Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 2383/06
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
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Gründe:
2Auf die Rüge des Beklagten, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, war nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu treffen.
3Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin als Bieterin im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine erneute Entscheidung über die Erteilung eines Zuschlags begehrt, handelt es sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungs-rechtlicher Art (1.); sie ist auch keinem anderen Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugewiesen (2.).
41. Für die Abgrenzung, ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzuordnen ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgeblich, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71 (73); OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2005 - 15 E 1188/05 -, NZBau 2006, 67.
6Dabei lässt sich der öffentlich-rechtliche Charakter der vorliegenden Vergabestreitigkeit allerdings nicht schon daraus ableiten, dass die Vergabe eines Auftrags durch eine öffentliche Stelle in Rede steht.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2005, a.a.O.
8Ist ein Beteiligter des zu untersuchenden Rechtsverhältnisses der öffentlichen Hand zuzuordnen, kann dies für die Entscheidung über die Natur des Rechtsverhältnisses allenfalls indiziellen Charakter haben. Gleichfalls darf nicht ohne weiteres aus der Tatsache, dass die öffentliche Stelle mit dem der Vergabe zugrunde liegenden Auftrag eine öffentliche Aufgabe erfüllt, auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Vergabestreitigkeit geschlossen werden. Denn die öffentliche Verwaltung kann die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18/91 -, BVerwGE 92, 56 (64); BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O., 74.
10Zu kurz gegriffen wäre es aber auch, das vorliegende Rechtsverhältnis allein deshalb als privatrechtlich zu charakterisieren, weil Ziel des Vergabeverfahrens der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages ist. Zwar dürfte es regelmäßig das Anliegen des unterlegenen Bieters sein, anstelle des favorisierten Bieters Vertragspartner der öffentlichen Stelle zu werden und damit einen zivilrechtlichen Vertrag mit dieser abzuschließen. Dieser Umstand ist jedoch für das zwischen dem unterlegenen Bieter und der öffentlichen Stelle bestehende Rechtsverhältnis nicht ausschlaggebend.
11Vielmehr bemisst sich der Charakter des Rechtsverhältnisses nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und den vom jeweiligen Kläger vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Maßgeblich ist dabei allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.Mai 1994, a.a.O., 74.
13Es ist dem entsprechend entscheidend, welches Gepräge das Rechtsverhältnis zwischen dem unterlegenen Bieter und der den Auftrag vergebenden Stelle in dem Stadium hat, bevor es in den abschließenden zivilrechtlichen Vertrag mit dem ausgewählten Konkurrenten einmündet. Denn dem Bieter geht es im gerichtlichen Verfahren maßgeblich darum, die von der öffentlichen Hand getroffene Auswahlentscheidung - und damit das der Entscheidung über den Zuschlag zugrunde liegende Verfahren - der gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Allein aus diesem, dem Vertragsschluss vorgelagerten Verhältnis leitet der jeweilige Bieter gegenüber der öffentlichen Stelle seinen Anspruch ab.
14Das so definierte Rechtsverhältnis ist so nachhaltig durch öffentlich- rechtliche Normen geprägt, dass es deren Rechtsnatur teilt. Maßgebend sind in diesem Stadium des Vergabeverfahrens nämlich die als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
15Das nordrhein-westfälische Vergaberecht ist ein spezieller Teil des Haushaltsrechts und teilt deshalb dessen öffentlich-rechtlichen Charakter. Gleiches gilt für die Vergabe- und Verdingungsordnungen, die den Charakter von Dienstanweisungen an die Dienststellen tragen. Die Anwendung dieser Regelungen ist im Innenverhältnis gegenüber den Trägern öffentlicher Gewalt verbindlich vorgegeben und kann nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG im Außenverhältnis auch von Bietern gefordert werden. Über Art. 3 Abs. 1 GG kommt den einschlägigen Vergabe- und Verdingungsordnungen als öffentlich-rechtliche Rechtssätze des Innenrechts mittelbar auch Wirkung für die Außenrechtsbeziehung zwischen der den Auftrag vergebenden Stelle und den Bietern zu. Infolgedessen prägt der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Innenrechtssätze auch die Rechtsnatur des Auswahlverfahrens.
16Vgl. zu Vorstehendem insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2006 - 15 E 880/06 -, VergabeR 2006, 771 ff.
17Gegenteiliges ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 13. Juni 2006 - BvR 1160/03 -, veröffentlicht am 24. Oktober 2006, nicht zu entnehmen. Dieser steht weder der oben vorgenommenen Einordnung des Vergabeverfahrens in einen öffentlich-rechtlich geprägten Auswahl- und einen durch privatrechtliche Normen bestimmten Zuschlagsteil ( Zweistufentheorie ) noch der daraus folgenden Einschätzung entgegen, der in einem Vergabeverfahren unterlegene Bieter leite seine Rechte gegenüber der Vergabestelle bezüglich des Auswahlverfahrens aus einem öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnis her. Zu dieser Problematik verhält sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nämlich nicht. Gegenstand in dem dort zu entscheidenden Verfahren war vielmehr die Frage, ob Verfassungsrecht es gebiete, Bietern im Vergabeverfahren bei Aufträgen unterhalb der in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VGV - festgelegten Schwellenwerte die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die Bietern in Vergabeverfahren bei Aufträgen oberhalb dieser Schwellenwerte zur Verfügung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies verneint und dargelegt, dass die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausreichend seien, ohne sich ausdrücklich oder konkludent zu dem dann gegebenen Rechtsweg zu äußern. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen jenes Verfahrens dargelegt hat, die Vergabeentscheidung erfolge nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, bezieht sich nach Auffassung der Kammer ausschließlich auf die - im dortigen Verfahren bereits erfolgte - Zuschlagserteilung und mithin nicht auf das der Zuschlagserteilung vorgelagerte öffentlich-rechtlich geprägte Auswahlverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsrecht sich in seiner Entscheidung gegen die Zweistufentheorie als solche gestellt hat, sind nicht erkennbar.
182. Die weitere Voraussetzung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Die hier allein in Betracht kommenden Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - finden auf das vorliegende Vergabeverfahren keine Anwendung. Der nach § 127 GWB durch § 2 VGV festgelegte Schwellenwert ist, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht, nicht erreicht.
19Aus den Bestimmungen des 4. Teils des GWB und der dortigen Festlegung eines eigenständigen ausschließlichen Rechtsweges für die Überprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen durch besondere Vergabekammern bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes kann auch nicht geschlossen werden, dass ein Primärrechtsschutz in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Schwellenwert unterschritten wird.
20Vgl. insoweit auch Beschluss der beschließenden Kammer vom 12. Juli 2006 - 12 L 673/06, veröffentlicht in Juris.
21Ebenso ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, den Rechtsschutz insoweit entsprechend demjenigen oberhalb des Schwellenwerts auszugestalten. Vielmehr stehen dem Unternehmen, dass gegen eine Vergabeentscheidung unterhalb des Schwellenwerts vorgehen will, die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, veröffentlicht in Juris.
23Nach den insoweit anzuwendenden allgemeinen Regeln ist - wie oben ausgeführt - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs.1 VwGO eröffnet.
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