Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 5386/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 19. August 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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