Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1247/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Viertel und der Antragsgegner zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (5. Kammer) - 5 K 3117/22
21. Februar 2025
5 K 3117/22 21. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2477/15
18. Mai 2018
7 K 2477/15 18. Mai 2018

Referenzen