Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2864/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses I. Str. 8 in N. . Dieses Gebäude ist Teil der sog. Bereitschaftssiedlung, die in den Jahren 1938 bis 1942 von der damaligen " GmbH" für leitende Angestellte und "betriebswichtige Mitarbeiter" nach dem Gartenstadtprinzip erbaut worden war. Die Siedlung umfasst ca. 154 Wohnungen in 11 Haustypen in 2-geschossiger Bauweise.
3Am 20. Oktober 2003 trug die Beklagte die gesamte Bereitschaftssiedlung in die Denkmalliste der Stadt N. ein. In der Denkmallistenkartei heißt es zu den charakteristischen Merkmalen:
4"Die Bereitschaftssiedlung der mbH wird als Einzeldenkmal, bestehend aus den Häusern ... I. Straße 1, 2 - 20 ... in die Denkmalliste Teil A der Stadt N. zum Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes eingetragen.
5Zusätzlich werden die Villa V. Straße 7, die Einfamilienhäuser V. Straße 12 und M. Straße 4 und die Mehrfamilienhäuser M. Straße 9 und P. Straße 16 auch mit ihren kompletten Innenbauteilen, jeweils einzeln in ihrer Gesamtheit, in die Denkmalliste Teil A der Stadt N. eingetragen (...).
6Weiterhin werden alle alleeartigen Baum- und Strauchpflanzungen und Rasenflächen in den Vorgartenzonen der o. a. Straßen bzw. deren Straßenbegleitgrün in rückwärtigen oder seitlichen Gartenzonen in die Denkmalliste Teil A der Stadt N. eingetragen. Hierunter fällt auch die begrünte Mittelinsel der I1.-------straße ."
7Die Beklagte teilte der damaligen Grundstückseigentümerin, der WoGe Hüls mbH, die Eintragung in die Denkmalliste mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 mit.
8In der Folgezeit erwarben die Kläger das Eigentum an dem Hause I. Str. 8. Für das Jahr 2004 setzte die Beklagte die Grundsteuer zunächst auf 190,94 EUR fest, mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 reduzierte sie sie aufgrund eines geänderten Messbetrages auf 160,13 EUR.
9Bereits am 28. November 2004 hatten die Kläger einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 32 GrStG gestellt. Das Haus stehe unter Denkmalschutz; die anfallenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben seien in der Regel höher als der fiktive Nutzungswert für die eigene Nutzung.
10Die Beklagte wies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 hin. Danach sei Voraussetzung für einen Erlass ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichem Erhaltungsinteresse und Unrentabilität. Sie bat deshalb um eine Auflistung aller in 2004 durch den Denkmalschutz entstandenen erhöhten Verwaltungs- und Instandsetzungskosten in Gegenüberstellung zum jährlichen Nutzungswert.
11Die Kläger überreichten der Beklagten daraufhin eine Kostenaufstellung, in der sie auf der einen Seite die letzte Kaltmiete des Voreigentümers von 843,44 EUR, jährlich also 10.121,28 EUR ansetzten. Denen stellten sie folgende Aufwendungen gegenüber:
12Grundsteuer 160,13 EUR
13Gebäudeversicherung 322,78 EUR
14Straßenreinigung 80,94 EUR
15Reparatur Verglasung 181,48 EUR
16Pflegeschnitt Baumbestand 1.258,60 EUR
17Absetzung f. Abnutzung (2% von 225.850 EUR) 4.517,00 EUR
18Rückstellung für größere Reparaturen (12 x 500 EUR) 6.000,00 EUR
19Literatur: Stöckel, Grundsteuerrecht 47,00 EUR
20Summe 12.567,93 EUR
21Sie wiesen darauf hin, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse durch die Auflagen und Bindungen des Denkmalschutzes dokumentiert werde. Diese Beschränkungen hätten direkte Auswirkungen auf die Bewirtschaftung ihres Eigentums und führten letztlich zur Unrentabilität. So sei es ihnen z. B. untersagt, außen an der Hausfassade eine dringend notwendige Wärmedämmung anzubringen. Für eine erheblich kostenintensivere Innendämmung müssten u. a. die angesetzten Rückstellungen gebildet werden.
22Die Beklagte lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die geltend gemachten Kosten nicht überwiegend auf das öffentliche Erhaltungsinteresse und die daraus resultierenden Bindungen des Gebäudes zurückzuführen, sondern Kosten seien, die bei jedem anderen Gebäude gleichen Alters und gleichen Zustandes in gleicher Weise und ähnlicher Größenordnung anfallen würden. Auch die Voraussetzung einer zu erwartenden dauerhaften Unrentierlichkeit lägen nicht vor.
23Den hiergegen am 14. Juni 2005 erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass nach der Rechtsprechung von BVerwG und des BayVGH sowohl Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung als auch Rückstellungen für größere Reparaturen zu den nach § 32 GrStG berücksichtigungsfähigen Kosten gehörten. Auch das Verbot der Außendämmung und die Beschränkung auf Biberschwanzziegel bei der Neueindeckung des Daches zwinge zur Bildung höherer Rückstellungen, als sie für nicht denkmalgeschützte Häuser notwendig wären. Für die Beurteilung einer dauerhaften Unrentierlichkeit sei ein Dreijahreszeitraum heranzuziehen.
24Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2005 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass nur einzelne Bauteile noch im Original vorhanden und damit unter Schutz gestellt worden seien: Die Blendläden, die Betonwerkstein-Gewände, die Haustür mit Oberlicht und die Treppenstufen, die Nebeneingangstreppe und der komplette Kellerhals, die Terrassenstufen und -platten im Erdgeschoss sowie der Balkon im Obergeschoss. Das Dach sei nicht mehr mit einer Biberschwanzdoppeldeckung versehen, sondern mit braunen Betondachsteinen gedeckt; die Gauben und der Kaminkopf seien mit braunen Faserzementplatten bekleidet, der Ortgang sei mit speziellen Betondachsteinen ausgeführt. Es seien auch keine Original-Holzfenster mehr vorhanden, so dass auch insoweit kein besonderer Aufwand mehr erforderlich sei. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehe nur an den vorhandenen originalen Bauteilen, nur insoweit hätten Kläger einen höheren Aufwand. Kosten der Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung könnten bei der Eigennutzung nicht angesetzt werden. Voraussetzung für diese Absetzung sei nämlich, dass das Baudenkmal der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte diene. Das sei bei Eigennutzung gerade nicht der Fall. Der Kausalzusammenhang zwischen möglicher Unrentierlichkeit zu der Kulturguteigenschaft fehle. Die als besonders kostenträchtig dargestellten Biberschwanzziegel fehlten gänzlich. Der Pflegeschnitt von 1.258,60 EUR werde nicht durch die Einbeziehung der alleeartigen Baum- und Strauchpflanzungen verursacht, sondern dadurch, dass der Baumbewuchs generell der Baumschutzsatzung der Stadt N. unterfalle; schon dadurch sei eine Erhaltung des Baumbewuchses mit den notwendigen Pflegemaßnahmen erforderlich.
25Die Kläger haben am 8. September 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass es hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung nicht darauf ankomme, ob die Immobilie vermietet sei.
26Am 3. November 2005 wurde im Amtsblatt der Stadt N. die Gestaltungssatzung der Stadt N. vom 5. Oktober 2003 zum Erhalt und zur angemessenen Veränderung und Ergänzung für den gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) unter Schutz gestellten Bereich der Bereitschaftssiedlung der ehemaligen Chemischen Werke Hüls in N. bekannt gemacht.
27Auf Nachfrage des Gerichts haben die Kläger zu den von ihnen geltend gemachten Ausgaben ergänzend ausgeführt: Die Reparaturkosten für die Verglasung seien durch die Ersetzung einer Fensterscheibe aus Isolierglas angefallen, die durch einen schlagenden Klappladen, der unter Bestandsschutz stehe, zerstört worden sei. Die Kosten für die Baumpflege seien angefallen, weil neun Bäume auf dem Grundstück, die zu pflegen seien, hätten beschnitten werden müssen. Bei den Rückstellungen für größere Reparaturen handele es sich u. a. um den Neuanstrich des gesamten Hauses sowie die Sanierung des Balkons, der nach unten undicht sei, sowie der gesamten Terrasse, die nach der Gestaltungssatzung zu erhalten seien. Darüber hinaus müsse an dem Gebäude dringend eine Wärmedämmung angebracht werden. Da eine Außendämmung untersagt sei, müsse eine wesentlich kostenintensivere Innendämmung realisiert werden.
28Die Kläger beantragen,
29die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 zu verpflichten, die Grundsteuer für das Jahr 2004 in Höhe von 160,13 EUR zu erlassen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie ist der Auffassung, dass der Glasschaden nicht durch den Denkmalschutz verursacht worden sei. Bei der Verglasung habe es sich nicht um ein originales Bauteil gehandelt. Zu den Baumpflegemaßnahmen weist die Beklagte darauf hin, dass neun Bäume (zwei in der Vorgartenzone, sieben im Straßenbegleitgrün) unter Denkmalschutz fielen. Die Benutzbarkeit des Grundstücks würde durch diese Bäume nicht beeinträchtigt. Die für Erhalt und Pflege der Bäume anfallenden Kosten könnten auf Antrag jährlich gegenüber der unteren Denkmalbehörde geltend gemacht werden. Die vorgetragenen Rücklagen für Neuanstrich, Balkon- und Terrassensanierung entbehrten jeder Grundlage. Der in der Gestaltungssatzung vorgeschriebene Farbton entspreche exakt dem vom vormaligen Eigentümer (Viterra AG) Jahrzehnte vor der Unterschutzstellung gewählten und erprobten einheitlichen Anstrich bei zahlreichen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen an Fassaden in der Bereitschaftssiedlung. Der Balkon stelle nur noch bezüglich der Stützen und der Tragplatte originale Bauteile dar; alle anderen Elemente seien bereits verändert worden. Die Terrasse stelle ein originales Bauteil dar und sei zu pflegen und zu erhalten. Schäden, welche erhebliche Rückstellungen erforderlich machten, seien allerdings bei der Besichtigung im Juli 2005 nicht erkennbar gewesen.
33Das Erfordernis einer Wärmedämmung sei angesichts des vorhandenen homogenen, beidseitig verputzten Mauerwerks in einer Stärke von 36,5 cm und der nachgewiesenen globalen Erderwärmung nicht belegt. Im Übrigen fehle es an einer kausalen Verknüpfung mit dem Denkmalschutz. Hinzu komme, dass die Ausführung einer Innendämmung weniger Arbeitsschritte erfordere als eine Außendämmung; von einer wesentlich kostenintensiveren Ausführungsart könne deshalb keine Rede sein.
34Das Haus besitze auch keine originale Dacheindeckung mehr; nur dieses Gewerk führe in der Praxis zu denkmalbedingtem Mehraufwand.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage ist unbegründet.
38Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, sie haben keinen Anspruch auf den von ihnen begehrten Grundsteuererlass für das Jahr 2004 (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
39Gesetzliche Grundlage für das Erstattungsbegehren im Erlasswege ist § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -. Danach ist die Grundsteuer zu erlassen und entsprechend zu erstatten für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
40Zunächst handelt es sich bei dem Grundstück der Kläger, für das der Erlass begehrt wird, um Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG im öffentlichen Interesse liegt. Mit der Eintragung des Gebäudes der Kläger am 20. Oktober 2003 in die Denkmalliste der Stadt N. ist dessen Bedeutung für Kunst, Geschichte und Wissenschaft und damit das öffentliche Interesse an der Erhaltung erwiesen.
41Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97, BVerwGE 107, 133 und vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, KStZ 1985, S. 31 (32); Troll-Eisele, Grundsteuergesetz 8. Auflage 2004, § 32 Rdnr. 4.
42Jedoch erfüllt der Grundbesitz der Kläger nicht die von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG vorausgesetzte Unwirtschaftlichkeit. Das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit setzt voraus, dass in der Regel, d.h. auf Dauer prognostizierbar, die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile (Rohertrag) - also die grundstücksbezogenen geldwerten Zuflüsse - die jährlichen Kosten - also die ebenfalls grundstücksbezogenen Ausgaben zur Erhaltung des Grundbesitzes und seiner wirtschaftlichen Ertragskraft - unterschreiten. Das Erfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit in der Regel gegeben sein muss, stellt auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit ab. Danach ist eine prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u.a. der sich aus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten; ferner sind auf der Einnahmen- wie auf der Kostenseite nur dauerhafte Rechnungsposten berücksichtigungsfähig.
43Als Einnahmen sind alle Güter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz zufließen. Diesen Einnahmen sind die jährlichen Kosten gegenüberzustellen, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 a.a.O.
45Insoweit haben die Kläger auf der Einnahmenseite die letzte an den Voreigentümer gezahlte Jahresmiete von 10.121,28 EUR in Ansatz gebracht. Hiergegen sind Bedenken weder von der Beklagten erhoben worden noch sonst erkennbar.
46Indessen vermag die Kammer die Ansätze der Kläger auf der Ausgabenseite nicht in vollem Umfang anzuerkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG beschränkt ist auf Ertragsminderungen bzw. -schwächen, die gerade auf die Kultureigenschaft und die durch sie bedingten Einschränkungen zurückzuführen sind. Für die Annahme eines derartigen Kausalitätserfordernisses sprechen neben dem Wortlaut der Vorschrift ("wenn") systematische Erwägungen aus dem Vergleich zu § 32 Abs. 2 GrStG und rechtsgeschichtliche Aspekte. Daneben spricht entscheidend der Zweck der Vorschrift für das Kausalitätserfordernis: Da § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die Grundregel, dass für jeden Grundbesitz Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer zu entrichten ist, durchbricht, sind an das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Regel hohe Anforderungen zu stellen. Weiter erscheint es nicht sachgerecht, Grundstückseigentümer auch dann von der Grundsteuer zu befreien, wenn diese an einem privilegierten Grundbesitz allein im eigenen Interesse liegende, nicht durch den Denkmalschutz geforderte Maßnahmen durchführen, während dieselben Maßnahmen mit denselben Kostenfolgen ohne Denkmalschutz die Grundsteuerpflicht nicht berühren.
47Seit BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998, a.a.O., ständige Rechtsprechung; Urteil der 16. Kammer des erkennenden Gerichts vom 22. Juli 2004 - 16 K 5646/03 -; noch anderer Auffassung: OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1983 - 3 A 1889/81 -, ZKF 1984, S. 116.
48Aus dem Kausalitätserfordernis folgt, dass im Falle der Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste nicht jede grundstücksbezogene Ausgabe in die Kostenrechnung einzustellen ist, sondern nur diejenigen, die speziell durch den Denkmalschutz bedingt sind. Für jede Aufwendung ist deshalb zu prüfen, inwieweit ein entsprechender Aufwand auch ohne Denkmalschutz erforderlich wäre. Nur für den Fall, dass aufgrund der besonderen Anforderungen an die Pflege eines Denkmals ein besonderer Aufwand mit besonderen Kosten erforderlich wird, sind die Mehrkosten in die Gegenüberstellung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben einsetzbar.
49Für die von den Klägern in Ansatz gebrachten Ausgaben bedeutet das Folgendes: Es mag dahinstehen, inwieweit die Grundsteuer, die Gebäudeversicherung, die Straßenreinigung und die Absetzung für Abnutzung in ihrer Gesamtheit denkmalbedingte Aufwendungen sind. Auch dürften die Aufwendungen für die Baumpflege allenfalls zu einem Drittel zu berücksichtigen sein, weil ein Baumschnitt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, allenfalls im dreijährlichen Rhythmus stattfinde. Jedenfalls von den in die Berechnung eingestellten Rücklagen von 6.000 EUR jährlich vermag die Kammer allenfalls einen Betrag von 3.000 EUR anzuerkennen. Die Kläger haben als Verwendungszweck für diese Rücklagenbildung für größere Reparaturen angeführt, dass die Rücklagen für den Neuanstrich des gesamten Hauses sowie die Sanierung des Balkons, der nach unten undicht sei, sowie der gesamten Terrasse, die nach der Gestaltungssatzung zu erhalten seien, gedacht sei. Darüber hinaus müsse an dem Gebäude dringend eine Wärmedämmung angebracht werden. Da eine Außendämmung untersagt sei, müsse eine wesentlich kostenintensivere Innendämmung realisiert werden. Außerdem sei bei einer etwaigen Neueindeckung des Daches die Verwendung von Biberschwanzziegeln vorgeschrieben, die zu erheblichen Mehrkosten führe.
50Diese Arbeiten führen nur zu einem geringen Teil zu denkmalbedingten Mehraufwendungen. Was das Dach angeht, so sind Mehrkosten überhaupt nicht zu befürchten. Das Dach hatte im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine neue Eindeckung mit Betondachsteinen. In dieser Form ist das Haus unter Denkmalschutz gestellt worden. Ein Rückbau unter Verwendung von kostenintensiveren Biberschwanzziegeln, wie sie ursprünglich vorhanden waren, kann deshalb auch von der Unteren Denkmalbehörde nicht verlangt werden. Eine Reparatur oder auch eine Neueindeckung des Daches kann daher unter Verwendung von zeitgemäßen Ziegeln erfolgen, wie es bei jedem anderen Gebäude auch der Fall ist.
51Bei einem Neuanstrich sind zwar Mehrkosten denkbar, sie dürften sich allerdings im Bereich von relativ geringfügigen Materialmehrkosten bewegen. Zunächst handelt es sich bei einem Neuanstrich um eine Maßnahme, die bei jedem Haus vergleichbaren Alters erforderlich wird, unabhängig davon, ob es unter Denkmalschutz steht oder nicht. Lediglich in dem Umfang, in dem aus Gründen des Denkmalschutzes besondere Farben oder andere Materialien verwendet werden müssen oder zusätzliche Arbeiten anfallen, die jeweils Mehrkosten mit sich bringen, sind diese Mehraufwendungen kausal durch die Eintragung in die Denkmalliste bedingt und damit bei den Rückstellungen berücksichtigungsfähig.
52Ähnliches gilt für die Reparatur der Unsichtigkeiten an Balkon und Terrasse: Soweit hier Aufwendungen erforderlich werden, wie sie bei entsprechenden Reparaturen an anderen Gebäuden anfallen (z. B. Fugen-, Silikonmaterial etc.), sind die Kosten nicht ansetzbar. Erst wenn mit Rücksicht auf den Denkmalschutz besondere teurere Materialien oder Arbeiten anfallen, ist der Mehraufwand in die Kostenaufstellung einzustellen. Dass Balkon und Terrasse nach der Gestaltungssatzung zu erhalten sind, ist in diesem Zusammenhang für das Jahr 2004 unerheblich, da diese Satzung erst im November 2005 in Kraft trat.
53Schließlich gilt nichts anderes für die von den Klägern für erforderlich gehaltene Wärmedämmung. Zwar kann der Einlassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass eine Wärmedämmung angesichts des vorhandenen homogenen, beidseitig verputzten Mauerwerks in einer Stärke von 36,5 cm und der nachgewiesenen globalen Erderwärmung nicht belegt sei, schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Maßnahmen zur Wärmedämmung erscheinen auch im Hinblick auf die entsprechenden Empfehlungen aller verantwortlichen Ministerien auf Bundes- und Landesebene aus Gründen des möglichst effizienten Einsatz von Heizenergie sinnvoll. Ein Hinweis auf die globale Erderwärmung liegt insofern neben der Sache. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass nur Mehraufwand berücksichtigungsfähig ist. Deshalb sind die Kosten, die für eine - normale - Wärmedämmung von außen entstehen würden, den Kosten gegenüberzustellen, die bei einer Wärmedämmung von innen anfallen. Nur soweit die Kosten für eine Innendämmung diejenigen für eine Außendämmung übersteigen, ist der entsprechende Mehraufwand in der Kostenrechnung im Sinne des § 32 Abs. 1 GrStG zu berücksichtigen.
54Die Kosten, die tatsächlich für die vorstehend genannten Arbeiten anfallen, sind im Einzelnen nicht beziffert. Da aber nur der Mehraufwand gegenüber den im Normalfall entstehenden Kosten berücksichtigungsfähig ist, der aber nur einen Bruchteil der Gesamtkosten ausmacht, sieht sich das Gericht in der Lage, eine Schätzung vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass allenfalls 50% des von den Klägern genannten Betrages für die Rückstellungen, also 3.000 EUR als angemessen im Hinblick auf den denkmalbedingten Mehraufwand erscheinen. Dabei ist der Anteil eher großzügig zu Gunsten der Kläger veranschlagt.
55Bringt man demnach von den von den Klägern in ihrer Gegenüberstellung veranschlagten Kosten 3.000 EUR in Abzug, so bleiben Ausgaben von lediglich 9.567,93 EUR übrig, auch wenn man die übrigen Positionen trotz der eingangs erwähnten Bedenken unberührt lässt. Damit liegen die Ausgaben unter den Einnahmen, eine Unrentabilität ist damit nicht anzunehmen.
56Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.