Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 277/07

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2007 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.


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