Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 249/06
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die mit Bescheid vom 15. November 2005 für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzte Nachzahlung von 765,03 EUR für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004, unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 2.116,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.840,17 EUR seit dem 8. Dezember 2005 und aus weiteren 276,80 EUR seit dem 16. Februar 2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes und viertes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2006.
3Der Kläger stand von 1999 bis zum 30. November 2003 als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 c der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung - BBesO - A/B) im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Dezember 2003 gehört er als Oberstudienrat der Besoldungsgruppe A 14 BBesO an. Er ist für seine vier in den Jahren 1993, 1994, 1998 und 2000 geborenen Kinder kindergeldberechtigt.
4Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz - BBVAnpG - 99 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werde. Zur Wahrung der Ansprüche bedürfe es somit keiner gesonderten Antragstellung und der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.
5Am 16. November 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit seit der Geburt des dritten Kindes am 11. November 1998 ein und beantragte die Gewährung von familienbezogenen Bezügebestandteilen in Höhe von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes.
6Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig erklärt.
7Hiergegen legte der Kläger am 23. Dezember 2004 Widerspruch ein, und beantragte erneut die Gewährung familienbezogener Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des Gesamtbedarfs.
8Mit Bescheid vom 15. November 2005 wies der Beklagte den Widerspruch für die Jahre 1999, und 2002 bis 2004 als unbegründet zurück. Für das Jahr 2000 gewährte er eine Nachzahlung in Höhe von 721,42 DM und für 2001 in Höhe von 774,84 DM.
9Unter dem 4. Oktober 2006 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen die Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für sein drittes und viertes Kind seit dem 1. Januar 2000 ein, der mit Bescheid vom 19. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde, da die Höhe der für das Jahr 2006 geleisteten Bezügebestandteile ihrer Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hätte.
10Der Kläger hat am 8. Dezember 2005 Klage hinsichtlich der von dem Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 erfassten Jahre 1999 bis 2004 bei dem in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides angegebenen Verwaltungsgericht Münster erhoben (1 K 249/06). Des weiteren hat er am 16. Februar 2007 Klage bezüglich der von dem Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 erfassten Jahre 2000 bis 2006 erhoben (1 K 408/07).
11Die Kammer hat die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom 8. März 2007 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004, unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verurteilen, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 2.116,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.840,17 EUR seit dem 8. Dezember 2005 und aus weiteren 276,80 EUR seit dem 16. Februar 2007 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen
16Der Beklagte hält die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend. Er führt zur Begründung weiter aus, dass aus der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungskonforme Lösung bis zum 31. Dezember 1999 vorzulegen, zu folgern sei, dass ein möglicher Anspruch erst ab dem 1. Januar 2000 in Betracht komme. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht nicht über das Jahr 2001 hinaus entschieden, sodass die folgenden Zeiträume abweichend beurteilt werden müssten. Hierbei seien zusätzlich zu den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts die steuerlichen Entlastungen für Familien mit Kindern im Jahre 2002 zu berücksichtigen, ebenso wie die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsweg berücksichtige nur das Kindergeld, so dass die Vollstreckungsanordnung durch die zusätzlichen steuerlichen Entlastungen im Jahre 2002 grundsätzlich in Frage gestellt werde. Für das Jahr 2003 sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten. So könne z.B. der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf nicht mehr so exakt berechnet werden wie in den Vorjahren, weil die Bruttokaltmiete nur anhand der Verbraucherindizes annäherungsweise ermittelt werden könne.
17Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kammer hat in der Besetzung mit den drei Berufsrichtern am 2. Mai 2007 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3)
19Entscheidungsgründe:
20Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, weil die Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 die ursprünglich bestehende Unteralimentation beseitigt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
21Im Übrigen kann die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige Klage ist begründet.
23Der Kläger hat für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. Vor Bewilligung und Erhalt der Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 hatte er einen entsprechenden Anspruch für diese beiden Jahre, der durch die mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 festgesetzte Nachzahlung erfüllt wurde.
24Ob die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags besonders - etwa durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und ob dies innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss,
25zu dieser Problematik vgl. Pechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 07, 73,
26kann vorliegend dahinstehen. Bereits aufgrund des von dem Beklagten allgemein erklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2004 durch einen gesonderten Antrag oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu machen. Der Kläger hatte daher vor Erhalt des Bescheides vom 15. Dezember 2004 keine Veranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu stellen, sondern durfte sich - wie geschehen - darauf beschränken, weitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses Vorbehalts geltend zu machen.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, www.nrwe.de und DVBl. 07, 456
28Für die Jahre 2005 und 2006 hat der Kläger unter dem 4. Oktober 2006, neben den bereits verfahrensgegenständlichen Jahren 2000 bis 2004, Einwendungen gegen die Höhe der amtsangemessenen Alimentation erhoben, welche das Landesamt für Besoldung und Versorgung durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 in der Sache beschieden hat, so dass auch diese Jahre einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.
29Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.
30Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.
31Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -,a.a.O.
33Die Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf die hier nach Eintritt der teilweisen Hauptsacheerledigung noch geltend gemachten Jahre im Zeitraum 1999 und 2002 bis 2006 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
34Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen.
35Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605, OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 2006 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. und vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris und www.nrwe.de.
36Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei bzw. vier Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln.
37Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.
38Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG gilt auch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von 1999 bis 2006.
39Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06, Juris; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, juris und www.nrwe.de, VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, Juris und www.nrwe.de.
40Das erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2006 auf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das BVerfG in seinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, in dem gesamten Zeitraum von 1999 bis einschließlich des Jahres 2006 nicht nachgekommen.
41Vgl. näher OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. (für 2003) und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. (für 1999 bis 2004).
42In Bezug auf die von den vorgenannten Entscheidungen nicht erfassten Jahre 2005 und 2006 ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber inzwischen Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird.
43Es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber das bisherige Alimentationsprinzip entscheidend verändert hat. Allein die Tatsache, dass der Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - mit Wirkung vom 1. September 2006 dahingehend ergänzt wurde, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - zu denen die Alimentation anerkanntermaßen gehört - nicht nur zu regeln sondern auch fortzuentwickeln ist, stellt keine solche Veränderung dar und macht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht obsolet. Diese Ergänzung ist lediglich eine redaktionelle Klarstellung des Wortlauts, denn es war auch schon zuvor in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend anerkannt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kein statisches Institut, sondern einer Fortentwicklung zugänglich sind.
44Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist.
45Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden.
46Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04, a.a.O., m.w.N.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 33944/05 -, a.a.O. und VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 5 K 2677/06 -, Juris und www.nrwe.de.
47Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf dem BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen.
48Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basieren daher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum von dem Bundesverfassungsgericht definierten, auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe gemäß den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht.
49Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind.
50Nach der Berechnung des OVG NRW
51Vgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,
52welcher die Kammer folgt, betragen die Mindestbeträge für die Alimentation des Dritten Kindes (115 v.H. des sozialhiferechtlichen Gesamtbedarfs) 654,60 DM für das Jahr 1999, 350,95 EUR für das Jahr 2002, 355,97 EUR für das Jahr 2003 und 358,05 EUR für das Jahr 2004.
53Für die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittsregelsatzes,
54zur Berechnung vgl. OVG Saarland - 1 R 27/06 -, a.a.O.,
55und der Fortschreibung des Mietenberichts 2002 aufgrund der Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,
56vgl.: Mietenbericht 2002, BT-Drucksache 15/270 und Statistisches Bundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2007, www- ec.destatis.de,
57nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung jeweils wie folgt:
582005
59Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
60anteilige Mietkosten für 11 m², (6,28EUR/m²) 69,08 EUR
61anteilige Energiekosten (20 v.H. der anteil. Kaltmiete) 13,82 EUR
62Gesamtbedarf 305,03 EUR
63115 v.H. des Gesamtbedarfs 350,78 EUR
642006
65Gewichteter Durchnittsregelsatz 222,13 EUR
66anteilige Mietkosten für 11 m², (6,34EUR/m²) 69,74 EUR
67anteilige Energiekosten (20 v.H. der anteil. Kaltmiete) 13,95 EUR
68Gesamtbedarf 305,82 EUR
69115 v.H. des Gesamtbedarfs 351,69 EUR
70Zum Vergleich dieser Mindestbeträge mit der vom dem Beklagten gewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei bzw. vier Kindern zu vergleichen.
71Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendungen (bis zum Jahre 2002) bzw. die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8 v.H. anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.
72Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O. und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
73Da die im Hinblick auf die familienbezogenen Gehaltsbestandteile zu ermittelnden Differenzbeträge nach der verbindlichen Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts zunächst jahresweise zu berechnen sind, sind für Jahre in denen sich Veränderungen, etwa aufgrund einer Beförderung oder der Geburt eines weiteren Kindes ergeben, zwei Berechnungen erforderlich. Zunächst ist auf der Grundlage des typisierten Jahreseinkommens das durchschnittliche Monatseinkommen vor der Veränderung und sodann - ebenfalls auf der Grundlage des typisierten Jahreseinkommens - das monatliche Durchschnittseinkommen unter Berücksichtigung der Veränderung zu ermitteln. Sodann ist das jeweilige durchschnittliche Monatseinkommen für die Zeiträume bis zu der Veränderung sowie die Zeiträume danach anzusetzen.
74Für den Kläger ergeben sich daher die in der folgenden Tabelle dargestellten und berechneten maßgeblichen Nettoeinkommen:
75Einkommen 1999 2002 2003 2003 2004 2005 2006
762 Kinder A 13 hD A 13 hD A 13 hD A 14 A 14 A 14 A 14
77Jahresbrutto 99.095,34 DM 52.976,28 EUR 51.894,48 EUR 56.611,50 EUR 57.543,00 EUR 57.950,25 EUR 57.023,86 EUR
78Steuern -21.366,63 DM -10.171,42 EUR -9.790,11 EUR -11.494,09 EUR -10.945,33 EUR -10.588,44 EUR - 10.271,88 EUR
79Kindergeld 6.000,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR
80Jahresnetto 83.728,71 DM 46.500,86 EUR 45.800,37 EUR 48.813,41 EUR 50.293,67 EUR 51.057,81 EUR 50.447,98 EUR
81Monatsnetto 6.977,39 DM 3.875,07 EUR 3.816,70 EUR 4.067,78 EUR 4.191,14 EUR 4.254,82 EUR 4.204,00 EUR
823 Kinder
83Jahresbrutto 104.467,15 DM
84Steuern -23.038,59 DM
85Kindergeld 9.600,00 DM
86Jahresnetto 91.028,56 DM
87Monatsnetto 7.585,71 DM
884 Kinder
89Jahresbrutto 58.706,20 EUR 57.533,00 EUR 62.250,02 EUR 63.313,14 EUR 63.765,87 EUR 62.747,25 EUR
90Steuern -11.823,10 EUR -11.399,79 EUR -13.143,24 EUR -12.599,55 EUR -12.185,68 EUR -11.827,50 EUR
91Kindergeld 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR
92Jahresnetto 54.575,10 EUR 53.825,21 EUR 56.798,78 EUR 58.405,59 EUR 59.272,19 EUR 58.611,75 EUR
93Monatsnetto 4.547,93 EUR 4.485,43 EUR 4.733,23 EUR 4.867,13 EUR 4.939,35 EUR 4.884,31 EUR
94Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte Kind führt zu folgenden Ergebnissen:
95Vergleichsberechnung 1999 2002 2003 2003 2004 2005 2006
963 Kinder A13 hD A 13 hD A 13 hD A 14 A 14 A 14 A 14
97monatliche Besoldungsdifferenz je Kind 608,32 DM
98Abstand zu 115% Gesamtbed. (Monat) -46,28 DM
99Abstand zu 115% Gesamtbed. (Jahr/DM) -555,36 DM
1004 Kinder
101monatliche Besoldungsdifferenz je Kind 336,43 EUR 334,37 EUR 332,42 EUR 338,00 EUR 342,27 EUR 340,16 EUR
102Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -14,52 EUR -21,60 EUR -23,55 EUR -20,05 EUR -8,51 EUR - 11,53 EUR
103Abstand zu 115% Gesamtbed. (Jahr/EUR) -174,24 EUR -240,60 EUR -102,12 EUR -138,40 EUR
104Abstand zu 115% Gesamtbed. 11 Mon. (EUR) -237,60 EUR
105Abstand zu 115% Gesamtbed. 1 Monat (EUR) -23,55 EUR
106Besoldungsdifferenz 3. und 4. Kind -555,36 DM -348,48 EUR -475,20 EUR -47,10 EUR -481,20 EUR - 204,24 EUR -276,80 EUR
107Besoldungsdifferenz EUR -283,95 EUR -348,48 EUR -475,20 EUR -47,10 EUR -481,20 EUR -204,24 EUR -276,80 EUR
108Der Kläger hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Gesamtanspruch in Höhe von 2.116,97 EUR.
109Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der Prozesszinsen.
110Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des durch die Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 erfolgten Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 765,03 EUR in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da die Forderung ursprünglich begründet und der Nachzahlung keine Darstellung der Berechnungsgrundlagen beigefügt war, so dass bei Klageerhebung nicht abzusehen war, dass der Anspruch tatsächlich erfüllt wurde.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Referenzen
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