Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 591/06

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 wird bezüglich der Androhung von Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 24.500,00 EUR festgesetzt.


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