Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 1491/06
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus N. wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 - 8 E 593/96 -, Im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413.
5Gemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
6den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2006 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,
7keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen schon deshalb zu versagen ist.
8Es bedarf daher keiner Entscheidung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob § 188 Satz 2 VwGO auf Verfahren wegen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (aus sozialen Gründen) Anwendung findet, mit der Folge, dass - bejahendenfalls - ein Rechtsschutzbedürfnis für den Prozesskostenhilfeantrag wegen Gerichtskostenfreiheit nur hinsichtlich der beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts bestünde.
9Vgl. in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 2 S 2057/97 - VBlBW 1998, 15, VGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 5 UE 851/94 - m.w.Nw., Juris, wohl auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 LA 255/05 -; a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 1987 - 8 A 1641/86 - EStTNW 1988, 128, zitiert nach Juris, nachfolgende mittels obiter dictum bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1987 - 7 B 243/87 - Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, NJW 1996, 3098, zitiert nach Juris und Thüringer OVG, Urteil vom 30. November 2004 - 1 KO 867/01 - Juris.
10Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung nicht zu.
11Seit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten Rundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung (RGebStV).
12Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 und 10 RGebStV genannten Vorschriften erhält und er dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den behinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 7 und 8 RgebStV gehört. Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung findet nicht mehr statt.
13Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202 S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 26 K 5318/05 - und vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -.
14Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt die Klägerin nicht.
15Nach § 6 Abs. 1 Nummer 3 RGebStV werden Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches von der Gebührenpflicht befreit. Die Klägerin hat indessen im Ergebnis zutreffend und insoweit unstreitig durch Vorlage des Bewilligungsbescheides der ARGE Kreis S. vom 21. September 2005 mit ihrem Befreiungsantrag angegeben, Zuschläge in Höhe von 10,- Euro für den vorliegend streitigen Befreiungszeitraum - gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV richtet sich der Befreiungszeitraum nach der Gültigkeitsdauer des SGB-Bescheides ( hier: bis 30. November 2005 ) - zu erhalten.
16Da folglich die Klägerin unstreitig einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II erhalten hat und damit die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht erfüllt ist, kann sie nach dieser Norm keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen.
17Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die ihr bewilligten Sozialleistungen nicht in voller Höhe ausgezahlt erhält. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag anders behandelt als diejenigen Leistungsempfänger, die einen solchen nicht erhalten, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG.
18Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber dabei eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Das gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier der Rundfunkgebührenpflicht und der Befreiung hiervon - braucht der Gesetzgeber nicht um eine differenzierende Berücksichtigung aller denkbarer Fälle besorgt zu sein. Er darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVWZ 1993, 881.
20Diese Grundsätze werden durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV enthaltene Bestimmung nicht verletzt. Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine abschließende Regelung dar. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Der dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, eröffnete weite Ermessensspielraum endet erst an der Willkürgrenze. Zudem sind im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen worden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte.
21Vgl. zu den Grundsätzen OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379 m.w.Nw.; zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem BerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89/98 -; zu Stichtagsregelungen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober 1996 - 5 B 80. 96 -; OVG NRW, Urteil vom 07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -.
22Es ist hiernach von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen Leistungsempfängern ohne und mit Zuschlag unterschieden hat. Insbesondere ist eine willkürliche Differenzierung nicht gegeben, weil letztere bei der gebotenen typisierenden Betrachtung regelmäßig besser gestellt sind als Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag.
23Dies gilt nach aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, auch in den Fällen, in denen der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II geringer ist als die zu zahlenden Gebühren, so dass ohne die Befreiung der Rundfunkteilnehmer nicht mehr über die ungeschmälerte Regelleistung verfügt bzw. schlechter gestellt ist als der von der Gebührenpflicht zu befreiende Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag
24vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - (Zuschlag i.H.v. 7,- EUR monatlich) mit nachfolgendem bestätigendem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13. März 2006 - 2 S 202/06 - sowie mit umfangreichen Erwägungen, VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 - (Schlechterstellung i.H.v. 4,08 EUR monatlich).
25Ein anderer der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände ist für die Klägerin nicht erkennbar.
26Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Ausschluss von Beziehern von Arbeitslosengeld mit Zuschlag regelmäßig keine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
27Die Klägerin hat bereits für den vorliegend streitigen Zeitraum bis einschließlich November 2005 ( siehe den obigen Hinweis zu § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ) einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten nicht gestellt.
28Vgl. zu den besonderen Voraussetzungen eines Härtefallantrages eingehend VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -.
29Selbst wenn man entgegen der zur Befreiungsverordnung ergangenen Rechtsprechung,
30vgl. VGH BW, Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/ 03 -, NVWZ-RR 2004, 260,
31annehmen wollte, dass es jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich wäre, über einen ggf. erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich gestellten Härtefallantrag in der Sache zu befinden - wofür immerhin sprechen könnte, dass, anders als nach der alten Rechtslage, vom Beklagten über beide Anträge zu entscheiden wäre/ist, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
32Denn die Klägerin könnte auch keine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen, weil ein Fall der besonderen Härte nicht vorliegt.
33§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und die Aufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann." (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). Eine Härtefallregelung kann mithin nur in den Fällen greifen, in denen der jeweilige Antragsteller nicht zu dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV benannten Personenkreis gehört. Die Klägerin indessen unterfällt diesem Personenkreis, soll aber kraft ausdrücklicher Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV wegen des ihr gewährten Zuschusses nicht zu den zu befreienden Sozialleistungsempfängern gehören, so dass die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht zur Anwendung kommt.
34Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen Fall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Wenn eine Einkommensermittlung unter Berücksichtigung von notwendigen Ausgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr vorzunehmen ist, würde es vielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn im Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung durchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde.
35Deshalb bedingt allein der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise lediglich über ein Einkommen verfügt, das dem in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach entspricht bzw. dieses bei Abzug zu zahlender Rundfunkgebühren geringfügig unterschreitet, nicht die Annahme eines besonderen atypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in ihrer Person und ihren besonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben sein, die eine solche Annahme begründen könnten.
36Im Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung: VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - und VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - a. a. O.
37Einen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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