Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 2109/05

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Änderung ihres Familiennamens von "E1. " in "T. " zu entsprechen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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