Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 2607/03
Tenor
Die Ordnungs-/Sanierungsverfügungen des Beklagten vom 21. Oktober 2002 in der Fassung der Verfügungen vom 24. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 15. April 2003 werden aufgehoben, soweit darin den Klägern aufgegeben wird, die Straßenabsenkung mit beseitigen zu lassen, und die Ersatzvornahme angedroht wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind seit März 1995 je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks °°°-X. -Straße 14 a in P. -F. (Gemarkung P. - F. , Flur 66, Flurstück 396). Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Die andere Doppelhaushälfte steht auf dem nördlich anschließendem Grundstück °°°-X. -Straße 14 b (Gemarkung P. -F. , Flur 66, Flurstück 325), welches seit dem Jahr 1994 Herrn H. und Frau D. T. , den Klägern in dem Parallelverfahren 15 K 2608/03, ebenfalls als Miteigentümern je zur Hälfte gehört. Die häuslichen Abwässer beider Grundstücke gelangen über einen auf dem nördlichen Teil des Grundstücks °°°-X. -Straße 14 b errichteten gemauerten Revisionsschacht in eine gemeinsame Hausanschlußleitung; diese mündet etwa 7,85 m westlich des Revisionsschachts und etwa 1,60 m südlich der Mitte des städtischen Schachtbauwerks 1304 in den öffentlichen Mischwasserkanal, der in der °°°-X. -Straße auf der westlichen Seite der Fahrbahn mit nördlicher Fließrichtung verläuft. Nach den Angaben des Beklagten besteht dieser Straßenkanal aus Beton (Eiprofil, Höhe/ Breite 600/ 400 mm), während die Hausanschlußleitung etwa 2,50 m tief verlegt und aus Steinzeugrohren (150 mm) hergestellt sein soll. Die Einmündung der Anschlußleitung in den Hauptkanal befindet sich im oberen Drittel des Hauptrohres im Bereich einer Muffe.
3Die Baugenehmigungen für die Doppelhaushälften stammen aus dem Jahre 1908. Wie verschiedene Indizien aus den beim Beklagten dazu noch vorhandenen Akten erkennen lassen, geschah die Erstbefestigung der Straßenflächen mit der Errichtung des Straßenentwässerungskanals in dem betroffenen Teil der °°°-X. -Straße wohl vor dem Jahr 1957 durch die damalige private Eigentümerin, die Bergbau-Aktiengesellschaft F1. -L. M. , während die Hausanschlußleitungen und deren Anschließung an den Hauptkanal zusammen mit dem Endausbau der Straßen im Jahr 1957 auf öffentliche Ausschreibung hin im Auftrag der Stadt P. -F. hergestellt worden sind, welche die Straßen später übernommen hat.
4Unter dem 13. Mai 2002 teilte der Beklagte den Klägern - und ebenso den Eheleuten T. - mit, daß man am 26. April 2002 vor ihrem Grundstück eine Fahrbahnabsackung festgestellt habe. Bei deshalb durchgeführten Untersuchungen der öffentlichen Abwasseranlage habe sich gezeigt, daß der zum Grundstück der Kläger gehörige Entwässerungsanschluß beschädigt sei, und zwar u.a. mit Scherbenbildung an der öffentlichen Leitung. Der dadurch in die Kanalisation infiltrierte Boden habe eine erhebliche Absackung der Fahrbahnoberfläche verursacht. Für die Erneuerung und Unterhaltung der Anschlußleitungen bis zur öffentlichen Abwasseranlage sei gemäß § 13 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt P. -F. vom 14. Dezember 2001 (EWS a.F.) der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Kläger würden deshalb gebeten, die Reparaturen umgehend ausführen zu lassen.
5Nachdem die Kläger darauf hingewiesen hatten, daß, wie sie auf dem Video im Meßwagen selbst gesehen hätten, nicht die Anschlußleitungen der Grundstücke °°°-X. -Straße 14 a und 14 b, sondern der Hauptkanal beschädigt seien, führte der Beklagte neue Überprüfungen, u.a. am 17. Juni 2002 eine TV-Untersuchung des Hausanschlußkanals, durch. Mit je einem Schreiben vom 10. Juli 2002 forderte der Beklagte sodann unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 5 EWS a.F. die Kläger wie die Eheleute T. auf, ihre Hausanschlußleitung, die durch Rißbildungen undicht geworden sei, umgehend vom Kanalanschluß bis zum Revisionsschacht erneuern zu lassen. Die Kläger antworteten, daß die Videokameraaufnahme nach ihrer Beobachtung Rißbildungen an der Hausanschlußleitung nur im unmittelbaren Bereich von deren Einmündung in den städtischen Kanal ergeben habe, wobei dieser Kanal und nicht ihre Hausanschlußleitung defekt gewesen sei, so daß austretendes Wasser den städtischen Kanal unterspült habe. Vieles spreche dafür, daß die Risse entstanden seien, weil dadurch der städtische Kanal sich gesenkt und die Hausanschlußschlußleitung mitgezogen habe.
6Mit Schreiben vom 12. September 2002 hörte der Beklagte die Kläger - ebenso wie die Eigentümer der Doppelhaushälfte °°°-X. -Straße 14 b - wie folgt an:
7Um den Anschluß ihrer Hausanschlußleitung in den städtischen Kanal herum bestünden erhebliche Beschädigungen (stark ausgeprägte Risse und Abplatzungen) der Rohrwandung des Straßenkanals; zudem seien Risse in der Hausanschlußleitung selbst erkennbar. Dadurch seien die Standsicherheit dieser Leitung und der darüberliegenden Straßenbefestigung nicht mehr gewährleistet. Desgleichen fehle es an der erforderlichen Dichtigkeit des Anschlußkanals, so daß eine widerrechtliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könnten.
8Die Kläger erwiderten, daß auch sie den Kanal überprüft und dabei festgestellt hätten, daß ihre Hausanschlußleitung nur auf dem letzten Meter vor der Einmündung in den städtischen Kanal Haarrisse aufweise, die über der Fließrinne lägen, so daß dort Wasser nicht austrete und auch in Zukunft nicht austreten werde. Lediglich unterhalb des Anschlusses ihrer privaten Leitung an den städtischen Kanal trete Wasser aus, weil aus dem städtischen Kanal ein Stück herausgebrochen sei.
9Mit je einer an den Kläger zu 1. und an die Klägerin zu 2. gerichteten Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2002 gab der Beklagte sodann jedem der Kläger - im Hinblick auf seine gemeinsam mit den anderen Eigentümern bestehende Verantwortlichkeit - auf, bis zum 22. Januar 2003 die beschädigte Hausanschlußleitung sowie den beschädigten Hausentwässerungsanschluß durch ein seitens der Stadt zugelassenes Unternehmen instand setzen und die Straßenabsenkung mit beseitigen zu lassen (Ziffer 1.) und des weiteren bis zum 30. Januar 2003 ihm, dem Beklagten, die Durchführung dieser Maßnahmen anzuzeigen (Ziffer 2.) sowie eine Bescheinigung über die Dichtigkeit des Entwässerungsanschlusses und der Haus-anschlußleitung vorzulegen (Ziffer 3.). In Ziffer 4. der Ordnungsverfügungen drohte der Beklagte den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu 1. den Verwaltungszwang in der Form der Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von etwa 7.000,00 Euro an. In Ziffer 5. wurde die sofortige Vollziehung der Ver-fügung zu 1. angeordnet.
10Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß durch den hier vorliegenden Verstoß gegen die in § 13 EWS a.F. und ebenso in § 45 der Landesbauordnung zwingend vorgeschriebene Pflicht zur laufenden Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen einschließlich der Hausanschlußleitungen und des Anschlußstutzens an die öffentliche Abwasseranlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und wegen der damit verbundenen Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers sowie der eingetretenen Straßenabsenkung zudem eine Gefahr für die Gesundheit der umliegenden Bevölkerung und für die Verkehrssicherheit entstanden sei. Die verlangten Maßnahmen seien erforderlich und geeignet, um den satzungs- und gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen und insbesondere die Gesundheitsgefahren durch die Verschmutzung des Trinkwassers zu beseitigen.
11Entsprechende Ordnungsverfügungen erließ der Beklagte unter dem 21. Oktober 2002 gegenüber jedem der beiden Eigentümer des Nachbargrundstücks °°°-X. -Straße 14 b.
12Mit jeweils gleichlautenden Verfügungen vom 24. Oktober 2002 an jeden der Eigentümer der Grundstücke °°°-X. -Straße 14 a und 14 b änderte der Beklagte die Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2002 dahingehend ab, daß die dort in Ziffer 1. ausgesprochenen Verpflichtungen aufgrund der Gefahren sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die Gesundheit der umliegenden Bevölkerung spätestens bis zum 28. November 2002 und die Anzeigepflichten gemäß Ziffern 2. und 3. bis zum 4. Dezember 2002 zu erfüllen seien.
13Hiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein, den sie - u.a. unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betriebenen gerichtlichen Eilverfahren 15 L 2806/02 - wie folgt begründeten:
14Die Ordnungsverfügungen seien schon wegen mangelnder Bestimmtheit nach § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als rechtswidrig, wenn nicht als nichtig, anzusehen; denn in den Verfügungen werde nicht klargestellt, ob die voraussichtlichen Kosten von 7.000,00 Euro für jeden der vier Adressaten oder für jedes Grundstück oder für die gesamten Reparaturarbeiten anfallen würden. Entsprechendes gelte für Ziffer 1. der Verfügungen, in der nicht deutlich werde, welche Instand-setzungs- und Sanierungspflichten ihnen, den Klägern, auferlegt würden und auf welche Art sie die Straßenabsenkung beseitigen" lassen sollten.
15Ferner müsse - zumindest in Bezug auf die höchstens geringe Beschädigung am oberen Rohrverlauf der Hausanschlußleitung - bezweifelt werden, ob hier überhaupt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch sie, die Kläger, vorliege. Denn da sämtliche feststellbaren Schäden aus einer größeren Beschädigung des städtischen Entwässerungskanals - d.h. einem faustgroßen Loch in unmittelbarer Nähe des Eintritts ihrer Anschlußleitung - resultierten und der Beklagte wasserrechtlich für Defekte an dem Straßenkanal verantwortlich sei, erweise die Störerauswahl sich als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei selbst verpflichtet, den Defekt am städtischen Kanal, ferner die an ihrer, der Kläger, privaten Hausanschlußleitung und an ihrem Hausanschluß aufgetretenen Folgeschäden und die Folgeschäden an der Straßenbefestigung unverzüglich zu beseitigen. Daß die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzig und allein von dem städtischen Kanal ausgehe, zeigten der in ihrem, der Kläger, Auftrag erstellte Untersuchungsbericht der Firma T1. Rohrreinigungsschnelldienst vom 15. November 2002 sowie die dabei gefertigten Kanal-TV-Aufnahmen.
16Nach diesem Bericht sind bei einer Kanal-TV-Untersuchung, die vom Hause der Kläger aus durchgeführt worden sei, am Ende der Hauptgrundleitung bzw. kurz vor dem Straßenkanal Rißbildungen sichtbar geworden, die sich zu 90 % auf den oberen Rohrverlauf beschränkten, so daß durch die tägliche Benutzung der Abwasserleitung nur ein minimaler Wasserverlust auftreten könne. Jedoch befinde sich im oberen Teil des Straßenkanals über der Hausanschlußleitung ein Rohrbruch. Durch eine so minimale Undichtigkeit im Hausanschlußbereich sei eine Unterspülung des Straßenkanals nicht möglich.
17Wie die Kläger meinen, sei auch zu berücksichtigen, daß direkt über dem städtischen Kanal im Bereich der Einmündung ihrer Hausanschlußleitung seit Jahren fast täglich und des öfteren am Wochenende ein größerer, mit schweren Eisenteilen beladener LKW geparkt gewesen sei. Überdies habe die °°°-X. -Straße wegen Bauarbeiten an anderer Stelle einige Monate lang als Hauptverkehrsstraße gedient und sei von Fahrzeugen aller Art, u.a. Linienbussen und Schwertransportern, benutzt worden.
18Schließlich erfüllten die angefochtenen Ordnungsverfügungen nicht die Anforderungen des allgemeinen Polizeirechts. Das Vorgehen des Beklagten sei weder geeignet noch - angesichts der nur äußerst geringfügigen Schäden - erforderlich oder verhältnismäßig. So würde es infolge des Rohrbruchs am städtischen Kanal selbst bei einer vollständigen Neuverlegung ihrer Hausanschlußleitung und ihres Entwässerungsanschlusses kurz- bis mittelfristig wieder zur Beschädigung dieser Anlagen durch permanente Feuchtigkeit bzw. unter der Leitung angeschwemmtes Erdreich kommen. Eine Koordinierung der privaten Arbeiten an der Hausanschlußleitung mit den ebenfalls notwendigen Arbeiten am öffentlichen Kanal sei aber nicht gewährleistet. Im Hinblick auf den sehr viel größeren und auf jeden Fall folgenreichen Schaden an der städtischen Kanalisation seien die ihnen, den Klägern, auferlegten Verpflichtungen auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit als unangemessen zu bewerten.
19Die Eigentümer des Grundstücks °°°-X. -Straße 14 b gingen gegen die an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2002 und vom 24. Oktober 2002 mit gleichlautenden Widersprüchen vor.
20Mit je einem Widerspruchsbescheid vom 15. April 2003, zugestellt jeweils am 22. April 2003, wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Gleichzeitig ordnete der Beklagte an, daß die Instandsetzung nunmehr bis zum 2. Juni 2003 durchzuführen und bis zum 3. Juni 2003 ihm die Durchführung anzuzeigen sowie eine Dichtigkeitsbescheinigung vorzulegen sei.
21Zur Begründung legte der Beklagte jeweils dar, daß seine - richtigerweise als Sanierungsverfügungen zu bezeichnenden - Verfügungen vom 21. Oktober 2002 und vom 24. Oktober 2002, mit denen jedem der Kläger aufgegeben worden sei, gemeinsam mit weiteren Miteigentümern bestimmte Reparatur- und Anzeigepflichten zu erfüllen, auf §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung (GO), i.V.m. § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) und i.V.m. §§ 2, 9 und 13 EWS a.F. beruhten. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Hauptstraßenkanal - mit der Folge des Austritts von Wasser - gebrochen sei. Der Kanal sei nur dort beschädigt, wo sich der den Klägern zuzurechnende, in ihrem Sonderinteresse erstellte Anschluß ihrer gemeinsamen Entwässerungsleitung befinde. Die Ermittlungen des Tiefbauamts hätten nicht ergeben, daß der städtische Kanal ohne diesen Anschluß beschädigt worden wäre. Vielmehr habe das Tiefbauamt festgestellt, daß der schadhafte Hausanschluß den Schadenseintritt verursacht habe. Gemäß § 2 EWS a.F. seien der Kläger/ die Klägerin als (Mit-)Anschlußnehmer und Eigentümer des betroffenen Grundstücks zwangsläufig Adressaten der Verfügung.
22Die Widersprüche der Eigentümer des Grundstücks °°°-X. -Straße 14 b beschied der Beklagte in gleicher Weise.
23Am 22. Mai 2003 haben die Kläger - wie ihre Nachbarn in dem insoweit laufenden Verfahren 15 K 2608/03 - Klage erhoben.
24Die Kläger verweisen auf ihr früheres Vorbringen und fügen hinzu, daß es beispielsweise nicht auszuschließen sei, daß der Scherbenausbruch am städtischen Kanal - und ebenso die als Folgeschäden angesehenen leichten Schäden an der Haus-anschlußleitung - auf Bergschäden beruhten. Im übrigen habe der Inhaber des Rohrreinigungsschnelldienstes, Herr Günter T2. , in einem an sie, die Kläger, gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2004 bestätigt, daß ihr Hausanschluß nach den damaligen Maßstäben fachgerecht hergestellt worden sei. In dem genannten Schreiben heißt es u.a., daß es in den 50iger und 60iger Jahren dem Stand der Technik entsprochen habe, Kanalhausanschlüsse im Muffenbereich zu montieren.
25Darüberhinaus tragen die Kläger vor, daß die Hausanschlußleitung zu den Grundstücken °°°-X. -Straße 14 a und 14 b durch städtische Bedienstete oder im Auftrag der Stadt und nicht durch sie und ihre Nachbarn erstellt worden sein müsse; denn damals habe die Regelung des § 13 Abs. 5 EWS a.F noch nicht gegolten; vielmehr hätten die rechtliche Verantwortung für die Errichtung der Hausanschlüsse sowie deren tatsächliche Errichtung ausschließlich der beklagten Stadt oblegen. Daher sei der Beklagte für die defekte Anschlußleitung verantwortlich,
26während ihnen, den Klägern, gegebenenfalls ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der für die ordnungsbehördliche Maßnahme aufzubringenden Kosten bzw. der Kosten einer eventuellen Ersatzvornahme zustünde.
27Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
28die Ordnungs-/Sanierungsverfügungen des Beklagten vom 21. Oktober 2002 in der Fassung der Verfügungen vom 24. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide vom 15. April 2003 aufzuheben.
29Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.
32Überdies verweist er auf die durch seinen Produktbereich Tiefbau in dem Verwaltungsvorgang Beweissicherung" (Beiakte I) zusammengestellten Bilder und Erläuterungen über die Beschaffenheit des gemeinsamen Hausanschlusses der Grundstücke °°°-X. -Straße 14 a und 14 b sowie der zugehörigen Hausanschlußleitung, der öffentlichen Abwasseranlage im Anschlußbereich und der darüber liegenden Fahrbahndecke. Die dazu durch städtische Bedienstete mit einer Kanalvideokamera gefertigten Fotos und die Außenaufnahmen über den Straßenzustand stammen vom 14. Juli 2003. Nach der Interpretation des Beklagten zeigen sie die bis zu etwa 5 cm betragende Fahrbahnabsackung. Ferner verdeutlichten sie, daß direkt unterhalb des im Bereich einer Muffe des Hauptkanals einmündenden Hausanschlußkanals der Kläger aus der Wandung des Hauptkanals ein etwa faustgroßes Stück herausgebrochen sei, so daß dahinter ein Hohlraum mit Erdreich erkennbar werde. Das bedeute, daß dann, wenn der Hauptkanal nur kleinere Mengen an Abwasser führe, dieses der Rohrwandung folge und aufgrund der fehlenden Rohrscherbe teilweise ins Erdreich gelange. Umgekehrt sei davon auszugehen, daß durch von außen eindringendes Grund- oder Sickerwasser Boden in die Kanalisation gespült werde und sich deshalb oberhalb des schadhaften Anschlusses der Kläger bereits ein erheblicher Hohlraum gebildet und die Fahrbahnabsackung hervorgerufen habe. Darüberhinaus erwiesen die Fotos, daß die Standsicherheit der privaten Hausanschlußleitung der Kläger wegen darin befindlicher Längsrisse gefährdet sei.
33Wie der Beklagte ergänzt, habe eine neuerliche Untersuchung der Anschlüsse mit dem TV-Kanalwagen vom 24. März 2004 bestätigt, daß die Schäden an der sich ansonsten in einwandfreiem Zustand befindlichen städtischen Kanalisation lokal auf die Anschlußstelle begrenzt seien und eindeutig aus der unsachgemäßen Errichtung dieses Anschlusses herrührten, der aus fachlicher Sicht nicht im Bereich der Muffe des Hauptkanals hätte erfolgen dürfen; denn hierdurch habe man die Rohrdichtung beschädigt und andererseits, bedingt durch die an der Muffe reduzierte Stärke der Wandung, den Ausbruch von Rohrscherben verursacht.
34Zusammenfassend macht der Beklagte geltend, daß die Kläger als Grundstückseigentümer die Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung durch in das Erdreich auslaufendes Schmutzwasser im Wege der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Sanierung der defekten Anschlußleitung zu beseitigen hätten. Die Instandsetzungspflicht sei nach der heutigen Rechtslage zu beurteilen.
35Die Kammer hat Beweis erhoben insbesondere zu den Fragen, ob sich in der Fahrbahn vor den Grundstücken °°°-X. -Straße 14 a und 14 b die durch den Beklagten beschriebene Fahrbahnabsenkung befinde, wann und wie es gegebenenfalls zu der Absenkung gekommen sei, ob der städtische Abwasserkanal, die gemeinsame Hausanschlußleitung der Kläger und ihrer Nachbarn sowie der An-schluß dieser Leitung an den öffentlichen Kanal überhaupt und zudem dergestalt beschädigt seien, daß dadurch eine solche Absenkung verursacht worden sein könne, ob insbesondere der städtische Straßenkanal durch eine nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anschließung der Hausanschlußleitung der Kläger mit der Folge der Scherbenbildung beschädigt worden sein könne, ob die Standsicherheit der Hausanschlußleitung gefährdet sei und welche Reparaturen erforderlich sein werden, um sämtliche Schäden zu beheben.
36Die dazu durch Herrn Prof. Dr.-Ing. T3. in C. angefertigte Gutachtliche Stellungnahme vom Dezember 2005 (Gutachten), auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, gelangt zu den zusammenfassenden Einschätzungen, daß die Fahrbahnabsenkung vorhanden sei, daß deren Entstehung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den Rohrbrüchen an dem Anschluß der Hausanschlußleitung der Kläger an den Straßenkanal zusammenhänge, weil der Straßenkanal - nicht jedoch der Hausanschlußkanal - durch herausgebrochene Rohr- oder Muffenteile derart beschädigt sei, daß dadurch die Fahrbahnabsenkung entstanden sein könne, daß die Standsicherheit des Hausanschlußkanals der Kläger nicht mehr dauerhaft gegeben sei und jederzeit dessen totaler Einsturz eintreten könne, daß ursächlich für den Rohrbruch am Straßenkanal mit höchster Wahrscheinlichkeit ein nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechender Anschluß des Hausanschlußkanals an den städtischen Kanal durch Aufstemmen des letzteren sei, daß zur fachgerechten Sanierung des Anschlußkanals und des Anschlusses entweder eine Reparatur des Anschlusses mittels Verpressens von Dichtungsmaterial aus dem städtischen Abwasserkanal heraus und eine Renovierung des Anschlußkanals mit einer selbsttragenden Auskleidung aus bestimmten Rohren oder eine Erneuerung des An-schlußkanals und des Anschlusses in offener Bauweise erforderlich sein würden und daß die Straßenbauarbeiten zur Behebung der Fahrbahnabsenkung grundsätzlich erst nach der baulichen Sanierung des Anschlußkanals und des Anschlusses geschehen sollten, damit der Entstehung weiterer Schäden an den Kanälen kein Vorschub geleistet werde und gegebenenfalls die Verfüllung des Leitungsgrabens am Anschlußkanal mit den Reparaturarbeiten am Straßenaufbau kombiniert werden könne.
37In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2006 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
38Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
39Entscheidungsgründe:
40Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig; sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen unbegründet. Der Beklagte konnte mit den angegriffenen als Verwaltungsakte zu qualifizierenden Verfügungen den Klägern aufgeben, - untereinander gemeinschaftlich und im übrigen gemeinsam mit den Eheleuten T. , den Klägern des Verfahrens 15 K 2608/03, - die Kanalanschlußleitung zu den Grundstücken °°°- X. -Straße 14 a und 14 b sowie den Anschluß dieser Leitung an den städtischen Straßenkanal unter Einbeziehung der im Anschlußbereich entstandenen Beschädigungen des Straßenkanals auf ihre Kosten instandsetzen zu lassen; der Beklagte konnte die Kläger und die Eheleute T. auf diesem Wege aber nicht dazu heranziehen, die in den Verfügungen angesprochene Straßenabsenkung auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit nicht die wegen der Kanalreparaturen in diesem Bereich etwa anzulegenden Gräben ohnehin wieder zu verfüllen sind. Ferner ist die inzwischen gegenstandslos gewordene Androhung der Ersatzvornahme aufzuheben.
41Anders als die Kläger meinen, sind die angegriffenen Verfügungen nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit i.S.d. § 37 VwVfG formell rechtswidrig oder sogar nichtig. Wenn es in § 37 Abs. 1 VwVfG heißt, daß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein müsse, bedeutet das, daß der Regelungsgegenstand nach § 35 VwVfG festzulegen und deutlich zu machen ist, wie die getroffene Regelung aussehen soll. Dabei muß der Wille der Behörde für die Beteiligten vollständig und unzweideutig erkennbar sein. Etwa offene Fragen können durch Auslegung geklärt werden; denn der Gesetzestext hinreichend bestimmt" ist so zu verstehen, daß Bestimmbarkeit genügt.
42Vgl. P. Stelkens/ U. Stelkens in Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 10 a, 11, 12, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92 -, NWVBl 1995, 344, sowie Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, S. 8, insoweit nicht veröffentlicht.
43Im übrigen hat die Auslegung von dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen dem Betroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen auszugehen. Maßgeblich ist, wie der Inhalt sich für den Adressaten nach den diesem bekannten Umständen einschließlich der sich aus dem Verwaltungsvorgang der Behörde ergebenden Vorgeschichte sowie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben darstellt.
44Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1996 - 8 B 48.96 -, NVwZ-RR 1997, 248 f, und Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (318); P. Stelkens/ U. Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 11.
45Vorliegend hat der Beklagte die am Straßen- und am Hausanschlußkanal sowie an dem Anschluß selbst festgestellten Schäden am Beginn der Ordnungsverfügungen und außerdem in den Widerspruchsbescheiden (S. 2, 3) im einzelnen beschrieben, zumal die Kläger nach eigenen Angaben die Kanalvideos eingesehen haben, die die Stadt gefertigt hat, und überdies ihrerseits Aufnahmen durch T1. Rohreinigungsschnelldienst haben machen lassen. Damit können die Kläger den angegriffenen Verfügungen entnehmen, daß von ihnen verlangt wird, ihre Hausanschlußleitung, den Anschluß dieser Leitung an den öffentlichen Kanal einschließlich der Beschädigungen, die dieser Hauptkanal selbst im Umfeld des Anschlusses aufweist, sowie die gesamte Fahrbahn in dem Bereich der Absenkung oberhalb ihres Hausanschlusses instandsetzen", d.h. in einen funktionsfähigen Zustand dergestalt bringen zu lassen, daß sämtliche weiteren hiermit zusammenhängenden Arbeiten entbehrlich sein werden. Daß darüberhinaus die Auswahl der einzelnen deshalb durchzuführenden Maßnahmen, d.h. insbesondere die Entscheidung zwischen einer Reparatur in nicht offener Bauweise oder einer Erneuerung in offener Bauweise (dazu Gutachten, S. 21 ff), nach dem Inhalt der angegriffenen Verfügungen den Klägern selbst überlassen bleibt, bedeutet nicht, daß es den Verfügungen deshalb an der hinreichenden Bestimmtheit mangelte.
46Zu letzterem vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 9. Auflage, § 37 Rdnr. 16.
47Ob der Beklagte allerdings ausreichend genau umschrieben hat, für welche zu erwartenden Belastungen die Straße bei der Beseitigung der Fahrbahnabsenkung wiederhergestellt werden soll (Gutachten, S. 14, 23), kann dahinstehen, weil es darauf, wie darzulegen sein wird, aus anderen Gründen nicht ankommt.
48Die materiellen Grundlagen für die Instandsetzungspflicht der Kläger betreffend den Hausanschlußkanal und dessen Anschließung an den Hauptkanal bilden §§ 7 bis 9
49GO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG und i.V.m. § 13 Abs. 5 der beim Erlaß der Widerspruchsbescheides geltenden städtischen Entwässerungssatzung vom 14. Dezember 2001 (EWS a.F.) oder mit § 13 Abs. 6 der inzwischen in Kraft getretenen städtischen Entwässerungssatzung vom 1. Dezember 2005 (EWS n.F.).
50Demgegenüber stellen sich die in Rede stehenden Anordnungen des Beklagten nicht als auf §§ 14 ff des Ordnungsbehördengesetzes beruhende Maßnahmen des allgemeinen Ordnungsrechts dar, zumal der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden die in den Ausgangsbescheiden noch benutzten Bezeichnungen Ordnungsverfügung" in Sanierungsverfügung" abgeändert hat. Ungeachtet dessen sind die angegriffenen Verfügungen bei einer Gesamtbetrachtung ohnehin nicht so aufzufassen, daß der Beklagte die Kläger darin auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts in Anspruch nehmen wollte; denn da der Beklagte sich in den Begründungen der Ausgangsbescheide (bis auf die Rechtsgrundlagen am Ende) und der Widerspruchsbescheide uneingeschränkt auf die Verantwortlichkeiten des Grundstückseigentümers nach § 13 Abs. 5 EWS a.F. beruft, kann er aus der Sicht der Empfänger nicht darauf abgezielt haben, die allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften zur Gefahrenabwehr zu konkretisieren; vielmehr muß er eine typische Anordnung im Rahmen des zwischen den Beteiligten durch die Anschließung des klägerischen Grundstücks an die öffentlichen Kanalisation entstandenen Kanalbenutzungsverhältnisses beabsichtigt haben, bei dem sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten in erster Linie aus dem gemeindlichen Satzungsrecht ergeben. Daß auch der Beklagte selbst die Bescheide nicht ernsthaft dem allgemeinen Ordnungsrecht zurechnete, folgt überdies eindeutig daraus, daß er die Widersprüche der Kläger vom 21. November 2002 nicht der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde vorgelegt, sondern selbst darüber entschieden hat.
51Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1993 - 22 B 1487/93 -, NVwZ-RR 1994, 642, sowie Urteile vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, und vom 28. November 1994 - 22 A 2466/93 - , NWVBl 1995, 138.
52Die angefochtenen Verfügungen begegnen ebensowenig deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Beklagte die Kläger darin im Wege hoheitlicher Regelungen dazu herangezogen hat, aufgrund der Vorschriften der Entwässerungssatzung die In-standsetzungsarbeiten auf ihre Kosten durchzuführen zu lassen. Denn die aus § 8 GO folgende Befugnis der Kommune, die öffentliche Abwasseranlage zu betreiben, umfaßt gleichermaßen die aus der Anstaltsgewalt abzuleitende generelle Er- mächtigung, das Benutzungsverhältnis durch Sonderverordnung - oder wie hier durch Satzung - und im Einzelfall durch Verwaltungsakt auszugestalten.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NVwZ 1995, 814, für eine städtische Musikschule, und Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f, für die städtische Abwasserbeseitigung.
54Demgemäß durfte der Beklagte, soweit es um die Konkretisierung von den Be-nutzern einer kommunalen öffentlichen Einrichtung obliegenden Unterhaltungs-pflichten geht, auch ohne eine darauf gerichtete ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung entsprechende Verwaltungsakte erlassen.
55Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. September 1993 - 22 B 1487/93 -, NVwZ-RR 1994, 642, und vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 - , NVwZ-RR 1995, 244 f, sowie Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f.
56Ferner ist der nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Inan-spruchnahme aller Miteigentümer des einzelnen Grundstücks, die nach § 744 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Handlungen zur Verwaltung des gemeinsamen Grundstücks nur gemeinschaftlich vornehmen könnten, genügt;
57vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244 f, und Beschluß vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -, NVwZ-RR 97, 8; s. auch OVG NRW, Beschluß vom 23. Dezember 2003 - 15 A 4624/03 -,
58denn der Beklagte hat jeden der beiden Miteigentümer des Grundstücks in einer gleichlautenden Ordnungsverfügung zur Erledigung der Kanal- und Straßen-reparaturen herangezogen und dabei jeweils darauf hingewiesen, daß der einzelne Adressat gemeinsam mit den anderen Miteigentümern verantwortlich sei.
59Im einzelnen sind die Verfügungen vom 21./ 24. Oktober 2002 zunächst an § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. zu messen; danach führt der Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen einschließlich der Hausanschlußleitungen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage auf seine Kosten durch.
60Demgegenüber lautet § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n.F., daß der Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück und der Hausanschlußleitungen einschließlich der Einbindung in die öffentliche Abwasser-anlage auf seine Kosten durchführt.
61Vorliegend sind beide Satzungsregelungen, deren formelle und materielle Gültigkeit nicht zweifelhaft erscheint, grundsätzlich mit folgender Maßgabe zu beachten:
62Für die rechtliche Beurteilung noch nicht vollzogener, in die Zukunft wirkender be-lastender Verwaltungsakte, um die es hier geht, kommt es zunächst darauf an, ob die jeweilige Anordnung zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht ergangen ist, wohingegen bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage außerdem zu untersuchen ist, ob die Behörde die Regelung, die sie auch während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle halten muß, unter den neuen tatsächlichen und rechtlichen Umständen fortbestehen lassen darf.
63Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 (175).
64Es kann offen bleiben, ob hier die alte oder die neue Fassung der städtischen Entwässerungssatzung eingreift; denn das Ergebnis unterscheidet sich nicht.
65Zwar weicht der Wortlaut des § 13 Abs. 6 EWS n.F. jedenfalls dadurch von § 13 Abs. 5 EWS a.F. ab, daß die Vorschrift jetzt den Einschub enthält einschließlich der Einbindung in die öffentliche Abwasseranlage".
66Obwohl § 13 Abs. 5 EWS a.F. die durch diesen Einschub nunmehr speziell an-gesprochene Verpflichtung des Grundstückseigentümers, auch den Anschluß seiner Hausanschlußleitung an den öffentlichen Kanal auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten, ausdrücklich nicht nannte, haben sich die an den Eigentümer insoweit zu stellenden Anforderungen jedoch auch durch die diesbezüglich angepaßte Formulierung nicht verändert und vor allem nicht verschärft. Nach der Recht-sprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen galt schon zuvor die rechtliche Bewertung, daß die hier in Rede stehenden Handlungs- und korrespondieren Kostentragungspflichten dem Grundstückseigentümer nicht ausdrücklich satzungsmäßig zugewiesen werden müßten. Grundsätzlich habe derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)interesse an den städtischen Abwasserkanal anschließen wolle oder müsse, selbst und auf eigene Kosten den Anschluß her-zustellen und instandzuhalten, sofern dieser nicht Teil der öffentlichen Abwasser-anlage sei. Einer diesbezüglichen konstitutiven Pflichtenübertragung bedürfe es nicht.
67So - seit der Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, NWVBl 1996, 12 (13 ff) - OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl 1998, 198, und Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f.
68Daß die Hausanschlußleitungen und die Anschlußstutzen in P. -F. der öffentlichen Abwasseranlage zuzurechnen wären, sieht die Entwässerungssatzung jedoch in keiner Fassung vor. Vielmehr heißt es dazu in § 2 Satz 6 b EWS a.F. und n.F., daß zur öffentlichen Abwasseranlage nicht die Grundstücks- und Hausan-schlußleitungen einschließlich der Anschlußstutzen gehörten.
69Hat sich somit durch die Neufassung des § 13 Abs. 5 und Abs. 6 EWS die materielle Rechtslage betreffend die Instandhaltungspflichten des Grundstückseigentümers nicht geändert, hat die entsprechende Entscheidung des Beklagten, soweit sie nach § 13 Abs. 5 EWS a.F. rechtmäßig war, auch nach § 13 Abs. 6 EWS n.F. Bestand.
70Die in den angegriffenen Ordnungsverfügungen enthaltenen Aufforderungen an die Kläger, ihre Hausanschlußleitung, den Anschluß dieser Leitung an den städtischen Abwasserkanal sowie die in diesem Bereich vorhandenen Beschädigungen des städtischen Hauptkanals auf ihre Kosten instandsetzen zu lassen, sind gemäß § 13 Abs. 5 EWS a.F./ § 13 Abs. 6 EWS n.F.. gerechtfertigt. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die entsprechenden Reparaturen notwendig waren und sind und daß die Verpflichtung zu deren Durchführung bei der Anwendung der genannten Vor-schriften, ungeachtet einer etwaigen Verursachung der Sanierungsbedürftigkeit durch den Beklagten selbst, die Kläger - zusammen mit den Eheleuten T. , den Eigentümern des Nachbarhauses °°°-X. -Straße 14 b, - traf und trifft.
71So gelangt das durch Prof. Dr.-Ing. T3. im Dezember 2005 erstellte Gutachten, dessen Inhalt die Kammer wegen der Sachkompetenz des Gutachters, der Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen und der Schlüssigkeit der Darlegungen für nachvollziehbar hält und ihrer Entscheidung zugrundelegt, zu dem Ergebnis, daß die Hausanschlußleitung der Kläger ohne Zweifel vor allem durch Längsrisse, aber auch einen Querriß solche Schäden aufweise, daß die Stand-sicherheit nicht mehr dauerhaft gewährleistet sei und daß jederzeit ein totales Versagen (Einsturz) eintreten könne (Gutachten S. 15, 18, 19, 20). Dement-sprechend lassen die in der Dokumentation des Beklagten, Beiakte I, Blatt 15, 19 ff, enthaltenen Kanal- TV-Fotos, sowie die von T1. Rohrreinigungsschnelldienst im Auftrage der Kläger gefertigten Aufnahmen, Beiakte III, Blatt 32, 33, derartige in der Hausanschlußleitung befindliche Risse deutlich erkennen.
72Wie der Gutachter weiter meint, deuteten die derzeitigen Mängel der Hausanschluß-leitung eher auf deren insgesamt nicht fachgerechte Verlegung als etwa auf Berg-schäden hin (Gutachten S. 15). Letztlich zieht der Gutachter den Schluß, daß die festgestellten Schadensbilder eine bauliche Sanierung u.a. des Anschlußkanals erforderten (Gutachten S. 22).
73Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, daß man diesen Kanal - wohl Ende der 50iger Jahre - an den Straßenkanal angeschlossen habe, indem man den letzteren aufgestemmt habe. Noch zwischen den 50iger und den 70iger Jahren des vorigen Jahrhunderts sei es dabei weit verbreitet gewesen, den freigebliebenen Raum zwischen dem eingeschobenen Anschlußkanal und der ausgebrochenen Kanal-wandung mit Zementmörtel zu verspachteln (Gutachten S. 20, 21). Jedoch lasse sich auf diese Weise keine dauerhafte, wasserdichte und gelenkige Verbindung schaffen; zusätzlich könne der Hauptkanal unkontrolliert durch Risse, Scherben und Rohrbruch beschädigt werden (Gutachten S. 21). Die Hausanschlußleitung der Kläger sei nicht gelenkig und nicht dicht an den städtischen Abwasserkanal angeschlossen (Gutachten S. 18). Ende der 50igerJahre des letzten Jahrhunderts hätte ein fachgerechter Anschluß z.B. durch eine Verstärkung des städtischen Ab- wasserkanals im Anschlußbereich, durch Verwendung vorgefertigter Bauteile wie Abzweige, Anschlußformstücke oder -stutzen oder über ein Schachtbauwerk erfolgen müssen, während ein Anbohren des Hauptkanals nicht allgemeine Regel der Technik gewesen sei. Zudem hätte eine Anordnung außerhalb der Muffe das Risiko der Entstehung von Rissen, Scherben und Rohrbruch deutlich reduziert (Gutachten, S. 21).
74Insgesamt erforderten die festgestellten Schadensbilder eine Sanierung des Anschlusses an den städtischen Abwasserkanal (Gutachten, S. 22).
75Darüberhinaus weist der - ansonsten nicht reparaturbedürftige - städtische Straßenkanal nach den Feststellungen des Gutachters im Anschlußbereich folgende Schäden auf:
76Einen Rohrbruch infolge fehlender Scherbe unterhalb des linken Kämpfers/ der linken Sohle mit einem mittleren Durchmesser von etwa 6 cm und sichtbarem Boden, des weiteren Scherbenbildung oberhalb des linken Kämpfers (größte Rißbreite etwa 4 mm) und einen Rohrbruch infolge fehlender Scherbe mit einem mittleren Durch-messer von etwa 2 cm, überdies eine undichte Rohrwandung (undichter Anschluß des rechten Kämpfer- und Sohlbereichs) von etwa 5 bis 10 cm Breite mit sichtbarem Boden sowie einen Querriß von etwa 90 mm Länge unterhalb der Sohle des An-schlußkanals und von diesem ausgehend (Gutachten S. 15, 16). Ähnliches zeigen die durch den Beklagten gefertigten Kanal-TV-Fotos (Beiakte I, Blatt 15, 16, 17, 18).
77Ursächlich für die ermittelten Schäden am Hauptkanal ist nach der Einschätzung des Gutachters mit höchster Wahrscheinlichkeit der nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anschluß des Anschlußkanals durch Auf-stemmen des städtischen Kanals (Gutachten S. 20). Andererseits sei es sehr unwahrscheinlich, daß die Ursache für die an dem städtischen Kanal festgestellten Schäden darin liege, daß dieser selbst nicht nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei (Gutachten S. 15).
78Nach alledem hält der Gutachter auch den städtischen Abwasserkanal im An-schlußbereich für sanierungsbedürftig (Gutachten S. 22).
79Schließlich befindet sich nach den Erkenntnissen des Gutachters in der Fahrbahn vor den Grundstücken °°°-X. -Straße 14 a und 14 b eine etwa tropfenförmige Fahrbahnabsenkung von 13,7 qm mit einer Tiefe von bis zu 4 cm (Gutachten S. 9 ff). Der Schwerpunkt dieser Absenkung, die durch entsprechende Bauarbeiten saniert werden müsse (Gutachten S. 23), liege zumindest teilweise unmittelbar im Bereich des Anschlusses des Anschlußkanals an den städtischen Abwasserkanal bzw. nördlich davon (Gutachten S. 9, 10). Zudem genüge der Straßenoberbau nicht den Anforderungen, welche in den jetzt gültigen Richtlinien an den Oberbau vergleichbarer Straßen gestellt würden (Gutachten S. 14, 23).
80Ergibt sich nach alledem aus dem überzeugenden Inhalt des Gutachtens, daß die gemeinsame Hausanschlußleitung der Grundstücke °°°-X. - Straße 14 a und 14 b sowie der Anschluß dieser Leitung an den städtischen Hauptkanal sanierungsbedürftig waren und sind, folgt daraus die Instandsetzungspflicht der Kläger nach § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. bzw. § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n.F.; denn beide Satzungsbestimmungen verpflichten den Grundstückseigentümer zur laufenden Unterhaltung - und damit gegebenenfalls auch Reparatur oder Erneuerung - der Hausanschlußleitungen an den öffentlichen Kanal und des Anschlusses selbst.
81In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß der schadhafte, aus dem Jahr 1957 stammende Anschlußkanal sowie dessen Anschluß an den Straßenkanal - die nach der Einschätzung des Gutachters möglicherweise (so der Anschlußkanal) oder mit Sicherheit (so der Anschluß) nicht den schon zur Zeit ihrer Errichtung maß-geblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen - im Auftrag der Stadt P. -F. selbst erbaut worden sind, welcher nach dem von 1953 bis Ende 1986 geltenden städtischen Satzungsrecht auch die Herstellung, Erneuerung und Veränderung derartiger Anlagen zugewiesen war.
82Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. und des § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n.F. kommt es nämlich nicht darauf an, ob die dort jetzt normierten Ver-pflichtungen schon zu der Zeit bestanden hätten, als die Leitungen/ der Anschluß gelegt wurden oder als der nunmehr in Anspruch genommene Eigentümer das Grundstück bereits erworben hatte oder ob dieser jetzige Eigentümer die Leitungen/ den Anschluß selbst hat herstellen lassen, ob diese Anlagen andererseits sogar durch einen von der Stadt - in Erfüllung ihrer ehemals satzungsmäßigen Pflichten oder aus anderen Gründen - beauftragten Unternehmer erbaut worden sind oder ob die Funktionsunfähigkeit der Anschließungsanlagen für das Grundstück etwa darauf beruht, daß einer der Beteiligten sich in einer Weise verhalten hat, die Schadens-ersatzansprüche auslösen konnte. Ausschlaggebend für die hier betroffene un-mittelbare Unterhaltungs- und damit im konkreten Fall Instandsetzungspflicht des Grundstückseigentümers ist allein die aktuelle, d.h. zur Zeit der letzten Verwaltungs-entscheidung und ergänzend der gerichtlichen Entscheidung, gegebene Sach- und Rechtslage.
83Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f.
84Danach müssen die Kläger als Grundstückeigentümer - zusammen mit ihren Nachbarn, den Eheleuten T. , - die in ihrem Sonderinteresse zu ge- währleistende Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen für ihr Grundstück durch die Instandsetzung der Hausanschlußleitung und des Anschlusses dieser Leitung an den Straßenkanal nunmehr auf eigene Kosten (wieder)herstellen lassen.
85Dazu vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl 1998, 198.
86Einer solchen Bewertung steht es allerdings nicht entgegen, daß die Stadt P. -F. , in deren Auftrag die hier betroffene Hausanschlußleitung sowie der zugehörige Anschluß an den Hauptkanal im Jahre 1957 errichtet worden sind, möglicherweise aufgrund einer schuldhaften Verletzung des zwischen ihr und den Klägern als Anschlußnehmern bestehenden vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses in analoger Anwendung des § 280 BGB den Klägern gegenüber schadensersatzpflichtig geworden ist, weil, ausgehend von dem Ergebnis des hier eingeholten Gutachtens, der damals tätig gewordene Tiefbauunternehmer die für derartige Arbeiten maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik mißachtet und dadurch den Eintritt der durch die Kläger jetzt auf ihre Kosten zu behebenden Beschädigungen des Kanals und des Anschlusses schuldhaft verursacht hat. Die im vorliegenden Verfahren allein in Rede stehende unmittelbare Instandsetzungspflicht der Kläger aufgrund ihrer satzungsmäßigen Verantwortung als Grundstückseigentümer bleibt von derartigen gegebenenfalls anderweitig geltend zu machenden Ansprüchen jedoch unberührt.
87Diese auf § 13 Abs. 5 EWS a.F., § 13 Abs. 6 EWS n.F. beruhende Instand-setzungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die festgestellten Beschädigungen des städtischen Kanals im Umfeld des Hausanschlusses der Kläger, ungeachtet dessen, daß die Kläger auf diese Weise Teile des Hauptkanals sanieren müssen, dessen Funktionsfähigkeit genauso im öffentlichen Interesse wie in ihrem Sonderinteresse liegt.
88Die satzungsmäßige Verantwortlichkeit der Kläger auch für diese Reparaturen folgt daraus, daß es dabei um Arbeiten geht, die notwendigerweise zur Instandsetzung des Anschlusses der Hausanschlußleitung gehören. Ohne daß gleichzeitig der gesamte betroffene Bereich des Straßenkanals umfangreich saniert wird, ist eine ordnungsgemäße Anschließung der Häuser der Kläger und ihrer Nachbarn nicht möglich. Das gilt nicht nur für die durch den Gutachter in zweiter Linie in Betracht gezogene Anschlußreparatur mittels Verpressung von Dichtungsmaterial (Mörtel) per Roboter aus dem städtischen Abwasserkanal heraus zur dichten Anbindung des Anschlußkanals in Kombination mit einer Renovierung des Anschlußkanals mittels einer selbsttragenden Auskleidung mit bestimmten Arten von Rohren (Gutachten S. 22), sondern es wird ebenso bei der in erster Linie genannten Sanierung durch eine Erneuerung des Anschlußkanals und des Anschlusses an den städtischen Kanal unter Nutzung von Kernbohrungen und Anschlußformstücken in offener Bauweise bei Verschluß der Öffnung des schadhaften Anschlusses oder Austausch des geschädigten Rohres im städtischen Abwasserkanal (Gutachten S. 22) praktisch; denn bei dieser Art der Sanierung müßte die Herstellung eines funktions-fähigen neuen Anschlusses sich zwingend darauf erstrecken, daß gleichzeitig die mit dem früheren Anschluß unmittelbar verbundenen Undichtigkeiten und sonstigen Beschädigungen des Hauptkanals behoben werden. Das gilt umso mehr deshalb, weil der Straßenkanal nach der Einschätzung des Gutachters andere Schadensbilder als die auf dem fehlerhaften Anschluß beruhenden nicht aufweist und der Gutachter u.a. eine nicht ordnungsgemäße Verlegung dieses Hauptkanals für sehr unwahr-scheinlich hält (Gutachten S. 15). Auch dadurch wird bestätigt, daß die im Anschluß-bereich vorhandenen Schäden am Hauptkanal nach dem maßgeblichen heutigen Satzungsrecht vollständig der Sphäre der Kläger und ihrer Nachbarn zuzurechnen sind.
89Demgegenüber sind die Kläger nicht verpflichtet, im Rahmen der von ihnen auf ihre Kosten vorzunehmenden Instandsetzungsarbeiten die Straßenabsenkung mit beseitigen zu lassen. Eine Ermächtigungsgrundlage für den Beklagten, die Kläger im Wege der hier erlassenen Ordnungsverfügungen zur Reparatur ebenfalls der Straßenabsenkung heranzuziehen, besteht nicht.
90So verpflichten § 13 Abs. 5 Satz 1 EWS a.F. sowie § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS n.F. den Grundstückseigentümer, bestimmte Abwasseranlagen auf seine Kosten herzustellen, zu erneuern, zu verändern und laufend zu unterhalten. Dazu zählt nicht die Be-seitigung einer Straßenabsenkung, wie sie in der °°°-X. -Straße eingetreten ist, ungeachtet dessen, daß die Kläger eine eventuell - für die hier erforderliche Sanierung aber nicht notwendigerweise - auszuhebende Baugrube für Anschlußleitungen und Anschlüsse wieder ordnungsgemäß zu verfüllen haben werden.
91Zudem wäre es ohnehin nicht erkennbar, daß die Kläger - letztendlich als Kanal-benutzer - verpflichtet sein sollten, im Bereich der Straßenabsenkung auch den Straßenoberbau insoweit reparieren zu lassen, als dieser nach den Feststellungen des Gutachters (Gutachten S. 14) von vornherein nicht den entsprechenden heutigen Richtlinien genügt, was die in dem Gutachten dazu genannten umfangreichen Reparaturmaßnahmen erfordern wird (Gutachten S. 23).
92Der Beklagte konnte den Klägern die Instandsetzung der Straßenoberfläche auch nicht im Rahmen eines aus § 19 Abs. 1 Satz 2 EWS a.F. und EWS n.F. herzu-leitenden Schadensersatzanspruchs aufgeben.
93Nach beiden Fassungen des Satzung haften der Anschlußnehmer und der Indirekteinleiter für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haus- technischen Abwasseranlagen oder der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
94Diese Bestimmungen können die hier denkbaren Schadensersatzansprüche in der Gestalt von Reparaturverpflichtungen schon deshalb nicht tragen, weil sie kein materiell wirksames Ortsrecht darstellen. Denn es handelt sich dabei um Vor-schriften, die jeweils eine in der Rechtsordnung ansonsten nicht vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Anschlußnehmers der öffentlichen Kanalisation schaffen sollen und mit diesem Inhalt von den hierfür nur in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen der §§ 7 bis 9 GO nicht gedeckt sind.
95Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten grund-sätzlich durch Satzung regeln; nach § 8 Abs. 1 GO schaffen sie innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, wobei § 9 Abs. 1 GO für bestimmte der Volksgesundheit dienende Einrichtungen, u.a. die Kanalisation, auch die Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwangs zuläßt.
96Da es sich bei der Ausnutzung der so umschriebenen Ermächtigung seitens der Gemeinde indessen um Normsetzung durch die vollziehende Gewalt handelt, ist es ihr verwehrt, durch allein darauf gestützte Satzungen etwa in die Freiheit und das Eigentum der Bürger einzugreifen, den Bürgern vermögensrechtliche Leistungen aufzuerlegen oder andere Beeinträchtigungen zu schaffen, deren Einführung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben muß.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, Städte- und Gemeinderat 1986, 430 f; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Anm. II 1 (Stand: Oktober 2004); Erichsen in Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 20 Rdnr. 35.
98Für den Inhalt einer gemeindlichen Entwässerungssatzung bedeutet das, daß darin zwar u.a. ein Anschluß- und Benutzungszwang bestimmt und die Einzelheiten der damit verbundenen beiderseitigen Rechte und Pflichten konkretisiert werden dürfen,
99vgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f; Erichsen, a.a.O., § 20 Rdnr. 35,
100daß §§ 7 bis 9 GO die Gemeinde aber nicht dazu berechtigen, durch dahingehende Satzungsvorschriften eine gesetzlich nicht vorgesehene erweiterte verschuldens-unabhängige Haftung des Anschlußinhabers zu normieren; denn insoweit fehlt es wegen der damit verbundenen weitreichenden Eingriffe in die Vermögensrechte der betroffenen Bürger an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
101So für eine Entwässerungssatzung nach nordrhein-westfälischem Gemeinderecht: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302/96 -, NWVBl 1998, 196 (197); dem folgend Erichsen, a.a.O., § 20 Rdnr. 40; s. auch BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303 (2304), und OVG NRW, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 f; für eine Ent-wässerungssatzung nach baden-württembergischen Gemeinderecht: VGH Mannheim, Beschluß vom 29. Dezember 1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ-RR 1990, 388 (389).
102Ebensowenig bietet die analoge Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze über die positive Vertragsverletzung oder des § 280 BGB eine Rechtsgrundlage für einen der Stadt P. -F. gegenüber den Klägern zustehenden - und durch Ver-waltungsakt geltend zu machenden - Schadensersatzanspruch auf Beseitigung der Straßenabsenkung vor den Häusern °°°-X. -Straße 14 a und 14 b.
103So fehlt es schon an einer Grundlage, die den Beklagten ermächtigt, dem Anschlußnehmer gegenüber einen Schadensersatzanspruch der hier in Betracht kommenden schuldrechtsähnlichen Art - anders als eine unmittelbar auf Satzungs-vorschriften gestützte Instandsetzungsverpflichtung - mit den hoheitlichen Mitteln eines Verwaltungsakts zu konkretisieren.
104Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Dezember 1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ 1990, 388 ff.
105Im übrigen spricht nach der Einschätzung des Gutachters ohnehin alles dafür, daß die Straßenabsenkung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Kläger, sondern auf die der Stadt P. -F. selbst zuzurechnende fehlerhafte Herstellung des Hausanschlußkanals der Kläger zurückzuführen ist.
106Die den Klägern in Ziffern 2. und 3. der Verfügung aufgegebenen Pflichten, die Fertigstellung der Kanalreparaturen anzuzeigen und eine Dichtigkeitsbescheinigung vorzulegen, bestehen gemäß § 18 Abs. 1 EWS a.F. und n.F. sowie gemäß § 15 EWS a.F. und n.F. i.V.m. § 45 Abs. 3 bis 6 Bauordnung.
107Die in Ziffer 4. der Verfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung ist, weil die für die Erfüllung der Instandsetzungs- und Anzeigepflichten bestimmten Fristen bis zum 2. /3. Juni 2003 abgelaufen sind, ohne daß die Kläger sie wegen der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage zu beachten brauchten, inzwischen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens gegenstandslos geworden.
108Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. Januar 1988 - 20 B 3452/87 -.
109Da der Beklagte aber weder erklärt noch zumindest zu erkennen gegeben hat, daß er die Androhung nicht mehr zur Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens machen will, ist es insoweit nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen.
110Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1985 - 7 A 2311/82 -, NVwZ 1986, 763.
111Dementsprechend ist die bei Fristablauf am 2./ 3. Juni 2003 mangels Vollziehbarkeit der Grundverfügung fehlerhafte und formal fortbestehende Zwangsmittelandrohung aufzuheben.
112Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.
113Rechtsmittelbelehrung:
114Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1151. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1163. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1174. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
118dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
119Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit die nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen.
120Im Berufungsverfahren muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
121B e s c h l u ß
122Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
123G r ü n d e:
124Die Entscheidung beruht auf § 13 des Gerichtskostengesetzes a.F. und berücksichtigt die Höhe der voraussichtlichen Instandsetzungskosten (7.000,00 Euro) sowie einen Betrag von 500,00 Euro für die Zwangsmittelandrohung.
125Rechtsmittelbelehrung:
126Gegen diesen Beschluß findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
127Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein-zulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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