü n d e :
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Umfang der getroffenen Entscheidung Erfolg. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, einen Anordnungsanspruch jedoch nur im Hinblick auf eine Beteiligung an einem Losverfahren über 22 freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
3Die Anzahl der im ersten Studienjahr an der Universität E. -F. - UDE - im Studiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/06" vom 21. Juni 2005 (GV. NRW. S. 650) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 30. August 2004 (GV. NRW. S. 744) und vom 14. November 2005 (GV. NRW. S. 864) auf 171 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität E. -F. und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) ergibt, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 171 weitere 22 Studienplätze vorhanden sind:
4Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/06 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW. S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien der §§ 14-21 (Dritter Abschnitt) KapVO. Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E. -F. bezogen auf den Überprüfungsstichtag 30. September 2005 vor.
5I. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO )
6Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO).
71. Ermittlung des Lehrangebots
8Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10 KapVO ). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert.
9a) Ermittlung des Bruttolehrangebot (S)
10aa) Das Bruttolehrangebot wird nach dem eingangs zitierten § 8 Abs. 1 KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2005 ermittelt. Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Gericht mit der Antragserwiderung eine Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin" zum Stand 13. Dezember 2006 vorgelegt, nach der der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2005/06 grundsätzlich 25 Stellen zur Verfügung stehen; eine zusätzliche Stelle ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin darüber hinaus von der Klinisch-Theoretischen Medizin zur Verfügung gestellt worden. Von danach insgesamt 26 Stellen gehen auch die Kapazitätsberechnungen der UDE und des MIWFT aus.
11Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120) und 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) festgelegt. Unter Berücksichtigung von 26 Stellen gehen die Kapazitätsberechnungen der UDE und des MIWFT von einem Bruttolehrangebot von 155 DS aus:
12Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle Angebot in DS
13C4-Professor auf Lebenszeit 4 9 36
14C3-Professor auf Lebenszeit 4 9 36
15C2-Oberassistent 3 7 21
16C1-Wissenschaft- licher Assistent 5 4 20
17A15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 2 5 10
18Wiss. Angestellter (befristet beschäftigt) 8 4 32
1926 155
20Im Gegensatz dazu hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die Stellenübersicht vom 13. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 nun angegeben, dass drei Stellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben, A15 - A13, und sieben Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte zur Verfügung stehen würden, was eine Erhöhung des Lehrdeputats um 1 DS zur Folge hätte. Auf Nachfrage zu diesem Widerspruch hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2006 erläutert, dass die genannte Stellenübersicht den Stellen-/Planstellenbestand zutreffend wiedergebe. Bei der Erstellung der Kapazitätsunterlagen sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass eine akademische Ratsstelle in eine Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter umgewandelt worden sei; eine derartige Umwandlung habe indessen tatsächlich nicht stattgefunden. Angesichts dieser nachvollziehbaren und zudem studienbewerberfreundlichen Berichtigung der Kapazitätsunterlagen ist im Weiteren von einem Bruttolehrangebot von 156 DS auszugehen.
21bb) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen somit - wie auch schon in den Vorjahren - insgesamt 3 Stellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben mit einem Lehrdeputat von jeweils 5 DS zur Verfügung. Soweit eine dieser Stellen mit Frau Dr. L.--- besetzt ist, die tatsächlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht und damit an sich wohl ständige Lehraufgaben im Umfang von 4 DS zu erbringen hat, wirkt sich dies angesichts des aus § 8 KapVO folgenden abstrakten Stellenprinzips kapazitätsrechtlich nicht aus. Auch diese Stelle ist danach mit dem abstrakt vorgesehen Lehrdeputat von 5 DS in die Berechnungen einzubeziehen.
22cc) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen danach ferner - ebenfalls wie schon in den Vorjahren - 7 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung. Soweit die Antragsgegnerin bei den befristet angestellten wissenschaftlichen Angestellten gegenüber unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten eine Regellehrverpflichtung von 4 DS anstatt 8 DS zugrunde gelegt hat, entspricht dies der insoweit unverändert gebliebenen Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine höhere Lehrverpflichtung käme nur in Betracht, wenn das befristete Anstellungsverhältnis - etwa wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften - als unbefristet gelten würde oder wenn im Einzelfall eine höhere Lehrverpflichtung als 4 Lehrveranstaltungsstunden vereinbart worden oder ggf. aus sonstigen Umständen herzuleiten wäre. Dies ist vorliegend im Ergebnis nicht der Fall:
23Was die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen anbelangt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3835) geschlossen worden sind, ist gemäß § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG für die vor dem 23. Februar 2002 und für die zwischen dem 27. Juli 2004 und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträge auf das Hochschulrahmengesetz vom 19. Januar 1999 (BGBl. I, S. 18) in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2785) - HRG a.F. - abzustellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 mit Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - für insgesamt verfassungswidrig erklärt hat. Gemäß § 57 b Abs. 1 HRG a.F. bedarf der Abschluss befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die insoweit in Betracht kommenden sachlichen Gründe nennt § 57 b Abs. 2 HRG a.F. unter den Ziffern 1 - 5 beispielhaft; § 57 b Abs. 5 HRG a.F. bestimmt, dass der Grund für die Befristung - u.a. nach Absatz 2 - im Arbeitsvertrag anzugeben ist, andernfalls die Rechtfertigung der Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. Die zulässige Dauer der Befristung beurteilt sich nach § 57 c HRG a.F., differenziert nach der Ausrichtung der Beschäftigungsverhältnisse in den Vorschriften des § 57 b Abs. 2 bis 4 HRG a.F. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HRG kann ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a.F. bis zur Dauer von 5 Jahren abgeschlossen werden.
24Für die übrigen seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsverträge sind gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 1 HdaVÄndG die §§ 57 a bis 57 e in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - HRG n.F. - anzuwenden. Nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 HRG n.F. ist insoweit im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Ferner regelt § 57 b Abs. 1 HRG n.F., dass die Befristung des nicht promovierten Personenkreises bis zu einer Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig ist. Auch wenn in den §§ 57 a f. HRG n.F. auf die Statuierung von detaillierten sachlichen Gründen für die Befristung verzichtet wird, so beruht dies doch darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegende Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses bei der Personengruppe des § 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG die Befristung legitimiert.
25Vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: September 2004, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrs. 14/6852, S. 20.
26Diese Förderungsaufgabe nach § 2 Abs. 2 HRG hat aber gerade zum Ziel, den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten.
27Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Dezember 2005, § 2 Rdnr. 25.
28Vor diesem Hintergrund hat die Kammer von allen befristet angestellten wissenschaftlichen Angestellten, deren Arbeitsvertrag keinen ausdrücklichen Befristungsgrund enthält, entsprechende eidesstattliche Versicherungen erbeten. Hiervon ausgehend ergibt sich nun Folgendes:
29Nach der mit der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2006 vorgelegten Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 13. Dezember 2006 sind im Berechnungszeitraum in der Vorklinik die folgenden wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Verträgen beschäftigt und werden auch auf entsprechenden Stellen geführt:
30H.
31C.
32H1. (50 %)
33Dr. P. -Q. (50 %)
34Dr. J. v. S.
35Prof. Dr. C1.
36O. (50 %)
37T. (50 %)
38Dr. C2. -Q1.
39Im Ergebnis hat das Gericht bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS. Dies folgt im Einzelnen aus den folgenden Umständen:
40(1) Bezüglich der wissenschaftlichen Angestellten H. , Dr. von S. und Dr. C2. -Q1. haben dem Gericht die Arbeitsverträge bereits in den Leitverfahren 4 NC 262/03 und 4 NC 66/04 zum Wintersemester 2003/04 und 2004/05 vorgelegen und die Kammer hatte insoweit keine Bedenken, die Befristung der Verträge unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung lehrdeputatsmindernd zu akzeptieren. Hieran ist auch für das in Rede stehende Wintersemester 2005/06 festzuhalten. Soweit das Arbeitsverhältnis mit Frau Dr. von S. im laufenden Berechnungszeitraum mit Arbeitsvertrag vom 9. November 2005 noch einmal bis zum 28. Februar 2006 verlängert worden ist, gibt dies schon angesichts des nur kurzen Verlängerungszeitraums mit der Stelleninhaberin keinen Anlass für eine andere Einschätzung.
41(2) Die Arbeitsverträge von Frau H1. vom 29. März 2005 und Frau O. vom 30. August 2005 enthalten ausdrücklich den Zusatz, dass den beiden Stelleninhabern (auch) die Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben wird. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse, die den zeitlichen Rahmen des § 57 b) Abs. 1 HRG n.F. nicht überschreiten und den Zusatz nach § 57 b) Abs. 3 HRG n.F. enthalten, und der Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS ist danach ohne weiteres gerechtfertigt.
42(3) Den befristeten Arbeitsverträgen von Frau C. vom 20. Januar 2005, Frau Dr. P. -Q. vom 23. Juni 2005 und Herrn T. vom 22. November 2005, die den Anforderungen des § 57 b) HRG n.F. entsprechen, ist ein ausdrücklicher sachlicher Befristungsgrund im Sinne einer Fort- und Weiterbildung nicht zu entnehmen. Auch liegen dem Gericht keine entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen der Stelleninhaber vor. Indessen handelt es sich - soweit ersichtlich - in Bezug auf Frau C. und Frau Dr. P. -Q. jeweils um die erstmalige Begründung eines derartigen Arbeitsverhältnisses, bei der der Routinemangel der wissenschaftlichen Angestellten als sachlicher Grund für den Ansatz einer ermäßigten Lehrverpflichtung angesehen werden kann,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 f. (363).
44Das Arbeitsverhältnis mit Herr T1. ist durch den genannten Arbeitsvertrag zwar bereits verlängert worden, so dass es sich an sich in seinem Fall - derzeit - nicht mehr um die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Da Herr T1. nach den vorliegenden Unterlagen indessen offenkundig tatsächlich erst seit Juni 2005 beschäftigt wird, ist angesichts dieser zeitlichen Komponente unabhängig von der Frage der Anzahl der bisherigen (offenkundig kurzen) Beschäftigungsverhältnisse unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten Rechtsgedankens von einem Routinemangel auszugehen, der als sachlicher Grund den Ansatz einer ermäßigten Lehrverpflichtung rechtfertigt.
45(4) Problematisch, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, ist die Ansetzung eines Lehrdeputats von lediglich 4 DS für die Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in tatsächlicher Hinsicht Herr Prof. Dr. C1. inne hat. Herr Prof. Dr. C1. ist seit dem 1. Januar 2001 am Institut für Physiologie beschäftigt. Sein erster bis zum 31. Dezember 2005 laufender Arbeitsvertrag, bei dessen Abschluss Herr Prof. Dr. C1. bereits Privatdozent und damit habilitiert war, enthielt als Befristungsgrund im Sinne des § 57 b) Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. den Zusatz Einbringung besonderer Kenntnisse in die Forschungsaufgaben des Instituts für Physiologie, insbesondere im Rahmen der Kombination von elektrophysiologischen Untersuchungen und Imaging-/Laser- scanning-mikroskopie". Das Anstellungsverhältnis wies damit zunächst eine Eigenart auf, der durch ein ermäßigtes Lehrdeputat Rechnung getragen werden konnte. Indessen ist das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn Prof. Dr. C1. bereits mit Vertrag vom 28. Februar 2005 - d.h. deutlich vor Beginn des Berechnungszeitraums - für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 29. Februar 2008 - und damit im laufenden Berechnungszeitraum - verlängert worden, ohne dass ein sachlicher Befristungsgrund, der ein vermindertes Lehrdeputat rechtfertigen könnte, ersichtlich ist. Im Vertrag selbst ist lediglich angegeben, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 57 f) HRG für Dienstleistungen und Lehraufgaben erfolgt. Der in Bezug genommene § 57 f) HRG n.F. - konkret offensichtlich § 57 f) Abs. 2 HRG n.F. - ermöglicht als Übergangsregelung auf das neue Befristungsrecht den Abschluss sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse auch nach Ausschöpfung des HRG-Befristungsrahmens um drei weitere Jahre.
46Vgl. BTDrs. 15/4132 zu § 57 HRG S. 23.
47Neben der Erleichterung des Übergangs auf das neue Befristungsrecht sollte das dadurch eröffnete Zeitfenster bis zum 29. Februar 2008 dazu genutzt werden, die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der Qualifikationsphase zu verbessern.
48Vgl. BTDrs. 15/4132 a.a.O.
49Mit dieser Intention weist das Anstellungsverhältnis allerdings nicht ohne weiteres eine Besonderheit auf, der durch ein vermindertes Lehrdeputat begegnet werden müsste. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 8. Februar 2006 auch lediglich dargelegt, dass eine über den 29. Februar 2008 hinausgehende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn Prof. Dr. C1. ausgeschlossen sei - was der gesetzlichen Regelung der §§ 57 b), 57 f) HRG n.F. entspricht - und für den Stelleninhaber daher die zwingende Notwendigkeit bestehe, sich weiter zu qualifizieren und fortzubilden, um seine Chancen auf eine Arbeitsstelle außerhalb der Universität und des Universitätsklinikums zu erhöhen. Ein konkreter Fort- und Weiterbildungszweck, der einen sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung erkennen lässt, ist damit indessen weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. C1. angesichts des Umstandes, dass er seit Jahren promoviert und habilitiert ist, bereits alle grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Lebenszeitstellung als Professor erfüllt. Bei einem habilitierten Stelleninhaber, für den es letztlich allein noch um die Frage seiner weiteren Beschäftigung, sei es an oder außerhalb der Hochschule, geht und dem im Hinblick auf seine berufliche Zukunft über § 57 f) Abs. 1 HRG n.F. eine weitere zeitlich befristete Beschäftigungsmöglichkeit an der Hochschule unterhalb der Professur ermöglicht wird, ist eine Fort- und Weiterbildungsfunktion der inne gehabten Stelle aber nicht ohne weiteres erkennbar und letztlich - wie die Gesetzesmaterialien - zeigen auch nicht unbedingt Intention der Regelung. Besteht aber auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Sachgrundes nach der Übergangsregelung des § 57 f) Abs. 2 HRG n.F. die Möglichkeit, ein Beschäftigungsverhältnis bis zum 29. Januar 2008 zu verlängern, so ist dies zum einen von Bedeutung namentlich in arbeitsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Hinsicht, zum anderen aber auch für die Frage des anzusetzenden Lehrdeputats. Wird eine haushaltsmäßig abstrakt vorgesehene Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, bei der grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV von einem Lehrdeputat von 4 DS auszugehen ist, in rechtlich zulässiger Weise so besetzt, dass ein konkreter Aus-, Fort- oder Weiterbildungsbezug des Stelleninhabers weder geltend gemacht wird noch erkennbar ist, dann ist diese Stelle für diesen Zeitraum nicht ohne weiteres mit einem höheren Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen (etwa weil die Stelle zur Stellengruppe der unbefristeten Beschäftigten zu zählen wäre). Denn da hier die Befristung des Anstellungsverhältnisses mit Herrn Prof. Dr. C1. nach der Regelung des § 57 f) Abs. 2 HRG zulässig ist, gilt für den Umfang seiner (persönlichen) Lehrverpflichtung weiter die auf der Verordnungsermächtigung in § 62 HG beruhende Lehrverpflichtungsverordnung, konkret eben § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV mit einem Lehrdeputat von 4 DS. Etwas anderes kann nach Auffassung der Kammer nur gelten, wenn im Arbeitsvertrag oder in sonstigen vertraglichen Regelungen ein hiervon abweichendes - höheres - Lehrdeputat vereinbart worden wäre. Eine derartige Verpflichtung zur Erbringung höherer Lehrleistungen lässt sich dem Arbeitsvertrag von Prof. Dr. C1. vom 28. Februar 2005 indessen nicht entnehmen. Dass Herr Prof. Dr. C1. möglicherweise tatsächlich in einem größeren Umfang Lehrleistungen erbringt als dies seiner aus § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV folgenden Verpflichtung entspricht, wofür seine Erwähnung bei zahlreichen Veranstaltungen in den Vorlesungsverzeichnissen des Studienjahres 2005/06 spricht, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer nicht, für die von ihm inne gehabte Stelle ein höheres Lehrdeputat anzusetzen. Denn da es sich dabei um freiwillige (Mehr-)Leistungen handeln würde, wirken sich diese kapazitätsrechtlich nicht aus.
50(5) Daneben sind im Berechnungszeitraum als weitere wissenschaftliche Angestellte Frau B. M. (50 %), Herr T2. C3. (50 %), Frau Dr. G. , Herr Dr. M1. , Frau Dr. L.--- und Herr Dr. D. befristet beschäftigt. Indessen führt dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrdeputats. In Bezug auf Frau M. und Herrn C3. folgt dies daraus, dass diese nach ihren Arbeitsverträgen Im Rahmen der Elternzeit" der Frau Dr. I. -H2. befristet beschäftigt sind und aus Mitteln der C1-Stelle vergütet werden, die Frau Dr. I. -H2. am Institut für Medizinische Psychologie inne hat. Frau Dr. L.--- wird - wie bereits oben dargelegt - auf einer nicht besetzten Stelle einer akademischen Oberrätin geführt und aus diesen Mitteln vergütet. Da diese Stelle gemäß dem abstrakten Stellenprinzip schon mit einem Lehrdeputat von 5 DS in die Berechnung eingeflossen ist, erfolgt keine Erhöhung des Lehrdeputats, zumal Frau Dr. L.--- eidesstattlich versichert hat, zum Zwecke der Fortbildung befristet beschäftigt zu sein. Auch Frau Dr. G. und Herr Dr. M1. werden aus Mitteln zweier nicht anderweitig besetzter C1-Stellen - die sie anscheinend selbst zuvor inne hatten - vergütet, die nach dem abstrakten Stellenprinzip bereits mit einem Lehrdeputat von 4 DS berücksichtigt worden sind. Herr Dr. D. wird ebenfalls auf einer C1-Stelle geführt bzw. aus den Mittel dieser Stelle vergütet. Hierbei handelt es sich offenkundig um die C1-Stelle von Frau PD Dr. F1. -I1. , die derzeit wiederum auf einer nicht besetzten Stelle einer C4- Professur geführt wird. Auch diese Stellen sind nach dem abstrakten Stellenprinzip kapazitätsrechtlich bereits in die Berechnung eingeflossen.
51Damit verbleibt es insgesamt bei einem Bruttolehrangebot von 156 DS.
52dd) Deputatermäßigungen
53Das Bruttolehrangebot von 156 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 KapVO zu vermindern, soweit eine Regellehrverpflichtung im Einzelfall ermäßigt ist. Eine solche Deputatermäßigung ist von der UDE jedoch nicht geltend gemacht worden.
54ee) Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrauftragsstunden
55Lehrauftragsstunden i. S. d. § 10 KapVO standen in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern nach Angaben der UDE nicht zur Verfügung.
56ff) Erhöhung des Lehrangebots durch Doppel- und Zweitstudenten
57Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten über den Wortlaut und den Regelungszusammenhang der Kap VO hinaus eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass eine Nachfrageentlastung durch Doppel- und Zweitstudenten bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen ist. Demnach wäre das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin z. B. zu erhöhen, wenn vorklinische Humanmedizinstudenten gleichzeitig in einem höheren Fachsemester Zahnmedizin studieren würden oder ein Zahnmedizinstudium bereits erfolgreich abgeschlossen hätten.
58Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, KMK-HSchR 1983, S. 371 (375); OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1985 - 13 A 1626/84 -.
59Eine Immatrikulation solcher Doppel- oder Zweitstudenten liegt nach Angaben der UDE jedoch nicht vor.
60b) Dienstleistungsabzüge (§ 11 KapVO)
61Das Bruttolehrangebot (156 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, § 11 KapVO. Wie sich aus dieser Formulierung ergibt, dürfen als Dienstleistungsexport nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig.
62Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq / 2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs.
63E = CAq x Aq / 2
64Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 ( GV NRW S.50 ) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g):
65v x f
66CAq = --------
67g
68Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV.NRW S.687).
69Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 2. Dezember 2005 und in dem Erläuterungsbericht zu den Kapazitätsunterlagen im Studienjahr 2005/06 Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie (Bachelor) und Chemie (Master) im Umfang von 23,97 Deputatstunden, wobei die Berechnung der Dienstleistungs- Deputatstunden unter Zugrundelegung des Curricularanteils 0,73 für Medizinische Biologie (Bachelor) und 1,06 für Chemie (Master) erfolgt ist.
70Die gerichtliche Überprüfung ergibt insoweit folgendes:
71aa) Ermittlung E für Medizinische Biologie"
72Für den - örtlich - zulassungsbeschränkten Studiengang Medizinische Biologie" (Bachelor), der seit dem Wintersemester 2004/05 angeboten wird und für den zum Wintersemester 2005/06 wiederum 25 Studienplätze festgesetzt worden sind, erbringt die Vorklinische Medizin gemäß der vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs - Stand: 27. September 2005 - (Anhang der Anlage 13a) folgende Lehrleistungen:
73Vorlesung Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I):
740,011
75Vorlesung Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie II):
760,022
77Int. Seminar Notfallmedizin (Physiologische Chemie):
780,035
79Seminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I):
800,018
81Seminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I):
820,042
83Vorlesung Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie III):
840,011
85Praktikum Biochemie/Molekularbiologie: 0,150
86Begleitvorl. zum Kurs Mikroskop. Anatomie II : 0,014
87Kurs der Mikroskopische Anatomie II: 0,067
88Begleitvorl. Seminar Anatomie I (Neuroanatomie):
890,014
90Seminar Anatomie I (Neuroanatomie): 0,044
91Vorlesung Physiologie I: 0,022
92Vorlesung Physiologie II: 0,022
93Int. Seminar Notfallmedizin (Physiologie): 0,035
94Seminar der Physiologie I: 0,022
95Seminar der Physiologie II: 0,030
96Praktikum der Physiologie: 0,175
97Bei Zugrundelegung der von der Hochschule berücksichtigten Einsatzwerte für die Gruppengrößen und den Anrechnungsfaktor errechnet sich aus den aufgelisteten Lehrveranstaltungen ein Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,734, gerundet 0,73.
98(1) Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der aufgeführten Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums der Medizinischen Biologie grundsätzlich keine Bedenken. Die Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt in diesem Studiengang in Form von Modulen, die in § 8 Abs. 2 der Studienordnung vom 20. September 2004 (Anlage 13a) bzw. § 10 der Prüfungsordnung vom 20. September 2004 (Anlage 13a) aufgelistet sind und die ihrerseits in der erwähnten Studiengang-Quantifizierung in einzelne Lehrveranstaltungen aufgegliedert sind. Entsprechend der Prüfungsrelevanz der in der Studien- und Prüfungsordnung aufgelisteten Module sind die einzelnen Lehrveranstaltungen innerhalb dieser Module mithin ebenfalls Prüfungsfächer.
99(2) Soweit in den Dienstleistungsexport Kurse, Praktika und Seminare eingegangen sind, die gemeinsam für Studierende der Lehreinheit Vorklinische Medizin und für den Bachelorsstudiengang Medizinische Biologie angeboten werden, ist dies nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - an,
100vgl. Beschluss vom 15. Juni 2005 - 13 C 219/05 u. a., Seite 6 des Beschlussabdrucks,
101wonach bei diesen Kleingruppenveranstaltungen durch das Hinzutreten der lehreinheitsfremden Studenten die Zahl der teilnehmerbegrenzten Gruppen erhöht werden muss und der darin liegende personelle und sächliche Mehraufwand der die Dienstleistungen exportierenden Lehreinheit es rechtfertigt, den auf diese Veranstaltungen entfallenden Curricularanteil auch in den CAq des Dienstleistungsexports einzustellen.
102(3) Anders ist der Sachverhalt indessen zu beurteilen, soweit es um die oben genannten Vorlesungen geht. Um diese Vorlesungen ist der in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport nach Auffassung des Gericht zu berichtigen, da diese nicht berücksichtigungsfähig sind. Hinsichtlich dieser Vorlesungen hat die UDE nunmehr auf Nachfrage selbst ausdrücklich eingeräumt, dass es sich - anders noch als in der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2005 angegeben - eben nicht um spezifische Veranstaltungen für Medizinische Biologen handelt, sondern vielmehr um gemeinsame Veranstaltungen für Studierende der Vorklinik und der Medizinischen Biologie und teilweise auch des Masterstudiengangs Chemie. Zur Einstellung des auf diese polyvalenten Veranstaltungen entfallenden Curricularanteils in den CAq des Dienstleistungsexports beruft sich die UDE insoweit auf den bereits bezeichneten Beschluss des OVG NRW vom 15. Juni 2005 - 13 C 219/05 u.a. - betreffend das Vorjahr. Das OVG NRW hat auf Seite 6 des Beschlussabdrucks zwar dargelegt, dass einiges dafür sprechen könnte, den auf organisatorisch gemeinsame Vorlesungen für Studenten des exportierenden und des importierenden Studiengangs entfallenden Curricularanteil in den CAq des Dienstleistungsexports einzustellen; indessen ist eine abschließende Auseinandersetzung mit dieser Problematik ausdrücklich gerade nicht erfolgt. Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein,
103vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.,
104sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.
105Danach sind die oben genannten Vorlesungen im Ergebnis nicht als Dienstleistungsexport anzuerkennen mit der Folge, dass nur die nachfolgenden Veranstaltungen berücksichtigungsfähig sind:
106Int. Seminar Notfallmedizin (Physiologische Chemie): 0,035
107Seminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I):
1080,018
109Seminar Physiologische Chemie (Biochemie/Molekularbiologie I):
1100,042
111Praktikum Biochemie/Molekularbiologie: 0,150
112Kurs der Mikroskopische Anatomie II: 0,067
113Seminar Anatomie I (Neuroanatomie): 0,044
114Int. Seminar Notfallmedizin (Physiologie): 0,035
115Seminar der Physiologie I: 0,022
116Seminar der Physiologie II: 0,030
117Praktikum der Physiologie: 0,175
118Bei Zugrundelegung der von der Hochschule berücksichtigten Einsatzwerte für die Gruppengrößen und den Anrechnungsfaktor errechnet sich daraus ein Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,618, gerundet 0,62.
119(4) Bei der Ermittlung der zur Ermittlung des Dienstleistungsexports weiter erforderlichen Einsatzgröße Aq ist die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang anzusetzen", wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin ist insoweit bei ihrer Festsetzung von Aq/2 = 12,5, also von Aq = 25 Studienanfängern ausgegangen. Dies entspricht der festgesetzten Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2005/06 und ist daher hier zugrunde zu legen - zumal dieser Wert studienbewerberfreundlich ist -, auch wenn sich offensichtlich rein rechnerisch für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor eine sehr viel höhere Aufnahmekapazität ergeben würde und die abweichende Festsetzung mit der nicht weiter erläuterten pauschalen Begründung erfolgt ist, dass sich der Studiengang im Aufbau befinde. Daraus errechnet sich nach der oben genannten Formel ein Dienstleistungsexport von
120E = 0,62 x 25/2 = 7,75 DS
121bb) Ermittlung E für Chemie/Master"
122Für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Chemie/Master" - Studienzweig Medizinisch-Biologische Chemie" -, der zum Wintersemester 2005/06 erstmals eingerichtet worden ist, erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß der vorgelegten Auflistung vom 14. Dezember 2005 (Anlage zu 13b) folgende Lehrleistungen bzw. werden folgende Lehrleistungen veranschlagt:
123Vorlesung Physiologie I: 0,02
124Vorlesung Zellbiochemie: 0,02
125Vorlesung Pathobiochemie: 0,01
126Vorlesung Physiologie II: 0,02
127Praktikum Physiologie: 0,18
128Vorlesung Molekulare Biochemie: 0,01
129Vorlesung Gewebe-/Organbiochemie: 0,01
130Praktikum Biochemie: 0,15
131Seminar Spezialisierungspraktikum Biochemie/Physiologie:
1320,04
133Spezialisierungspraktikum Biochemie/Physiologie: 0,63
134Seminar Biochemie/Physiologie (Modul Physiologie): 0,05
135Praktikum Biochemie/Physiologie (Modul Physiologie): 0,47
136Seminar Biochemie/Physiologie (Modul Biochemie): 0,05
137Praktikum Biochemie/Physiologie (Modul Biochemie): 0,47
138Bei Zugrundelegung der von der Hochschule berücksichtigten Einsatzwerte für die Gruppengrößen und den Anrechnungsfaktor errechnet sich aus den aufgelisteten Lehrveranstaltungen ein Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,13, wobei die Unterlagen - wohl wegen Rundungen - von 2,12 ausgehen; von diesem Wert werden von der UDE 50 % veranschlagt, so dass man auf einen Curricularanteil von 1,06 käme.
139Nach Auffassung der Kammer kann ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Chemie indessen nicht angesetzt werden, da dieser Studiengang nach den vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen im Studienjahr 2005/06 nicht in einer Art und Weise existent ist, die die Erbringung von Lehrleistungen und damit die Geltendmachung eines Dienstleistungsexports nach § 11 KapVO rechtfertigen könnte. Der Begriff des Studiengangs ist nicht bundeseinheitlich definiert. Kapazitätsrechtlich könnte es sich schon anbieten, für eine Begriffsbestimmung auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 der bis zum SS 1980 in Kraft gewesenen VergabeVO zurückzugreifen. Danach ist Studiengang das durch eine Prüfungsordnung oder Sudienordnung geregelte, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtete Studium eines Studienfachs.
140Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, S. 80.
141Nach § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (HG) werden Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb gemäß § 84 Abs. 4 HG erst aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten ist. Von einem Studiengang im rechtlichen Sinne kann danach grundsätzlich erst bei Vorliegen einer wirksamen Prüfungsordnung ausgegangen werden. Darüber hinaus setzt die Annahme eines Studiengangs im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO, für den Dienstleistungsexporte angesetzt werden können, die tatsächliche Aufnahme des Studienbetriebs voraus. Denn nur dann, wenn Studierende in dem Studiengang vorhanden sind, die Lehrveranstaltungen nachfragen bzw. für die Lehrveranstaltungen vorgehalten werden müssen, kann eine fremde Lehreinheit für diesen Studiengang Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen haben. Hiervon ausgehend ist für den Masterstudiengang Chemie nicht erkennbar, dass der Studienbetrieb im Studienjahr 2005/06 aufgenommen worden wäre; im Gegenteil spricht vielmehr alles dafür, dass dies nicht der Fall gewesen ist und bisher keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben sind. Im Einzelnen:
142Der Masterstudiengang Chemie ist durch Beschluss der Akkreditierungskommission am 29. September 2005, mithin unmittelbar vor Beginn des WS 2005/06, akkreditiert worden. Die Studienaufnahme ist nach den auf der Homepage der UDE mittlerweile eingestellten Informationen nur zum Wintersemester eines jeden Jahres möglich (vgl. http://www.uni-E. - essen.de/studienangebote/chemie_ma_druck.shtml.de). Zu Beginn der Wintersemesters 2005/06, zu dem damit im Studienjahr 2005/06 grundsätzlich eine Studienaufnahme in Betracht gekommen wäre, existierte eine Prüfungsordnung lediglich als Entwurf. Bekannt gegeben worden ist die Prüfungsordnung vom 6. Januar 2006 erst im Verkündungsblatt der Universität E. -F. - Amtliche Mitteilungen - vom 16. Januar 2006, wobei sie gemäß § 30 PO mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Durch dieses rückwirkende In-Kraft-Treten könnte zwar grundsätzlich von einem Studiengang ausgegangen werden. Indessen ist der Studienbetrieb zum Wintersemester 2005/06 offenkundig noch nicht aufgenommen worden. So wird der Masterstudiengang Chemie weder im Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2005/06 noch des Sommersemesters 2006 erwähnt. Auch auf der Homepage der UDE ließ sich der Masterstudiengang Chemie noch im Februar bzw. März 2006 nicht verifizieren, geschweige denn mit Veranstaltungen. Erst seit kurzer Zeit wird er dort nun angeführt, allerdings ohne dass sich - anders als bei dem ebenfalls zum Wintersemester 2005/06 eingeführten Bachelorstudiengang Chemie - Stundenpläne mit Veranstaltungen für das laufende Studienjahr 2005/06 finden würden; bei diesen Stundenplänen wird der Masterstudiengang nicht einmal erwähnt (vgl. http://www.uni-E. -essen.de/chemie/stundenplaene.shtml). Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 13. März 2006 ausdrücklich um Mitteilung gebeten worden, ob der Masterstudiengang im Berechnungsjahr 2005/06 tatsächlich bereits angeboten wird und Studierende hierfür eingeschrieben sind; ggf. ist um Erläuterung des Ansatzes eines Dienstleistungsexport gebeten worden. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 22. März 2006 nur ausweichend geantwortet. Weder hat sie unzweifelhaft angegeben, dass der Masterstudiengang Chemie tatsächlich angeboten wird noch dass Studierende eingeschrieben wären. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass der Studienbetrieb im Masterstudiengang Chemie im Studienjahr 2005/06 noch nicht aufgenommen worden ist. Dafür spricht auch, dass angesichts der erst zum Wintersemester 2005/06 erfolgten Umstellung der Diplomstudiengänge Chemie DI und DII (die nunmehr auslaufen) auf einen konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang jedenfalls noch keine eigenen Absolventen der UDE die Voraussetzungen für die Aufnahme des Masterstudiengangs Chemie erfüllen dürften (vgl. § 1 Abs. 2 PO). Wenn der Studienbetrieb im neu eingeführten Masterstudiengang Chemie indessen noch nicht aufgenommen worden ist, dann kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin hierfür im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO keine Lehrveranstaltungen zu erbringen haben. Ein Studiengang" ohne Studierende kann die personellen oder sächlichen Ressourcen einer fremden Lehreinheit - wie hier der Vorklinischen Medizin - nicht in Anspruch nehmen und die Kapazitäten in einem noch dazu sog. harten Nc-Fach mindern.
143Danach ist der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Chemie von 1,06 DS nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob sich die Umstellung der Diplomstudiengänge Chemie DI und DII auf einen konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang kapazitätsrechtlich in anderer Weise auch bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin niederschlagen könnte, ist hier nicht zu beantworten, da die Antragsgegnerin sich hierauf selbst nicht berufen und entsprechende Erwägungen nicht angestellt hat.
144Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 148,25 DS (156 DS - 7,75 DS).
1452. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage)
146Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert - CNW -, § 13 Abs. 1 Satz 1 Kap VO VI). Zum erforderlichen Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der jeweils maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist.
147a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Ziffer 4a) der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität" vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern Gruppengröße" und Anrechnungsfaktor" geht die ZVS dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung und der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 aus:
148Veranst.:
149SWS (v)
150g
151f
152Curricularanteil
153Vorlesung 48 180 1,0 0,2667
154Übung 1 60 1 0,0167
155Praktikum 37 15 0,5 1,2333
156Seminar 18 20 1,0 0,9000
157Summe: 104 2,4167
158Den weiteren Berechnungen legt die ZVS eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde.
159b) Die Universität E. -F. hat die Vorgaben der ÄAppO mit der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 - StO - rückwirkend zum 1. Oktober 2003 sowie den zugehörigen Studienplan - vorgelegt bereits zum Wintersemester 2003/04 - umgesetzt. Diese Umsetzung hat sie in Form einer Quantifizierung dieses Studiengangs belegt, so dass keine Zweifel daran bestehen, dass diese Studienordnung für die Studienanfänger zum Wintersemester 2005/06 verbindlich angewendet und die Lehrveranstaltungen entsprechend den Vorgaben der neuen ÄAppO angeboten werden. Es wird daher nachfolgend der CNW 2,42 der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt.
160aa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, die der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) 180" für Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche Teilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der erwähnten Stellungnahme der ZVS, die auch das OVG Münster seiner Rechtsprechung zugrunde legt.
161Vgl. Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -.
162Zu den konkreten Rügen der Antragsteller ist im Übrigen seitens des Wissenschaftsministeriums eine erneute Stellungnahme der ZVS eingeholt worden, in der unter der Bezeichnung Argumentationshilfe...." zur Betreuungsrelation 180" nachvollziehbar ausgeführt wird, dass der normative Ansatz der Berechnung mit Curricularnormwerten einen Rückgriff auf die konkrete Ausbildungsgestaltung nicht zulasse. Überdies wäre die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen konkret der Universität E. -F. wenig geeignet, zu einer Korrektur der Betreuungsrelation zu gelangen, weil dort die Studienanfängerzahlen bislang noch unterhalb der angenommenen Teilnehmerzahl lagen.
163bb) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat.
164Im Studienjahr 2005/06 erbringt die UDE gemäß der vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen Studienabschnitts (Stand: 16. Dezember 2005, Anlage 15), von deren Richtigkeit die Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausgeht, folgende Eigenanteile am Lehrangebot:
165Fach Anatomie:
166Kurs Makrosk. Anatomie: 0,295
167Kurs Mikrosk. Anatomie I: 0,033
168Kurs Mikrosk. Anatomie II: 0,067
169Seminar Neuroanatomie: 0,043
170Seminar Histologie/Pathologie (Anatomie) : 0,011
171Seminar Schnittbildanatomie: 0,047
172Seminar Klin. Untersuch. II (Anatomie): 0,016
173Seminar Ultraschallanatomie: 0,057
174Vorlesung Mikroskopische Anatomie I: 0,014
175Vorlesung Embryologie: 0,008
176Vorlesung Makroskopische Anatomie I: 0,014
177Vorlesung Mikroskopische Anatomie II: 0,014
178Vorlesung Anatomie (Neuroanatomie): 0,006
179Vorlesung Makroskopische Anatomie II: 0,017
1800,642
181Soweit nach der mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 vorgelegten Ergänzung (Anlage 1) zur Quantifizierung vom 16. Dezember 2005, in der für jede Veranstaltung die einzelnen Lehrenden bezeichnet werden und die hier insoweit im Folgenden zugrunde gelegt wird, an einigen Veranstaltungen der Privatdozent Dr. U. beteiligt ist, ist der Kammer bereits aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin aus dem Verfahren des Wintersemesters 2003/04 bekannt, dass Herr PD Dr. U. aufgrund seines Ausscheidens aus dem Universitätsklinikum keiner Lehreinheit angehört und allein deshalb unterrichtet, damit ihm die Venia Legendi im Fach Anatomie nicht entzogen wird. Die an Erhalt ihres Titels interessierte Lehrperson geht die Verbindlichkeit zur Erbringung unentgeltlicher Lehre indessen quasi freiwillig ein. Eine Berücksichtigung dieser freiwilligen, jederzeit beendbaren unentgeltlichen Titellehre im Rahmen der Kapazitätsberechnung, etwa als ein nicht von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachter Fremdanteil, kommt damit nicht in Betracht.
182Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. -.
183Es verbleibt demnach bei dem von dem Antragsgegner angesetzten Eigenanteil.
184Die an Veranstaltungen beteiligte Frau Dr. Q2. -H3. ist nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. März 2006 als Nachfolgerin von Frau Dr. C. , die in der Stellenübersicht vom 13. Dezember 2005 aufgeführt wird, am Institut für Anatomie beschäftigt, so dass dies kapazitätsrechtlich keine Auswirkungen hat.
185Soweit Herr Privatdozent Dr. H4. als Dozent der Vorlesung im Wahlfach Reproduktionsbiologie bezeichnet wird, der nach der Homepage der UDE am Institut für Anatomie beschäftigt ist, nicht aber in der Stellenübersicht vom 13. Dezember 2005 erwähnt wird, ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. März 2006 davon auszugehen, dass es sich bei Herrn PD Dr. H4. um einen Drittmittelbeschäftigten handelt. Drittmittelbedienstete stellen indessen kein aus eigenen haushaltsplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung erforderlichen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex-ante- Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpersonal dar. Beteiligen sich Drittmittelbedienstete neben ihren projektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, sind ihre Beiträge in Bezug auf den notwenigen Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen.
186Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. - und vom 28 Mai 2004 - 13 C 20/04 -.
187Kapazitätsrechtlich ohne Belang bleibt die in der Ergänzung zur Quantifizierung vom 16. Dezember 2005 als Lehrveranstaltung des Instituts für Anatomie aufgeführte Vorlesung Neuroanatomie am Lebenden mit Dozenten, die sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht verifizieren lassen. Denn diese Veranstaltung ist nach der Quantifizierung nicht bei der Berechnung des CNW berücksichtigt worden.
188Fach Physiologie:
189Praktikum Physiologie: 0,175
190Seminar Physiologie I+II: 0,061
191Seminar Notfallmedizin (Physiologie): 0,035
192Seminar gestörte Organfunktion: 0,030
193Vorlesung Physiologie I: 0,022
194Vorlesung Physiologie II: 0,022
1950,345
196Als Dozentin des Seminars Physiologie II wird in der Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2006 Frau Prof. Dr. U1. -C4. genannt, die nach den Angaben im Schriftsatz vom 22. März 2006 der Lehreinheit Klinisch- Praktische Medizin angehört. Ein Fremdanteil dieser Lehreinheit ist indessen in der Quantifizierung vom 16. Dezember 2005 insoweit nicht ausgewiesen worden, sondern lediglich der Lehreinheit Biologie (wohl für die Beteiligung für Frau Dr. X. ). Da für die Seminare Physiologie I und II in der bereits bezeichneten Anlage 1 insgesamt 7 Dozenten angegeben werden, ist mangels anderer Anhaltspunkte - und entsprechend der Verfahrensweise anscheinend für die Dozentin Dr. X. - davon auszugehen, dass alle Lehrenden in gleicher Weise an den Veranstaltungen beteiligt sind, so dass lediglich ein Eigenanteil von 0,051 berücksichtigt werden kann.
197An der Vorlesung Physiologie II, für die nach der Quantifizierung vom 16. Dezember 2005 allein ein Eigenanteil angesetzt worden ist, ist nach der Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2006 Herr Prof. Dr. I2. mit 0,5 SWS beteiligt, der der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angehört. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin von den vorgesehenen 4 SWS somit selbst nur 3,5 SWS erbringt, ergibt sich danach ein Wert von 0,019.
198Der Eigenanteil für das Fach Physiologie beträgt damit lediglich 0,332.
199Biochemie/Molekularbiologie:
200Prakt. Biochemie/Molek. Biologie: 0,150
201Seminar Physiologische Chemie I+II: 0,061
202Seminar Notfallmedizin: 0,035
203Seminar gestörte Organfunktion: 0,030
204Vorlesung Physiologische Chemie I: 0,011
205Vorlesung Physiologische Chemie II: 0,022
206Vorlesung Physiologische Chemie III: 0,011
2070,320
208Als Dozent der Vorlesung Physiologische Chemie III, für die nach der Quantifizierung vom 16. Dezember 2005 allein ein Eigenanteil angesetzt worden ist, wird in der Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2006 neben zwei Dozenten des Instituts für Physiologische Chemie Herr Prof. Dr. T3. bezeichnet, der der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angehört. Wenn man - mangels anderer Anhaltspunkte - zugrunde legt, dass die drei Dozenten im gleichen Umfang an der Vorlesung beteiligt sind, kann danach lediglich ein Anteil von 2/3 als Eigenanteil geltend gemacht werden, woraus ein Eigenanteil für diese Vorlesung von 0,007 (2 SWS : 180 x 2/3) folgt.
209Bei den weiteren Veranstaltungen, an denen Herr Prof. Dr. T3. sowie Herr Prof. Dr. C5. - Lehreinheit Biologie - als Dozenten beteiligt sind, ergeben sich keine Probleme, da insoweit Fremdanteile der entsprechenden Lehreinheiten ausgewiesen sind.
210Damit reduziert sich der von der Antragsgegnerin im Fachbereich Biochemie / Molekularbiologie angesetzten Eigenanteil auf 0,316.
211Fach Medizinische Psychologie:
212Kurs Medizinische Psychologie: 0,100
213Seminar Med. Psychologie/Soziologie: 0,072
214Seminar Klinische Untersuchungen: 0,028
215Vorlesung Medizinische Psychologie: 0,008
2160,208
217Fach Medizinische Soziologie:
218Kurs Medizinische Soziologie: 0,033
219Vorlesung Medizinische Soziologie: 0,002
2200,035
221Berufsfelderkundung etc.:
222Vorbereitung 1. Abschnitt Ärztl. Prüfung: 0,006
223Wahlfach: 0,050
2240,056
225Daraus errechnet sich ein Curriculareigenanteil von 1,589, der nach Rundung auf 1,59 von der Berechnung der Hochschulverwaltung sowohl in der Anlage 1 der Kapazitätsunterlagen als auch in der Quantifizierung (Anlage 15) abweicht.
226Als Fremdanteile am Lehrangebot hat die UDE für das Studienjahr 2005/06 Leistungen anderer Lehreinheiten im Umfang von 0,84 - so die Anlage 1 der Kapazitätsunterlagen - bzw. 0,83 - so die Quantifizierung, Anlage 15 - in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen Studienabschnitts ergeben sich folgende Fremdanteile:
227Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin:
228Prakt. Biologie f. Mediziner: 0,033
229Prakt. Einf. Klin. Med.: 0,057
230Prakt. Berufsfelderkundung: 0,014
231Prakt. Biochemie/Molekularbiologie: 0,025
232Seminar Allgemeinmedizin: 0,065
233Seminar Notfallmedizin Klinik: 0,070
234Seminar Klin. Untersuch. II (Anatomie): 0,045
235Seminar Ultraschallanatomie (Klin.): 0,015
236Wahlfach: 0,050
237Vorlesung Lernen lernen: 0,006
238Vorlesung Biologie für Mediziner: 0,028
2390,408
240Darüber hinaus ist als Fremdanteil die Vorlesung Physiologie II zu berücksichtigen, an der Herr Prof. Dr. I2. mit 0,5 SWS beteiligt ist (s.o.), woraus ein Curricularanteil von 0,003 (0,5 SWS : 180 bzw. 4 SWS : 180 x 1/8) folgt.
241Des Weiteren ist der Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin um die Beteiligung von Prof. Dr. T3. an der Vorlesung Physiologische Chemie III zu erhöhen, und zwar entsprechend den obigen Darlegungen zum Fachbereich Biochemie/Molekularbiologie um 1/3 von 0,011, mithin um 0,004.
242Korrespondierend mit den obigen Darlegungen zur Beteiligung von Frau Prof. Dr. U1. -C4. am Seminar Physiologie II ist der Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin um weitere 0,01 zu erhöhen.
243Damit ergibt sich insgesamt ein Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin von 0,425.
244Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin:
245Prakt. Biologie für Mediziner: 0,067
246Prakt. Med. Terminologie (Übung): 0,014
247Seminar Histologie/Pathologie: 0,011
2480,092
249Lehreinheit Physik:
250Prakt. Physik f. Mediziner: 0,100
251Vorlesung Physik f. Mediziner: 0,022
2520,122
253Lehreinheit Chemie:
254Prakt. Chemie f. Mediziner: 0,100
255Vorlesung Chemie f. Mediziner: 0,022
2560,122
257Lehreinheit Biologie:
258Prakt. Physiologie: 0,025
259Prakt. Biochemie/Molekularbiologie: 0,025
260Seminar Neuroanatomie: 0,011
261Seminar Physiologische Chemie I+II 0,010
262Seminar Physiologie I+II 0,010
2630,081
264Der Fremdanteil beträgt damit insgesamt 0,842, mithin gerundet 0,84.
265Die Summe von Eigen- und Fremdanteilen (1,59 + 0,84 = 2,43) entspricht damit nicht dem festgesetzten Curricularnormwert. Die UDE hat dies - wie vom MIWFT in früheren Kapazitätsfestsetzungsverfahren vorgegeben - in der Weise korrigiert, dass sie auf der Seite ihres Eigenanteils eine Kürzung um die Differenz zum Curricularnormwert vorgenommen hat. Diese Praxis hat die Kammer bislang im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht beanstandet.
266Unter Berücksichtigung der oben errechneten Zahlen (2,43 - 2,42 = 0,01) ist der Eigenanteil der Vorklinik somit auf 1,58 zu reduzieren. Dies entspricht im Ergebnis auch dem von der UDE angesetzten Eigenanteil.
267Ausgehend von einem Lehrangebot von 148,25 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,58 errechnet sich daraus nach der Formel 5 zur Anlage 1 der Kap VO eine jährliche Aufnahmekapazität von
268148,25 x 2 / 1,58 = 187,658 = gerundet 188 Studienplätzen.
269II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 - 21 Kap VO).
270Bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des Dritten Abschnitts der Kap VO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 Kap VO haben die UDE und MWF einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte nach dem Hamburger Modell", indem für die 4-semestrige Regelstudienzeit die semesterliche Verbleiberquote ermittelt und zugrunde gelegt wurde. Die insoweit errechnete durchschnittliche Verbleiberquote für die Semester WS 02/02, SS 03, WS 03/04 und SS 04 und WS 04/05 von 0,97 ist unter Berücksichtigung des als Anlage 16 zur Antragserwiderung in das Verfahren eingeführten Zahlenmaterials nicht zu beanstanden. Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von
2711
272187,66 x ----------- = 193,46 (mathematisch) gerundet 193 Studienplätzen.
2730,97
274III.
275Dafür, dass aus anderen Gründen noch weitere Studienplätze/Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist nichts ersichtlich und auch nichts substantiiert vorgetragen worden.
276IV.
277Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung berücksichtigt die Loschance der Antragstellerin / des Antragstellers (22 Losplätze bei derzeit rund 370 Antragstellerinnen / Antragstellern).
278Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW,
279Beschluss vom 7. Juni 2005 -13 E 663/05-.
280der sich die Kammer anschließt, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen / Antragsteller ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag ihre unmittelbare Zulassung zum Studium beantragt haben oder ob sie ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung verschwiegener Studienplätze beantragt haben, auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn das Begehren ist letztlich auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren gerichtet.
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