Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 499/07

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2182/05 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Juni 2005 einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2007 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsmittelandrohung vom 4. Mai 2007 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.


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