Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4046/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Festsetzung einer Abwasserabgabe von mehr als 279.633,80 Euro).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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