Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4046/04
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Festsetzung einer Abwasserabgabe von mehr als 279.633,80 Euro).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abwasserabgabe für das im Veranlagungsjahr 2002 in der Kläranlage Q. behandelte Schmutzwasser.
3Das Landesumweltamt (LUA) setzte insoweit die Abgabe mit Bescheid vom 29. April 2003 auf 200.035,17 Euro fest. Es ging dabei von der in dem wasserrechtlichen Bescheid vom 24. September 1992 festgelegten Jahresschmutzwassermenge (JSM) von 3.645.000 m3/a aus und legte für die abgabenrelevanten Parameter CSB und Nges die gemäß § 6 AbwAG erklärten Werte 40 mg/l bzw. 15 mg/l sowie für den Parameter P den nach § 4 Abs. 5 AbwAG ausgewiesenen Wert 0,8 mg/l zugrunde.
4Mit Anschreiben vom 25. Februar 2004 leitete die Bezirksregierung B. dem LUA den von ihr dem Kläger unter dem 14. April 2000 erteilten Erlaubnisbescheid betreffend die Kläranlage Q. sowie den dazu unter dem 12. Januar 2004 ergangenen und am 16. Januar 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid zu.
5Der Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 geht von einer JSM von 5.606.557 m3/a sowie von den Überwachungswerten CSB 90 mg/l, Nges 18 mg/l und P 0,8 mg/l aus. Gegen diesen Erlaubnisbescheid hatte der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2000 Widerspruch eingelegt und sich - ergänzt mit Begründung vom 4. September 2000 - gegen die festgesetzten Überwachungswerte für CSB bzw. Nges und den Wert für den Höchstabwasserabfluß gewandt. Diesem Widerspruch hatte die Bezirksregierung B. lediglich hinsichtlich des Höchstabwasserabflusses stattgegeben.
6Daraufhin erließ das LUA mit Datum vom 30. April 2004 einen Ergänzungsbescheid zu dem Festsetzungsbescheid vom 29. April 2003. Nunmehr übernahm das LUA hinsichtlich der JSM und der Überwachungswerte für CSB, P und N die Festlegungen in dem Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 und setzte die Abgabe - allein für den Parameter P unter Halbierung des Abgabesatzes - auf insgesamt 532.350,88 Euro fest.
7Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 25. Mai 2004 machte der Kläger geltend, daß der zum Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 erst mit Zustellung am 15. Januar 2004 Bestandskraft erlangt habe. Daher seien für das Veranlagungsjahr 2002 die gemäß § 6 AbwAG erklärten Überwachungswerte zugrundezulegen.
8Das LUA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 - zugestellt am 16. Juni 2004 - zurück. Die Grundlagen für die Berechnung der Abwasserabgabe seien dem nunmehr bestandskräftig gewordenen Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 zu entnehmen.
9Unter dem 23. Mai 2006 erließ das LUA einen Änderungsbescheid ausgehend von den Bescheidwerten. Bei Gewährung der Abgabesatzhalbierung auch für die Parameter CSB und Nges kam es nunmehr zu dem Abgabebetrag von 279.633,80 Euro.
10Mit der bereits am 9. Juli 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, daß dem LUA die Zuständigkeit für die Erhebung der Abwasserabgabe nicht rechtswirksam zugewiesen worden sei.
11Überdies ginge der Ergänzungsbescheid rechtswidrig von den im Einleitungsbescheid vom 14. April 2000 festgelegten Werten aus. Da gegen diesen Bescheid mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt worden sei, fehle es für 2002 an einer wirksamen Festsetzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge. Daher sei von den erklärten Ersatzüberwachungswerten auszugehen.
12Es gebe keine rückwirkende Festsetzung von wasserrechtlichen (ordnungsrechtlichen) Bescheidwerten. Dies gelte in gleicher Weise für abgabenrechtliche Festsetzungen wie die JSM.
13Der Kläger beantragt (sinngemäß, schriftsätzlich),
14den Ergänzungsbescheid des LUA vom 30. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004, abgeändert durch Bescheid vom 23. Mai 2006, aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 200.035,17 Euro festgesetzt worden ist.
15Die Beklagte, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 622) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz des aufgelösten Landesumweltamtes übernommen hat, beantragt (schriftsätzlich),
16die Klage abzuweisen.
17Sie stellt darauf ab, daß der Abgabeberechnung zutreffend die Festlegungen des Einleitungsbescheids vom 14. April 2000 zugrundegelegt worden seien, die mit Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 rückwirkend auf den Erlaßzeitpunkt Wirksamkeit erlangt hätten.
18Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 279.633,80 Euro festgesetzt worden war, und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 - 3) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten kann das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
23Die Klage im übrigen ist zulässig, aber unbegründet.
24Mit dem Änderungsbescheid vom 23. Mai 2006, der
25- vgl. dazu Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage, Rdnr. 4 zu § 91 -
26ohne erneutes Vorverfahren durch den Kläger in das Verfahren einbezogen werden konnte - so die sinngemäße Erklärung mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 - ist die Festsetzung der Abgabe auf 279.633,80 Euro reduziert worden, so daß der Kläger mit Blick auf den unter dem 15. Juli 2004 formulierten Klageantrag weiterhin hinsichtlich eines Betrages von 79.598,63 Euro (279.633,80 Euro - 200.035,17 Euro) beschwert ist.
27Der Ergänzungsbescheid vom 30. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004, abgeändert durch Bescheid vom 23. Mai 2006, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers zur Zuständigkeit des LUA hinsichtlich der Erhebung der Abwasserabgabe und verweist dazu auf die den Beteiligten bekannten Urteile der Kammer vom 27. März 2000 (15 K 109/04) und vom 8. Juni 2006 (15 K 4814/04).
29Der Kläger kann der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Berechnung bezüglich der Parameter CSB und Nges die von ihm erklärten Werte 40 mg/l bzw. 15 mg/l sowie eine JSM von 3.645.000 m3/a zugrundezulegen seien wie dies mit dem ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom 29. April 2003 erfolgt ist.
30Die Festsetzung vom 29. April 2003 erging offensichtlich in Unkenntnis des unter dem 14. April 2000 erlassenen Erlaubnisbescheides vom 14. April 2000.
31Richtigerweise setzen der Ergänzungsbescheid vom 30. April 2004 sowie der - auch die Abgabenhalbierung für die Parameter CSB und Nges berücksichtigende - Änderungsbescheid vom 23. Mai 2006 gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG die Überwachungswerte und die Festsetzung der JSM des Bescheides vom 14. April 2000 um.
32Hinsichtlich der JSM galt dies bereits deshalb, weil der Erlaubnisbescheid schon vor dem Veranlagungsjahr 2002 insoweit bestandskräftig geworden war.
33Der Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2000 gegen den Erlaubnisbescheid richtete sich allein gegen die Überwachungswerte für CSB und Nges sowie den - hier nicht entscheidungserheblichen - Wert für den Höchstabwasserabfluß. Die in dieser Weise beschränkte Teilanfechtung bedeutete für die übrigen Festsetzungen des Erlaubnisbescheides - wie die JSM -, daß sie bestandskräftig wurden und demgemäß auch der Abgabenberechnung zugrundegelegt werden konnten und mußten.
34Vgl. zur Berücksichtigung von Teilregelungen eines Erlaubnisbescheides für die Abgabenberechnung: Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabe, Kommentar 2006, Band 2, Rdnr. 8 zu § 4 AbwAG, unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 25. April 1990 - 5 UE 1598/86 -, in NVwZ - RR 1991, 40, 41.
35Bezüglich der Überwachungswerte für CSB und Nges folgt das Gericht nicht der Auffassung des Klägers, es habe für 2002 keine wirksamen Bescheidwerte" gegeben.
36Zwar hat der Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2000 dazu geführt, daß die angeführten Überwachungswerte - auch wenn sie dem LUA bekannt gewesen wären - wegen der aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden aufschiebenden Wirkung (noch) nicht zur Grundlage einer Abgabenberechnung gemacht werden konnten.
37a.A. offenbar Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 72; während Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rdnr. 62 zu § 4 von der Möglichkeit einer Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt ausgehen.
38Etwas anderes gilt auch jedoch dann, wenn der Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Diese Entscheidung wirkt ex-tunc, d. h. der Verwaltungsakt - hier der Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 - gilt als von Anfang an wirksam.
39Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Rdnr. 45 zu § 80 mit Hinweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; so auch Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 80.
40Dies bedeutet, daß nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2004 die im Erlaubnisbescheid vom 14. April 2000 ausgewiesenen Überwachungswerte für die Abgabenberechnung heranzuziehen waren.
41Dabei geht es nicht um die rückwirkende Festsetzung von abgaberelevanten Werten. Vielmehr wird nur der Zustand hergestellt, der ohne die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels eingetreten wäre. Die Bedeutung des § 80 Abs. 1 VwGO erschöpft sich darin, dem Rechtsmittelführer für den Zeitraum zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und der Entscheidung hierüber Schutz vor einer irreparablen Vereitelung seines Rechtsanspruchs zu gewähren. Es ist nicht die Aufgabe der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung, dem Rechtsmittelführer eine zusätzliche und dauerhafte Verbesserung seiner Rechtsposition zu verschaffen.
42Vgl. Puttler, a.a.O.
43Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzugeben, da sie den Kläger mit dem Erlaß des Änderungsbescheides - bis auf einen Restbetrag von 79.598,63 Euro - klaglos gestellt hat. Bezüglich der Klageabweisung im übrigen folgt die Kostenentscheidung § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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